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Die Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung der Kinder ist in § 59 des KiTaG geregelt. Die Handreichung des Landes ist dieser Vorlage zur Kenntnisnahme als Anlage 1 beigefügt.
Nicht geregelt wird der Umgang mit den Beiträgen für die Mittagsverpflegung während der Notbetreuung bzw. dem eingeschränkten Regelbetrieb.
Hier empfiehlt die Verwaltung zukünftig wie bei der vergangenen Schließung der Einrichtungen zu Verfahren.
Notbetreuung:
Hier gilt ein allgemeines Betretungsverbot der Einrichtungen, wobei einzelne Personenkreise von diesem Verbot ausgenommen sind.
Für die Eltern, deren Kinder im Rahmen der Notbetreuung in den Einrichtungen betreut werden, wird der Elternbeitrag Tag genau ermittelt. Als Grundlage dient hierbei der monatliche Elternbeitrag in Höhe von 70 €.
Eingeschränkter Regelbetrieb:
Es werden für die Kinder keine Beiträge erhoben, welche während des Zeitraums der jeweiligen behördlichen Anordnung mangels Berechtigung keine Betreuung in der Kindertagesbetreuung erhalten.
Um die Thematik nicht bei jeder möglichen Schließung der Einrichtungen erneut im Sozialausschuss bzw. der Gemeindevertretung zu beraten, empfiehlt die Verwaltung in der Beschlussfassung zukünftig gleich zu verfahren.
Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
Der Sozialausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgende Beschlussfassung:
Die Gemeindevertretung beschließt:
1. Während des Betretungsverbots der Kindertageseinrichtungen (Notbetreuung) werden die Beiträge für die Mittagsverpflegung Tag genau erhoben.
2. Während des eingeschränkten Regelbetriebs entfallen die Beiträge für die Eltern der nicht berechtigten Kinder.
Der Bürgermeister wird befugt, dieses Verfahren auch zukünftig entsprechend durchzuführen.
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