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Vorlage - VO/2019/455  

Betreff: Gemeindeverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen in der Gemeinde Großhansdorf
hier: Neuerlass
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Hauptamt Bearbeiter/-in: Müller, Arne
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
23.09.2019 
Sitzung des Hauptausschusses (offen)   
Gemeindevertretung Großhansdorf
01.10.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung Großhansdorf (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Gemeindeverordnung 2019  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Nach Beschluss der Gemeindevertretung wurde am 04.06.2010 die Gemeindeverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen in der Gemeinde Großhansdorf erlassen. Sie begrenzt das Entfachen von offenen Feuern zum Zwecke der Beseitigung pflanzlicher Abfälle auf bebauten oder bebaubaren Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage, enthält eine Anzeigepflicht für Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) und entsprechende Ordnungswidrigkeits­tatbestände.

 

Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 LVwG darf die Geltungsdauer von Verordnungen fünf Jahre nicht überschreiten; sie kann jedoch gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 LVwG auf maximal 10 Jahre nach Inkrafttreten verlängert werden. Dies ist mittels der „1. Verordnung zur Verlän­gerung der Geltungsdauer und Änderung der Gemeindeverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen in der Gemeinde Großhansdorf, erlassen am 11.03.2015, erfolgt. Die Gemeindeverordnung tritt somit mit Ablauf des 10.03.2020 endgültig außer Kraft. Es ist daher zu entscheiden, ob die Verordnung weiter­hin erforder­lich ist und daher neu erlassen werden soll.

 

Der Erlass der Verordnung im Jahr 2010 erfolgte aus zwei Gründen. Die schleswig-holsteinische Landes­ver­ord­nung über die Ent­sor­gung von pflanz­li­chen Ab­fäl­len au­ßer­halb von Ab­fall­entsor­gungs­an­la­gen läßt zu, pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken angefallen sind, dort mit offenem Feuer zu verbrennen. Die von der Gemeinde Großhansdorf übernommene und gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern vertretene Rechtsauffassung des Kreises Stormarn lautete über Jahre hinweg, dass diese Regelung aufgrund des abfallrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs – mit Ausnahme von Brauchtumsfeuern – nicht für bebaute Grundstücke gilt, auch wenn sie zum Teil gärtnerisch genutzt werden.

 

Dem hatte das Land Schleswig-Holstein im Jahr 2009 auf Nachfrage jedoch wider­sprochen. Dies hatte zur Folge, dass in Großhansdorf praktisch wieder auf jedem bebau­ten Grundstück pflanzliche Abfälle offen verbrannt werden durften, sofern es über eine gärtnerisch genutzte Fläche verfügt und die pflanzlichen Abfälle dort angefallen sind. Die Landes­ver­ord­nung über die Ent­sor­gung von pflanz­li­chen Ab­fäl­len au­ßer­halb von Ab­fall­entsor­gungs­an­la­gen ist, trotz Feinstaubdebatte, nach wie vor unverändert existent. Die Besiedlungsdichte hat in Großhansdorf hingegen weiter zugenommen und damit auch die Wahrscheinlichkeit der von offenen Feuern ausgehenden Belästigungen für die Allge­meinheit bzw. die Nachbarschaft.

 

Der zweite Grund, von der Möglichkeit der Verordnung Gebrauch zu machen, war die aus gegebenem Grund gewonnene Erkenntnis, den Missbrauch eines Osterfeuers für das stundenlange Verbrennen der pflanzlichen Abfälle eines gesamten Jahres mit entspre­chend einhergehender Belästigung der Nachbarschaft mangels Ordnungs-widrigkeitstat­bestand nicht ahnden zu können, selbst wenn die Polizei­behörde die weitere Durch­führung des Feuers vor Ort aus Gefährdungsgründen unterbunden hat.

 

Zu Beschwerden über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle oder über Osterfeuer bzw. davon ausgehende Belästigungen kommt es tatsächlich eher selten. Zu einer konkreten Anzeige hinsichtlich eines unangemeldeten und zudem außer Kontrolle geratenen Oster­feuers ist es sogar erst in diesem Jahr erstmalig gekommen. Das daraufhin eröffnete Ordnungs­widrigkeitsverfahren wurde mit dem Erlass eines inzwischen rechtskräftigen Bußgeld­bescheides abgeschlossen. Die Notwendigkeit einer Regelung bemisst sich jedoch nicht zwingend nach der Häufigkeit der Ahndung von Verstößen gegen diese Regelung. Daher wird vorgeschlagen, die in der Anlage beigefügte Gemeindeverordnung, die inhalt­lich identisch mit der bestehenden Gemeindeverordnung ist, neu zu erlassen.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag Hauptausschuss:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die der Vorlage als Anlage beige­fügte „Gemeindeverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen in der Gemeinde Großhansdorf“ zu beschließen.

 

 

Beschlussvorschlag Gemeindevertretung:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die der Vorlage als Anlage beigefügte „Gemeinde­verordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen in der Gemeinde Großhansdorf“.