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Vorlage - VO/2018/262  

Betreff: 8. Änderung des B-Planes 8
Gebiet: Grundschule Wöhrendamm (Wöhrendamm 59), Flurstück 2711 der Flur 1 der Gemarkung Großhansdorf.
Hier: Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Bau- und Umweltamt Bearbeiter/-in: Kroll, Stefan
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
26.11.2018 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Großhansdorf Entscheidung
18.12.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung Großhansdorf (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Städtebaulicher Vertrag B 8.8  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Schulverband Großhansdorf hat sich wegen der Schaffung von geändertem Planungsrecht für das Gelände der Grundschule Wöhrendamm, Wöhrendamm 57 an die Gemeinde Großhansdorf gewandt.

Die Grundschule soll um ein neues Gebäude erweitert werden, um den steigenden Platzbe-darf der offenen Ganztagsschule abdecken zu können.

In den vergangenen Jahren haben sich die Nutzerzahlen der offenen Ganztagsschule (Wöhri-Club) der 1. bis 4. Klasse stetig erhöht. Zu erwarten ist, dass bis zu 85 % der Schüler der Grundschule Wöhrendamm den Wöhri-Club besuchen werden. Für die Zukunft ist von einem zusätzlich benötigten Raumbedarf von allein ca. 200 qm netto für die schon jetzt zu kleine Mensa und weitere Betreuungsräume auszugehen.

 

Zur Vertiefung des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsvorlagen für die Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses vom  25.06.2018 (VO/2018/100) und 05.07.2018 (VO/2018/202) verwiesen.

 

Zur derzeitigen Rechtslage:

 

Das Gelände Grundschule Wöhrendamm liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 8.3.  Es ist eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule" festgesetzt. Da der neue Baukörper auf einer Fläche südlich des vorhandenen Schulhofes errichtet werden soll, für die bislang keine überbaubaren Flächen und keine Maße der baulichen Nutzung  festgesetzt sind, ist die Änderung des Bebauungsplanes dahingehend erforderlich, dass die notwendigen Festsetzungen erstmalig für diese Fläche getroffen werden

 

Städtebaulicher Vertrag:

 

Als probates Mittel zur Änderung eines B-Planes im Zusammenwirken mit einem Vorhabenträger gilt der Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB.

Die Planungshoheit der Gemeinde bleibt in jedem Falle gewahrt.

Gegenstand der Vertragsvereinbarung ist hier die Übertragung der Kostenträgerschaft für die Ausarbeitung der erforderlichen städtebaulichen Planung.

Eine üblicherweise von privatrechtlich organisierten Vertragspartnern geforderte Bürgschaft kann aufgrund der Eigenschaft des Vertragspartners als Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der Mitglied u.a. die Gemeinde Großhansdorf ist, ebenso entfallen wie die Festsetzung einer Vertragsstrafe. 

 

Die Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde bei Abschluss des Städtebaulichen Vertrages erfährt eine besondere Bedeutung, da mögliche konkrete Vereinbarungen zur Ausführung der Planung außerhalb des übergeordneten Planungsziels Vorweg-bindungscharakter haben. Im weiteren Verfahren der Aufstellung des B-Planes würde diese Vorwegbindung ein Defizit in der Abwägung bedeuten.

 

Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die gegenseitigen Interessen gerecht abzuwägen. Dem Gebot der gerechten Abwägung widerspricht es, wenn der abschließende Abwägungsvorgang durch vorherige Bindung der Gemeinde verkürzt wird.  Fehler in der Abwägung würden u.U. zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen.

 

Festzustellen bleibt, dass außer dem gesetzlichen Beteiligungsrecht z.B. im Rahmen der Auslegung, dem Vertragspartner kein Mitbestimmungsrecht zur Ausgestaltung des B-Planes zusteht.  

Auch kann kein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen aus einem städtebaulichen Vertrag abgeleitet werden (§ 2 Abs. 3 BauGB). Folglich kann bei Nichtaufstellung auch kein Anspruch auf Schadenersatz entstehen.

 

Städtebauliche Verträge können auch zwischen Gemeinden und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Schulverband) geschlossen werden; hierfür gelten dann über den § 11 Abs. 4  Baugesetzbuch (BauGB) hinaus die allgemeinen Regelungen der §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. § 121 ff. Landesverwaltungsgesetz (LVwG) für öffentlich-rechtliche Verträge, da § 11 BauGB aufgrund der Einordnung dieser Bestimmungen im 4. Abschnitt des BauGB nur die Zusammenarbeit der Gemeinde mit Privaten regelt.

 

Der Schulverbandsvorsteher wurde vorsorglich in der Sitzung des Schulverbandes am 03.05.2018 ermächtigt, mit der Gemeinde Großhansdorf einen städtebaulichen Vertrag über die Übernahme der Kosten für die Aufstellung eines Bebauungsplans abzuschließen.

 

Unter den vorgenannten Aspekten und unter besonderer Beachtung des Erhalts der Planungshoheit der Gemeinde wurde verwaltungsseitig ein städtebaulicher Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und Gemeinde ausgearbeitet. Die Unterzeichnung des Vertrags sollte wegen der  Personalunion Bürgermeister Großhansdorf / Schulverbandsvorsteher Großhansdorf vom stellvertretenden Schulverbandsvorsteher vorgenommen werden.

 

 

Planverwirklichung

 

Unter dem Begriff der Planverwirklichung sind vertragliche Vereinbarungen zur Erreichung öffentlicher und mit der Bauleitplanung verfolgter Ziele zu verstehen. Dies sind Verträge, die mit den Grundstückseigentümern geschlossen werden, um die Verwirklichung der planerischen Absichten der Gemeinde sicherzustellen.

Da die Gemeinde sich traditionell gegen vorhabenbezogene Bebauungspläne inkl. Durchführungsvertrag entscheidet, sind einige Aspekte der Planumsetzung über einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB zu regeln.

Mit den Regelungen des § 4 des Vertragsentwurfs sollen die Erweiterung des Gebäude- ensembles der Grundschule Wöhrendamm in einem überschaubaren Zeitfenster gesichert werden. Da die Ausgestaltung des Planungsrechts bei der Gemeinde (zuständig: Bau- und Umweltausschuss) liegt, ist gewährleistet, dass ausschließlich ein Baukörper entsteht, der nach den hiesigen städtebaulichen Gesichtspunkten entwickelt wurde. 

Über den Baukörper wird in der gemeinsamen Sitzung des Bau- und des Finanzausschusses des Schulverbandes am 22.11.2018 beraten. Ob aber in der Sitzung tatsächlich eine Entscheidung getroffen wird, ist derzeit noch offen. Insofern muss das Datum des Architekten-entwurfes, auf den in § 4 Abs. 5 des Vertrags bezuggenommen wird, noch nachgetragen werden. 

 

Wegen des noch offenen Beratungsergebnisses der Gremien des Schulverbandes, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Beratung über den Abschluss des Städtebaulichen Vertrags in der Sitzung des Hauptausschusses am 26.11.2018 vertagt werden muss. Hierzu ergeht zu Beginn der Sitzung anlässlich der Feststellung der Tagesordnung ein entsprechender Hinweis seitens der Verwaltung.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 

Anlage:

Städtebaulicher Vertrag B 8.8

 

 

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Dem Abschluss des beigefügten Städtebaulichen Vertrages zur Abwälzung der Kosten für die Aufstellung der Bauleitplanung zur 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 für das Gebiet der Grundschule Wöhrendamm (Wöhrendamm 59), Flurstück 2711 der Flur 1 der Gemarkung Großhansdorf auf den Vorhabenträger wird zugestimmt.