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Bei der Benennung von Mitgliedern und stellv. Mitgliedern für die Beiräte der Kindertagesstätten handelt es sich um keine Wahl nach den einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung. Über die Vorschläge wird gemäß § 39 GO abgestimmt. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Besetzung muss paritätisch erfolgen.
Grundlage für die paritätische Benennung von Beiratsmitgliedern ist § 15 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (gilt auch für die Tagesordnungspunkte 19, 20, 21 und 22).
Auszug: Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst
§ 15
Gremienbesetzung
(1) Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Person.
(2) Sind Organisationen, die nicht Träger der öffentlichen Verwaltung sind, oder sonstige gesellschaftliche Gruppierungen zur Benennung oder Entsendung von Mitgliedern für öffentlich-rechtliche Beschluß- oder Beratungsgremien berechtigt, gilt Absatz 1 entsprechend.
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