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Vorlage - VO/2018/161  

Betreff: Benennung von 3 Mitgliedern und 3 stellv. Mitgliedern für den Beirat der gemeindlichen Kindertagesstätten
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Haupt- und Ordnungsamt Bearbeiter/-in: Hettwer, Gabriele
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Großhansdorf
12.06.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung Großhansdorf (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Bei der Benennung von Mitgliedern und stellv. Mitgliedern für die Beiräte der Kindertagesstätten handelt es sich um keine Wahl nach den einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung. Über die Vorschläge wird gemäß § 39 GO abgestimmt. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Besetzung muss paritätisch erfolgen.

 

Grundlage für die paritätische Benennung von Beiratsmitgliedern  ist § 15 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (gilt auch für die Tagesordnungspunkte 19, 20, 21 und 22).

 

Auszug:     Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst


                                                                      § 15

Gremienbesetzung

(1) Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Person.

(2) Sind Organisationen, die nicht Träger der öffentlichen Verwaltung sind, oder sonstige gesellschaftliche Gruppierungen zur Benennung oder Entsendung von Mitgliedern für öffentlich-rechtliche Beschluß- oder Beratungsgremien berechtigt, gilt Absatz 1 entsprechend.

 

 

 

 

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