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Vorlage - VO/2019/319  

Betreff: Ersatzneubau der Müllverbrennungsanlage Stapelfeld
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Bau- und Umweltamt Bearbeiter/-in: Kroll, Stefan
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Entscheidung
12.02.2019 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Lageplan neue MVA Stapelfeld  
Abbildung neue MVA Stapelfeld  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Im Jahr 1979 wurde die derzeitige Müllverbrennungsanlage in der Gemeinde Stapelfeld in Betrieb genommen. Die Bestandsanlage wurde in den vergangenen Jahren stetig verbessert, das Augenmerk lag hierbei auf der Abgasreinigung (z.B. Einbau einer effektiven Rauchgas-nachreinigungsanlage in 1997).

Verbrannt wurden und werden kommunale Siedlungsabfälle, primär aus den Kreisen Herzogtum Lauenburg und Stormarn (zusammengeschlossen in der Abfallwirtschaftsgesell-schaft Südholstein GmbH - AWSH).

 

Der Eigentümer der Anlage, ist die EEW Energy from Waste Stapelfeld GmbH.

Nach eigenen Angaben betreibt EEW 16 vergleichbare Anlagen in Deutschland und 2 Anlagen im benachbarten Ausland.

2016 hat das kommunale chinesische Unternehmen Beijing Enterprises 100 % der Geschäftsanteile von EEW übernommen.

 

Einem veränderten Müllaufkommen und dem technische Fortschritt in der Energieausbeute (Wärme und Strom) soll durch einen Neubau der MVA Rechnung getragen werden, der direkt neben der Altanlage stehen und bis 2022 betriebsfertig sein soll.

 

Die jetzige Anlage soll nach einem bis max. 2029 währenden Parallelbetrieb mit der neuen Anlage stillgelegt und rückgebaut werden. EEW sieht dies als freiwillige Selbstverpflichtung, eine entsprechende Auflage in der damaligen Genehmigung gibt es nicht.

320.000 t./a Siedlungsabfälle, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle sowie behandelte Siedlungsabfälle sollen in der neuen Anlage in einer einlinigen Rostfeuerung zur Dampferzeugung mit nachgeschalteter, mehrstufiger Rauchgasreinigung verbrannt werden.

 

Zusätzlich zur reinen Müllverbrennung soll nun eine zweite Verbrennungslinie entstehen, in der Klärschlamm verbrannt wird. Grund für die erstmalige Errichtung dieser  Mono-Klärschlammverbrennungsanlage zur ausschließlichen Verwertung der Schlämme aus kommunalen Kläranlagen, ist die 2017 novellierte Düngemittelverordnung (DüMV). Die bislang übliche Ausbringung der Klärschlämme auf Äckern ist ab 1.1.2019 nicht mehr zulässig. Dadurch wird das Grundwasser deutlich weniger mit Nitraten, Schwermetallen, Medikamentenrückständen und Mikroplastik belastet.

 

Neben der Zerstörung der in den Schlämmen enthaltenen Schadstoffe, soll gem. Klärschlammverordnung (AbfKlärV). der in den  Rückständen enthaltene Phosphor gelöst und recycelt werden. Dieses Element ist nicht künstlich herstellbar und ist wie jeder Rohstoff nur endlich vorhanden. Bis 2029 soll lt. Vorgabe des Bundesgesetzgebers hierzu ein Verfahren entwickelt werden, das zudem die Bioverfügbarkeit des als Dünger verwendet Stoffs garantiert.

 

In der Mono-Klärschlammverbrennungsanlage sollen etwa 135.000 to. jährlich verbrannt werden. Die Anlage besteht aus einer einlinigen stationären Wirbelschichtverbrennung zur Dampferzeugung und nachgeschalteter Rauchgasreinigung.

 

 

Anlieferung:

 

Siedlungsabfälle und Klärschlämme sowie die erforderlichen Hilfs- und Ersatzstoffe werden in geschlossenen LKW angeliefert. Wie bisher erfolgt die Anlieferung und Abfuhr in der Regel ab der BAB Abfahrt  Stapelfeld über die Alte Landstraße und den Ahrensburger Weg zur MVA.

Um Fahrten im Bereich Siedlungsabfälle zu reduzieren, wird seitens der Lieferanten geplant, die Abfälle auf größere  LKW mit Verdichtungseinrichtungen umzuladen. Die Entladung findet in einem Bunker mit Doppelschleusensystem, in dem ein Unterdruck herrscht, statt. Gerüche können somit nicht entweichen.

 

Auch die Anlieferungen und Abfuhren werden im Rahmen der Unterlagen des Genehmigungsantrags nach BImSchG dargestellt, im UVP-Bericht betrachtet und bewertet. Mit. 160 bis 170 Fahrzeugen pro Werktag wird das Fahrzeugaufkommen kaum vom Status quo abweichen.

 

 

Schornstein:

 

Zur Zeit der Errichtung der jetzigen Anlage diente der Schornstein der Abluftverdünnung.  Danach sollte der über 110 m hohe einzügige Schornstein für eine weite Streuung der Abgase sorgen. Grenzwerte müssen heutzutage allerdings vor Einleitung der Abluft in den Schornstein ermittelt und natürlich auch eingehalten werden.

 

Mit 63 m ist der Schornstein des Neubaus nur noch fast halb so hoch, zudem werden über diesen beide Verbrennungslinien -allerdings in 2 getrennten Zügen - entlüftet. 

Basierend auf den Grenzwerten der siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) sowie der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) wurde die Höhe von der Genehmigungsbehörde festgelegt.

 

Höhere Schadstoffbelastung ist durch die geringere Schornsteinhöhe nicht zu einer erwarten. Aufgrund der ermittelten äußerst geringen Emissionswerte, die die Grenzwerte der 17. BImSchV erheblich unterschreiten, könnte der Schornstein sogar nur 30 m hoch sein.  Das Kesselhaus ist mit 58 m das höchste Einzelgebäude, der Schornstein muss diese Gebäude jedoch überragen und so wurde die Höhe auf 63 m festgelegt.

Sämtliche Emissionen werden 24 Stunden am Tag über eine Messstation am Kamin ermittelt und die gewonnenen Daten an die zuständigen Aufsichtsbehörden übertragen. Würde nur einer der Werte der gem.  17. BImSchV zu ermittelnden Stoffe überschritten, führte dies zum Abschalten der Anlage.

Die Höhe des Schornsteines entwickelt Relevanz hinsichtlich des Einwirkkreises, der einen Radius von 50-facher Schornsteinhöhe umfasst. Der Radius beträgt demnach 3,15 km und reicht in östlicher Ausdehnung bis zur Dorfstraße im Sieker Ortsteil Meilsdorf. Großhansdorf wäre danach nicht betroffen.

 

 

Genehmigungsverfahren:

 

Errichtung und Betrieb der neuen Anlage setzt  eine Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie eine erfolgreiche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) voraus. Die Gemeinde Großhansdorf wird seitens der Genehmigungsbehörde, dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), als nicht im Einwirkkreis belegen betrachtet und wird somit nicht als Träger öffentlicher Belange geführt. Folglich wurde die Gemeinde auch nicht am Scoping-Termin (vorzeitige Beteiligung Träger öffentlicher Belange) am 27.03.2018 beteiligt.

 

Am 30.  November 2018 hat die EEW GmbH den Genehmigungsantrag beim (LLUR) eingereicht. Das Genehmigungsverfahren, in dem auch die Öffentlichkeit beteiligt wird, wird mit einem Jahr angesetzt.

 

Nach Vorprüfung auf juristische und technische Vollständigkeit, wird der Verfahrensablauf inkl. notwendiger UVP mit dem Betreiber erörtert. Wenn im Anschluss die Vollständigkeit der Unterlagen gegeben ist, eröffnet die Behörde das förmliche Verfahren.

Nach öffentlicher Bekanntmachung findet die öffentliche Auslegung des Antrags für einem Monat statt. Juristische und natürliche Personen, die für sich eine Betroffenheit von der neuen Anlage erkennen, können bis 14 Tage nach Auslegungsende bei der Genehmigungsbehörde schriftlich Einwendungen vorbringen.

 

 

Weiteres Vorgehen:

 

Der Anfall von Siedlungsabfall ist Folge normaler Lebensführung, dessen geordnete Beseitigung außerhalb von Deponien ist daher eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, der sich nicht verschlossen werden kann. Gleiches gilt natürlich auch für die Beseitigung der Rückstände der Klärung häuslicher Abwässer, da diese wegen der negativen Folgen für die Grundwasserqualität nicht mehr auf Äcker aufgebracht werden dürfen.

Insofern kann es nur Ziel der Gemeinde sein, den Neubau der MVA mit den beiden Verbrennungslinien zu begleiten und nachteilige Auswirkungen, die über den Status quo hinausgehen, zu verhindern. Eine strikte Ablehnung des Neubaus würde in Ermangelung rechtswirksamer Gründe (abgesehen von Verfahrensfehlern) keinen Erfolg haben.

 

Obwohl das LLUR die außerhalb des Einwirkkreises liegende Gemeinde Großhansdorf nicht als Träger öffentlicher Belange ansieht, sollte versucht werden, der Gemeinde zu diesem Status zu verhelfen. 

Möglicherweise kann der anfängliche Parallelbetrieb der alten und neuen Anlage, der einer faktischen Erweiterung des Standorts gleichkommt, dazu führen, dass die Gemeinde, die bei der Errichtung und bei den Erweiterungsabsichten der Bestandsanlage als TöB geführt wurde, wieder als solcher angesehen wird.

 

Anlagen:

Lageplan neue MVA Stapelfeld

Abbildung neue MVA Stapelfeld

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Die Gemeinde Großhansdorf nimmt zu den Plänen der von der Betreiberfirma EEW GmbH geplanten des Ersatzneubaus der MVA Stapelfeld wie folgt Stellung:

 

Die Pläne des Ersatzneubaus werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde erwartet den Rückbau der bestehenden Anlage nach erfolgreicher Inbetriebnahme der neuen Anlage mit zwei Verbrennungslinien.

Betreiber und Genehmigungsbehörde werden ersucht, die Immissionen und Schadstoffeinträge so zu begrenzen, dass diese für Großhansdorf nicht über den aktuellen Werten liegen. Eine Messung an einem innerörtlichen Aufpunkt (vergleichbar der Messung in Braak und Meilsdorf) sollte zur Ermittlung der derzeitige Werte durchgeführt und nach Inbetriebnahme der neuen Anlage zu Nachweiszwecken wiederholt werden.