Zahlungen an die Gemeindekasse Großhansdorf überweisen Sie bitte unter Angabe des Kassenzeichens auf das unten genannte Konto.
Für die von Ihnen zu entrichtenden, regelmäßigen Abgaben nehmen wir gern ein ein SEPA-Lastschriftmandat für die automatische Abbuchung von Ihrem Konto entgegen:
Alle gewünschten Abgaben werden dann automatisch zur Fälligkeit von Ihrem Bankkonto eingezogen. Bei jedem Abruf wird der Zahlungsgrund zu Ihrer Kontrolle auf dem Kontoauszug ausgedruckt. Die SEPA-Lastschrift kann von Ihnen jederzeit widerrufen werden.
Wenn Ihr Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur Einlösung. Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen. Bitte denken Sie daran, im Falle der Erteilung einer SEPA-Lastschrift bereits bestehende Daueraufträge bei Ihrem Kreditinstitut zu widerrufen.
Kontoverbindung:
Gemeinde Großhansdorf
Sparkasse Holstein
IBAN: DE02 2135 2240 0190 3363 31
BIC: NOLADE21HOL
Spenden
Möchten Sie durch Ihre Spende die Freiwillige Feuerwehr, die Kindertagesstätten, das Schulreservat, Spielplätze, die Gestaltung und Pflege der Grünanlagen oder andere Aufgaben der Gemeinde unterstützen? Sprechen Sie uns gern an.
Übrigens: gemeinnützige Spenden können von der Steuer abgesetzt werden.
Mahnung
Nicht gezahlte fällige Forderungen werden von der Gemeindekasse zur Zahlung angemahnt. Es wird nur eine Mahnung erstellt. Danach wird unmittelbar das Zwangsverwaltungsverfahrens eingeleitet.
Für Mahnungen wird eine Gebühr erhoben. Diese ist abhängig von der Höhe der geschuldeten Forderung und beträgt mindestens 5,00 €. Die Mahngebühr wird nach den §§ 11, 12 und 16 der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungswesen (VVKO) vom 27.10.2017 in Verbindung mit den §§ 249 und 322 des Landesverwaltungsgetzes (LVwG) jeweils in der derzeit gültigen Fassung erhoben.
Für öffentlich-rechtliche Forderungen (wie z.B. Grund- und Gewerbesteuer) wird zusätzlich ein Säumniszuschlag erhoben. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis eins von Hundert der abgerundeten rückständigen Forderung; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag (§ 240 Abgabenordnung (AO) 1977 vom 16.03.1976 in Verbindung mit § 1 AO bzw. § 11 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 29.01.1990 in der derzeit gültigen Fassung).
Vollstreckung
Lassen Sie es nicht zur Vollstreckung kommen. Sollten Sie eine Mahnung erhalten haben, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger in Verbindung. Das spart weitere Kosten und Gebühren, die ansonsten zu Ihren Lasten gehen.
Gegen Schuldnerinnen und Schuldner, die trotz Mahnung die offenen Forderungen nicht bezahlen, wird ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet.
Öffentlich-rechtliche Forderungen der Kommunen (wie z.B. Bußgelder, Grund- und Gewerbesteuer) werden nicht wie privatrechtliche Forderungen über den Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht vollstreckt, sondern durch die Behörde selbst beigetrieben.
Zuständig für die Vollstreckung ist die Gemeinde, in der der Schuldner wohnt oder sich aufhält. Forderungen gegen Schuldner, die nicht im eigenen Gemeindegebiet wohnen, werden im Rahmen der Amtshilfe durch andere Kommunen beigetrieben.