Ein altes Sprichwort sagt, der Hund ist der beste Freund des Menschen und wie es Sprichwörter so an sich haben, steckt in ihnen oft mehr als nur ein Fünkchen Wahrheit. Für viele Menschen sind Hunde eine Bereicherung des Lebens. Sie sind vollwertige Familienmitglieder, Hüter von Haus und Hof, Spielkameraden für die Kinder oder Begleiter für die Zeit nach dem Berufsleben. Doch nicht jeder Mensch ist Hunden gegenüber aufgeschlossen und nicht jeder Hundehalter legt immer die notwendige Verantwortung an den Tag. Die gegenseitige Toleranz stößt zudem gerade in diesem Bereich oft schnell an ihre Grenzen. Seitens des Gesetzgebers wurden daher einige Regeln für das Miteinander von Mensch und Hund aufgestellt, mit deren Beachtung und Einhaltung sich viele Unannehmlichkeiten vermeiden ließen.
Hundekot
Leider gilt es unter Hundehaltern noch immer allzu oft als Kavaliersdelikt, die unvermeidbaren Verdauungsendprodukte ihrer Vierbeiner an Ort und Stelle zu hinterlassen und sich nicht weiter darum zu kümmern. Die in diesem Zusammenhang gerne zitierte Zahlung der Hundesteuer befreit jedoch keinesfalls von den bestehenden Entsorgungsvorschriften. Vielmehr stellt es eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar, die Verunreinigung nicht zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Gemeinde Großhansdorf hat an den typischen örtlichen Auslaufgebieten Tütenspender aufgestellt, aus denen Hundekottüten kostenlos gezogen werden können, so am Park Manhagen, am Groten Diek und am Hansdorfer Mühlenteich. Ebenso finden sich zahlreiche öffentliche Abfallbehälter im Ort. Bitte nutzen Sie diese Möglichkeit.
Leinenpflicht
Im Gegensatz zum Stadtstaat Hamburg gibt es im Flächenland Schleswig-Holstein und somit in Großhansdorf keine generelle Leinenpflicht. Hunde sind allerdings so zu halten und zu führen, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit von ihnen ausgehen.
Solange ein Hund nicht in bedrohlicher Weise auf Menschen und andere Tiere zuläuft, diese anspringt oder gar beißt oder etwa in den Straßenverkehr läuft, d.h. solange keine konkrete Gefahr von ihm ausgeht, gilt er auch ohne Leine als ausreichend geführt.
Beachten Sie aber bitte, dass einige Hunde allein durch ihre Größe Ängste hervorrufen können, dass mancher Mensch sich auch von einem kleinen, neugierig an ihm schnüffelnden Hund belästigt fühlt und ein: „Der tut nichts …“ in diesen Fällen eher selten beruhigend wirkt. Ebenso kann ein Hund, der zu Hause problemlos mit anderen Tieren zusammenlebt, bei als Rivalen empfundenen Hunden oder etwa auf flüchtendes Wild vollkommen anders reagieren. Jeder Hundehalter muss für sich abwägen, ob er seinen Hund in kritischen Situationen wirklich ohne Leine kontrollieren kann; letztlich hat er die Verantwortung und gegebenenfalls die Konsequenzen zu tragen.
Doch auch in Großhansdorf bestehen an einigen Orten gesetzliche Leinenpflichten und sogar Mitnahmeverbote:
- Ein gesetzliches Mitnahmeverbot für Hunde gilt insbesondere auf den Kinderspielplätzen, in den Kirchen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern und in Veranstaltungsräumen sowie auf dem Waldfriedhof Großhansdorf.
- An der Leine zu führen sind Hunde insbesondere in den Haupteinkaufsbereichen, auf den Wochenmärkten, in allen Sportanlagen, in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln sowie bei Mehrfamilienhäusern in allen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen oder Flächen.
- Weiterhin besteht in den Großhansdorfer Wäldern zum Schutz der dort lebenden Wildtiere eine Leinenpflicht für Hunde, die zudem auch angeleint die Waldwege nicht verlassen dürfen. Die Leinenpflicht betrifft auch den Park Manhagen, der nur dem Namen nach ein Park ist.
Nicht nur in den Wäldern, sondern auch in der Feldmark und an den Teichen Großhansdorfs gilt zudem, dass wildlebende Tiere weder mutwillig beunruhigt noch an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten gestört werden dürfen. Auch wenn sich daraus keine direkte Leinenpflicht ergibt, ist insbesondere in der Brut- und Setzzeit (1. März bis 15. Juni) entsprechend Rücksicht zu nehmen.
Zu beachten ist weiterhin, dass in der Feldmark und den Wäldern Großhansdorfs die Jagd ausgeübt wird. Auch wenn Jäger in aller Regel keinen Gebrauch davon machen, sind sie dennoch befugt, wildernde Hunde zu töten. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der sie führenden Person sichtbar Wild verfolgen oder reißen.
Hundesteuer
Die Haltung von Hunden unterliegt auch in der Gemeinde Großhansdorf der Steuerpflicht. Sie entsteht in dem darauffolgenden Kalendermonat, in dem der Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird; frühestens jedoch in dem darauffolgenden Kalendermonat, in dem er drei Monate alt wird. Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund 84,00 Euro, für den zweiten Hund 108,00 Euro und für jeden weiteren Hund 132,00 Euro. Für jeden Hund, der aufgrund seines Verhaltens für gefährlich im Sinne eines der Hundegesetze der Bundesländer erklärt werden musste, beträgt die Hundesteuer 600,00 Euro.
Die steuerliche Anmeldung oder Abmeldung Ihres Hundes können Sie persönlich im Rathaus oder unter nachfolgendem Link auch online vornehmen: Anmeldung zur Hundesteuer
Die vorangehend genannten Regelungen ergeben sich aus dem Hundegesetz Schleswig-Holstein, dem Landeswaldgesetz Schleswig Holstein, dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Landesjagdgesetz Schleswig-Holstein und der Satzung der Gemeinde Großhansdorf über die Erhebung einer Hundesteuer.
Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Haupt- und Ordnungsamtes (Telefon: 04102/694-112 oder -181) sowie des Steueramtes (Telefon: 04102/694-185) gerne zur Verfügung.
Voß
Bürgermeister