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Gemäß § 12 Abs. 7 GkZ[1] und § 46 Abs. 12 Satz 1 GO[2] in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO wählt der Schulleiterwahlausschuss in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretende. Die Wahl der oder des Vorsitzenden leitet das älteste Mitglied, die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der Vorsitzende.
Der Schulverbandsvorsteher Herr Voß schlägt sich als Ausschussvorsitzenden und Herrn Bitzer zum stellvertretenden Ausschussvorsitzenden vor.
Die Wahl der oder des Ausschussvorsitzenden und der oder des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden erfolgt gemäß § 12 Abs. 7 GkZ und § 46 Abs. 12 Satz 1 GO in Verbindung mit § 40 Abs. 2 und 3 GO. Danach wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das bei der Wahl der oder des Ausschussvorsitzenden das älteste Mitglied des Schulleiterwahlausschusses (analoge Anwendung) und bei der Wahl der oder des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden die oder der Ausschussvorsitzende zieht.
Die Mitglieder, die nicht der Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Großhansdorf angehören, werden gemäß § 12 Abs. 7 GkZ in Verbindung mit § 46 Abs. 6 Satz 1 GO von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihr Amt eingeführt.
[1] Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 28. Februar 2003
[2] Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003
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