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Vorlage - VO/2018/281  

Betreff: Neuaufstellung Landschaftsrahmenplan Planungsraum III hier: Beteiligungsverfahren
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Bau- und Umweltamt Bearbeiter/-in: Kroll, Stefan
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Entscheidung
17.12.2018 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Ausschnitt Karte 1  
Ausschnitt Karte 2  
Ausschnitt Karte 3  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der derzeit gültige Landschaftsrahmenplan (LRP) stammt aus dem Jahre 1998.

Mit der Überarbeitung und Fortschreibung des LRP wird der Intention des 2016 novellierten Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) entsprochen: in § 6 LNatSchG ist die Fortschreibung des LRP durch die oberste Naturschutzbehörde (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung) vorgesehen.nhalt des LRP ist die Darstellung überörtlicher Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen (z.B. Regionalplan, Landschaftsprogramm).

Die Landschaftsrahmenpläne I, II, III, IV und V aus den Jahren 1998 bis 2005 sind aufgrund der Neufassung der Planungsräume in Schleswig-Holstein sowie aufgrund neuer Entwicklungen neu aufgestellt bzw. aktualisiert und fortgeschrieben worden.

 

Der vorliegende Entwurf des LRP für den neuen Planungsraum III umfasst die Kreise Segeberg, Stormarn, Pinneberg und Herzogtum-Lauenburg sowie den ehemaligen Planungsraum II mit dem Kreis Ostholstein und der Hansestadt Lübeck.

Der LRP besteht aus drei Plänen im Maßstab 1:100.000. Zusätzlich werden in zwei Bänden textliche Erläuterungen und Erklärungen gegeben.

Die Beteiligung wird primär im  Online-Verfahren durchgeführt. Im Landesportal können bis zum 28. Februar 2019 die Unterlagen vollständig eingesehen werden (Internetadresse: https://bolapla-sh.de/ ).

Die als Anlagen beigefügten 3 Kartenauszüge sind der besseren Lesbarkeit wegen auf die

für Großhansdorf maßgeblichen Darstellungen reduziert, die vollständigen Karten sind

online abrufbar.

 

Zusätzlich liegt im Bau- und Umweltamt des Rathauses ein vollständiges Exemplar des Entwurfs des LRP mit Karten und Texten aus (amtliche Bekanntmachung vom 01.10.2018).

 

Die Inhalte des Landschaftsrahmenplanes haben keine verbindliche Rechtswirkung, sie

sind jedoch gemäß § 9 Abs. 5 BNatSchG von Planungsträgern, wie z.B. Gemeinden, zu berücksichtigen. Ein Abweichen von den Zielen der Landschaftsrahmenplanung ist zu

begründen.

Gem. § 11 BNatSchG sind die Ziele des Landschaftsrahmenplanes in den gemeindlichen

Landschaftsplan aufzunehmen. Insbesondere sind Flächen darzustellen, die

 

1. unter Schutz gestellt sind, bzw. Voraussetzung einer Unterschutzstellung aufweisen,

2. der Entwicklung von Naturparks, Naturschutzgebieten, geschützten  

    Landschaftsschutzgebieten und geschützten Biotopen dienen,

3. erforderlich für ein zusammenhängendes Biotopverbundsystem sind.

 

Zu 1: nahezu der gesamte bauplanerische Außenbereich ist durch die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde Großhansdorf vom 30.07.1968 geschützt (vgl. Karte 2 und sh. S. 300 des Entwurfs und S. 167 der Erläuterung – abgesehen davon, dass der Gemeindename falsch geschrieben wurde, stammt die letzte Änderung nicht aus 2010 sondern vom 24.9.2014-).

 

Zu 2: Teile des Beimoorwaldes sind als Schutzgebiet dargestellt. Diese Flächen entsprechen weitestgehend denjenigen, die künftig als von den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten Naturwald entwickelt werden sollen (vgl. Karte 1). Hier könnte der Landschaftsplan bei einer anstehenden Änderung angepasst werden.  

Die Gebiete der Trinkwassergewinnung sind nicht als Wasserschutzgebiete ausgewiesen.   

 

Zu 3: Die ausgedehnten Waldgebiete sind als Biotopverbundsystem dargestellt, welches vom Bereich der L 224 im Westen bis zur BAB A 1 (Beimoorwald und Eilbergwald) reicht (sh. auch Abb. 5 auf S. 219 der Erläuterung, vertiefend zum Thema Wald sh. S.100 des Entwurfes).  

Zudem ist entlang des Hopfenbachs ein Teil des Biotopverbundsystem dargestellt, welches auch auf den Bereich Lurup und An der Eilshorst ragt. Ob dieses System hier angesichts der vielbefahrenen L 224 und der hohen aktiven Lärmschutzeinrichtungen auch tatsächlich seine Funktion gemeindeübergreifend erfüllt, mag durchaus in Zweifel gezogen werden (vgl. Karte 1 und S. 338 des Entwurfes).

Der Landschaftsplan berücksichtigt die Waldgebiet bereits als Verbundsystem.

 

Die Flächen zur Naherholung werden von den ausgedehnten Waldflächen bestimmt

(vgl. Karte 2 und sh. S. 245 des Entwurfs).

Im Bereich der Waldflächen befinden sich Bereiche, die als klimasensitive Böden eingestuft werden (vgl. Karte 3). Dies sind Ufer- und klassische Aubereiche des Mühlenbachs und des Grenzgewässers zu Ahrensburg, der Aue. Als klimasensitive Böden gelten Flächen, bei denen bei Entwässerungsmaßnahmen viel im Boden gebundenes CO2 freigesetzt wird. 

Diese beiden Aspekte können bei einer anstehenden Änderung der Landschaftsplans ebenfalls berücksichtigt werden.

 

Standorte für Windenergieanlagen sind in Großhansdorf weiterhin nicht vorgesehen.

Mit der Ausweisung eines nahezu „unsichtbaren“ Solarparks an der BAB A 1 hinter aktiven Lärmschutzeinrichtungen, hat die Gemeinde bereits die Forderung aus dem LRP, dass sich derartige Anlagen nicht negativ auf das Landschaftsbild auswirken sollen (sh. S. 187 des Entwurfs), vorzeitig erfüllt.

 

Hochwasserschutzgebiete und Potenzialflächen für Geo- und Biotope sind nicht ausgewiesen.

 

Hinsichtlich der benannten Naturdenkmäler ist anzumerken, dass die erwähnte am 12.08.1987 unter Schutz gestellte Rotbuche am Groten Diek mittlerweile in Folge eines Sturmschadens gefällt werden musste. Der geschützte Mammutbaum im Wöhrendamm ist hingegen nicht genannt wird (sh. S. 181 der Erläuterung).

 

Aufgrund des großen Maßstabs von 1:100.000 kann der LRP lediglich Leitbilder und -ziele formulieren. Gemäß § 11 Abs. 1 BNatSchG ist es Aufgabe der kommunalen Landschafts-

planung, die Ziele des LRP aufzugreifen und in geeigneten Räumen flächenbezogen zu konkretisieren. Die formulierten und nur fortgeschriebenen Ziele sind im Landschaftsplan vielfach schon enthalten. Dennoch kann es insbesondere durch gezielte Flächenankäufe z. B. im Zuge naturschutzrechtlicher Ausgleichserfordernisse im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung notwendig werden, das Biotopverbundnetz zu verdichten und zu vervollständigen (Lückenschlüsse). Hierbei sind natürlich die Strukturen eines naturnahen Biotopverbundnetzes mit den Zielen der städtebaulichen Entwicklung aufeinander abzustimmen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorliegende Entwurf des Landschaftsrahmenplans die hiesigen Verhältnisse gut abbildet und der anstehenden baulichen Entwicklung (ehem. Lungenheilstätte, LungenClinic) nicht entgegensteht.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 

Anlagen

Auszug Karte 1

Auszug Karte 2

Auszug Karte 3

 

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Entwurf der Überarbeitung und der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans für den Planungsraum III wird zur Kenntnis genommen. Es wird um redaktionelle Korrekturen im Erläuterungsband zu Naturdenkmälern und zum Landschaftsschutzgebiet gebeten.