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Vorlage - VO/2020/628  

Betreff: 1. Änderung B-Plan Nr. 40 Gebiet: " Sieker Landstraße 187, 189, 191, 193, 195, 197, 201, 203, 205, 207, 209, 211 sowie Flurstück 2344 der Flur 1 der Gemarkung Schmalenbeck (nordöstlich Sieker Landstraße / südwestlich Schulzentrum)"; Beratung und Beschlussfassung über den Vorentwurf
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Bau- und Umweltamt Bearbeiter/-in: Kroll, Stefan
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Entscheidung
11.08.2020 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
B-Plan 40.1 Planzeichnung Vorentwurf  
B-Plan 40.1 Begründung Vorentwurf  
B-Plan 40.1 Anlage 1 Begründung Vorentwurf  
B-Plan 40.1 Anlage 2 Begründung Vorentwurf  

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Das beauftragte Stadtplanungsbüro Architektur und Stadtplanung, Hamburg,  übersandte am 28. Juli 2020 den Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes 40.

 

Der Vorentwurf berücksichtigt die bislang beschlossenen Eckpunkte und fußt im Wesentlichen auf dem Hochbauentwurf des Vorhabenträgers, der auch Basis des abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages bildet.

 

Zur Vorbereitung des Vorentwurfes wurde ein Bodengutachten und ein Entwässerungsgutachten erstellt. Aufgrund der besonderen Bodenverhältnisse und der von Hamburg Wasser eingeräumten maximale Oberflächenwasserabgabe von 1 l/s, wird die Rückhaltung des Oberflächenwassers auf den B-Plan und Hochbauentwurf Einfluss nehmen.

 

Auch aufgrund der sehr großen Tiefgaragenanlagen mit den jeweiligen Zu- bzw. Abfahrten wird die Rückhaltung nur eingeschränkt in den üblichen Verfahren  wie z. B. Rigolen möglich sein.

Obwohl das Thema Entwässerung primär im bauordnungsrechtlichen Verfahren abzuarbeiten sein wird, müssen bereits in Planverfahren mögliche Auswirkungen beleuchtet werden, um zu vermeiden, dass der B-Plan u.U. in die Undurchführbarkeit fallen würde.

 

Der ruhende Verkehr (Fahrzeuge der Anwohner) wird, wie beschlossen, in zwei Tiefgaragenanlagen untergebracht.

Es wird auch darauf hin gearbeitet, den beschlossenen Stellplatzschlüssel einzuhalten. Die beschriebene Problematik der Bewirtschaftung des anfallenden Oberflächenwassers kann aber dazu führen, dass der Stellplatzschlüssel nach unten zu korrigieren sein könnte.

 

Die Zufahrt der nördlichen Tiefgarage wird über die so genannte Lindenallee (Schulzufahrt geführt). Leider ist es unvermeidbar, dass ein oder zwei Linden für die Herstellung der Zufahrt gefällt werden müssen.

Der Ausgleich für die zu entnehmenden Bäume erfolgt nach der Gehölzwertermittlung nach Methode Koch/FLL-Richtlinie und wird erst im bauordnungsrechtlichen Verfahren ermittelt.

 

Die Art der Nutzung bleibt unverändert bei einem Allgemeinen Wohngebiet (WA), die Zahl der Vollgeschosse ist mit drei (zzgl. Staffelgeschoss) angesetzt.

Das Maß baulichen Nutzung (Grundflächenzahl - GRZ) soll für die Hauptnutzung (Wohngebäude) künftig 0,4 statt jetzt 0,25 betragen.

Somit entspricht dieses Maß der Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gem. § 17 Abs. 1  Baunutzungsverordnung 2017 (BauNVO 2017).

 

Wegen der geplanten beiden großen Tiefgaragenanlagen, muss allerdings die sog. GRZ 2 stark erhöht werden.  Es wird daher vorgeschlagen eine zusammengefasste GRZ von 0,95 als zulässig festzusetzen, da das Grundstück nahezu vollständig von Tiefgaragenanlagen und ihren Zufahrten unterbaut.

 

Lt. § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 2017 sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.

Allgemein zulässig ist eine Überschreitung von 50 v.H. bis zu einer GRZ von 0,8.

Allerdings sind Überschreitung von der vb. GRZ 0,8 zulässig, wenn im Bebauungsplan abweichende Bestimmungen getroffen werden (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 2017).

 

Dieses sehr hohe Maße der baulichen Nutzung wirkt sich allerdings optisch nicht aus, da das Maß nur der großzügigen Tiefgarage geschuldet ist.

 

Die örtlichen Bauvorschriften zur Gestaltung der bauliche Anlagen wurden sehr zurückhaltend definiert, es werden daher maximal Gründächer mit der Option auf Nachrüstung einer Photovoltaik-Anlage  in den Festsetzungskatalog einbezogen.

 

Zusätzliche oberirdische Stellplätze auf dem Baugrundstücken für Besucherstellplätze sind unter Betrachtung der Randparameter (3 Tiefgaragenzufahrten, Feuerwehrzufahrten, Müllplatzanlagen und zu erhaltender Baumbestand) nicht realisierbar. In den umliegenden Straßen (Sieker Landstraße, Grenzeck, Barkholt etc.)  sind öffentliche Parkplätze vorhanden. Da seitens des Vorhabenträgers nun in den Tiefgaragen deutlich mehr Abstellmöglichkeiten geschaffen werden als zuvor, dürfte sich auch der Parkdruck in der Sieker Landstraße, der von Fahrzeugen der Mieter mit verursacht wurde, entspannen.

 

Anlagen:

B-Plan 40.1 Planzeichnung Vorentwurf  

B-Plan 40.1 Begründung Vorentwurf  

B-Plan 40.1 Anlage 1 Begründung Vorentwurf  

B-Plan 40.1 Anlage 2 Begründung Vorentwurf

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Dem Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes 40 wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, das Planaufstellungsverfahren fortzuführen.