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Vorlage - VO/2019/465  

Betreff: Verkehrssicherheit in Großhansdorf
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Bau- und Umweltamt Bearbeiter/-in: Kroll, Stefan
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Kenntnisnahme
17.09.2019 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag Bündnis 90 Grüne  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Mit E-Mail vom 25.08.2019 beantragte Herr Kasel namens der Fraktion Bündnis 90/Grüne für die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 17.09.2019 die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zur Darlegung haftungsrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit verbotswidrigem Parken.

 

Haftungsrechtliche Risiken der Gemeinde werden durch den Kommunalen Schadenausgleich (KSA) versichert. Ein Kommunaler Schadenausgleich ist ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden in einer Selbsthilfeorganisation. Sein Zweck ist der Ausgleich von Schäden seiner Mitglieder aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht.

 

Die Fragestellung wurde daher dem KSA vorgelegt und vom dortigen Juristen wie folgt beantwortet.

 

Zu den von Herrn Gemeindevertreter Kasel aufgeworfenen Fragen nehmen wir - insoweit auch bezugnehmend auf unsere Ausführungen vom 15.8.2019 (übersandt mit der Niederschrift zum BUA vom 13.08.2019) - wie folgt Stellung:

 

Eine Haftbarkeit einer Kommune kann in Fällen der hier diskussionsgegenständlichen Konstellation nicht von vornherein völlig ausgeschlossen werden. Die Frage nach dem "Ob" einer haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit ist -wie stets- Sache des Einzelfalles.

Insoweit haben wir bereits auf den Aspekt der Zumutbarkeit hingewiesen. Die Anforderungen an die Bemühungen der Gemeinde zur Klärung der Situation wird man allerdings dann höher anzusetzen haben, wenn konkrete Gefährdungssituationen bekannt werden, sei es in Gestalt konkreter Vorfälle, sei aufgrund anderer Umstände (Beispiel: Bestandteil des fraglichen Wegeabschnittes als Schulweg).

 

Verstöße gegen Straßenverkehrsrecht - hier in Gestalt des verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg - können keinen entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der sich so verhaltenden Verkehrsteilnehmer hervorrufen. Anderes ergibt sich auch nicht aus unterlassener Ahndung.

 

Die kommunalen Verkehrssicherungspflichten werden grundsätzlich als hoheitliche Tätigkeit wahrgenommen (siehe etwa § 10 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz Schl.-H.). Haftungsrechtlich bewegen wir uns damit im Bereich der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB). Gemäß Art. 34 GG haftet die Anstellungskörperschaft, nicht also der Beamte im haftungsrechtlichen Sinne persönlich. Damit ist allerdings nur die schadensersatzrechtliche Komponente angesprochen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit liegt selbst verständlich stets bei dem Sachwalter persönlich.

 

Der Vollständigkeit halber nachstehend die Ausführungen des KSA vom 15.08.2019:

 

Verbotswidriges Parken wie hier auf Gehwegen dürfte sich als ein für die Kommunen mit zumutbaren Mitteln nicht beherrschbares, sprich also vermeidbares Verhalten der Verkehrsteilnehmer darstellen.

Zumutbarkeitsgesichtspunkte aber sind es -u.a.- die Inhalt und Umfang, aber auch die Grenzen der den Kommunen obliegenden Verkehrssicherungspflichten definieren. Man wird jedoch den Kommunen - wie gesagt: Im Rahmen des Zumutbaren- abverlangen müssen, dass sie mit geeigneten Mitteln zumindest versuchen, derlei  „wildes Parken“ zu unterbinden.

 

D.h., eine resignierende Haltung wird man insoweit nicht akzeptieren können - was bezogen auf die von Ihnen geschilderten Konstellationen auch zum Schutz Dritter (etwa der Fußgänger) gilt.

Neben (gegebenenfalls zu intensivierenden) Kontrollen durch Überwachungsstellen wäre z.B. auch an entsprechende Hinweise in der örtlichen Presse (gegebenenfalls wiederholend) zu denken. Ein möglicherweise probates Mittel -u.W. - könnte es auch sein, die betreffenden Gehwege vor verbotswidrigen Parken z.B. durch Poller, o.ä. Einrichtungen zu schützen (dann stets allerdings Erkennbarkeit für die Verkehrsteilnehmer sicherzustellen, um nicht auf diesem Wege eine (neue) Gefahrenquelle zu schaffen.

 

Auf der anderen Seite ist in die Abwägung der Umstand miteinzubeziehen, dass dem den Gehweg auf die Fahrbahn verlassenden Fußgänger bewusst ist, dass er sich fortan nicht mehr auf einer Fläche bewegt, die primär zur Nutzung durch Fußgänger vorgesehen ist, sondern in aller erster Linie dem Kfz-Verkehr dient. Entsprechend hat er sich mit denjenigen Zuständen einer Fahrbahn zu arrangieren, die möglicherweise ihm als Fußgänger, nicht jedoch dem Kfz-Verkehr im Einzelfall verkehrsgefährlich werden können. Insofern ist auch seitens der Fußgänger gesteigerte Sorgfalt aufzuwenden.

 

Im Ergebnis sehen wir also grundsätzlich keine gesteigerte Verpflichtung der Gemeinde, die Fahrbahn so herzurichten, dass sie den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs so, wie sie dies auf regelrechten Gehwegen erwarten dürfen, Genüge tun. Auf der anderen Seite bleibt Gesetz verständlich bei der Verpflichtung, im Rahmen des möglichen (Zumutbaren) für eine hindernisfreie Begehbarkeit des Fußweges Sorge zu tragen.

 

Zusammenfassende Betrachtung:

 

Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei einer entsprechenden Fallkonstellation und aufgrund einer künftig ergehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Haftung für die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts möglicherweise eintreten könnte.

 

Dies gilt allerdings für sämtliche Rechtsgeschäfte einer juristischen oder natürlichen Person. Insofern bliebt es bei der vom Bürgermeister am 13.08.2019 getätigten Aussage zu Haftungsfragen

 

Um dies zumindest ansatzweise präventiv auszuschließen, sollte die schon vom BUA verabschiedete Flugblattaktion durchgeführt und die Bestreifung der fraglichen Straßen durch die Politesse ausgeweitet werden.

 

Bauliche Maßnahmen wie die angesprochenen Poller kämen erst als letztes Mittel und auch nicht in jedem Straßenzug in Betracht.

Poller müssen in einem Abstand von 0,5 m zur Fahrbahn errichtet werden, dadurch würde die nutzbare Breite schmaler Gehwege (Bsp. Birkenweg: Gehwegbreite 1,50 m) stark eingeschränkt.

 

Wahrscheinlich würde selbst die Herstellung der B-Plan 4 im vorderern Abschnitt des Birkenwegs vorgesehenen 6 - 7 Parkplätze das Problem des verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg nicht vollständig lösen können. Es ist zu vermuten, dass parplatzsuchende Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge möglichst nah am Ziel abzustellen versuchen.

Sollte das Ziel nicht im oberen Bereich des Birkenwegs liegen oder die Parkplätze belegt sein, ist nicht auszuschließen, dass aus Bequemlichkeitsgründen Fahrzeuge wieder auf dem Gehweg abgestellt werden.

 

Anlage:

Antrag Bündnis 90/Grüne

 

 

 

 

 

 

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