Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper

1.
Über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, dürfen im Gebiet der Gemeinde Großhansdorf im Zeitraum vom 31.12.2025 bis zum 01.01.2026 pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in einem Umkreis von 180 m um folgende brandgefährdeten Gebäude nicht abgebrannt werden:

Großhansdorf: Hansdorfer Mühlendamm 1, Hansdorfer Mühlendamm 19,
Hoisdorfer Landstraße 48, Wöhrendamm 24 und Wöhrendamm 93 a

Schmalenbeck: Bei den Rauhen Bergen 12, Bei den Rauhen Bergen 22, Niegesland 14 und Wassenkamp 1

2.
Die Schutzzonen sind in den anliegenden Flurkartenauszügen gekennzeichnet, die Teil dieser Allgemeinverfügung sind.

3.
Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. SprengV bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z.B. Reetdachhäuser) oder Anlagen (z. B. Tankstellen) generell verboten.

4.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

5.
Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 110 Abs. 4 Satz 4 LVwG an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

6.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung stellen gem. § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden können.


I. Sachverhalt

Erfahrungsgemäß werden in der Silvesternacht eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) in der Gemeinde Großhansdorf abgefeuert und abgebrannt. Weichgedeckte Gebäude gelten aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet.

II. Begründung

Durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere solcher mit einer großen Flughöhe und -weite, sind die vorgenannten Gebäude erheblichen Risiken ausgesetzt.

Zur Brandverhütung ist es notwendig diese Verfügung zu erlassen. Neben den drohenden erheblichen finanziellen Schäden ist auch das erhebliche Risiko für Leib und Leben der Bewohner zu berücksichtigen.

Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV. Demnach ist es möglich, per Allgemeinverfügung anzuordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.

Die von pyrotechnischen Gegenständen ausgehende Gefahr, hängt insbesondere mit der Brenndauer der Feuerwerkskörper, deren Temperatur und der Entzündungstemperatur der Auftreffflächen ab. Daher können z. B. Silvesterraketen aufgrund der Brenndauer, der Temperatur, die bis 2000°C erreichen kann, Brände an besonders gefährdeten Objekten auslösen. Die Bundesanstalt für Materialprüfung hat bei Versuchen mit Raketen der Kategorie F2 eine Flugweite von etwa 180 Metern festgestellt. Auch bei anderen pyrotechnischen Gegenständen, wie z.B. Fontänen können die aufsteigenden Funken weit abdriften.

Der Begriff „in der Nähe“ ist nicht legaldefiniert. Aufgrund der obigen Ausführungen sind Schutzabstände von mindesten 180 Metern zu den jeweils brandgefährdeten Gebäuden notwendig.

Die Anordnung des Abbrennverbots ist geeignet, Schäden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 zu verhindern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen.

Schließlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG) eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Artikel 14 GG) einen hohen Rang beansprucht. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot mithin nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse Sachschäden zu verhindern, überwiegt dem privaten Interesse an dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Die Möglichkeit zum Abbrennen der Feuerwerkskörper besteht außerhalb der angeordneten Radien.

III. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Die Abwehr der durch das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ausgehenden Gefahren für brandgefährdete Objekte kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Der Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der Gebäude und der ggf. darin lebenden Bewohner ist der Vorrang zu geben gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen.

Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer von Reetdachhäusern oder Gebäuden mit Weichdacheindeckung vor Brandgefahren, die durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen entstehen können, geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, diese Gegenstände in der Silvesternacht in der Verbotszone abzubrennen.

IV. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung zulässig. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Großhansdorf, Barkholt 64,
22927 Großhansdorf, einzulegen.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder die Aufhebung der sofortigen Vollziehung kann beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht,
Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig, beantragt werden. 

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit bekannt gemacht.

Großhansdorf, den 12.12.2025

Voß
Bürgermeister

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