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Vorlage - VO/2018/150  

Betreff: Wahl einer Bürgervorsteherin / eines Bürgervorstehers
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Haupt- und Ordnungsamt Bearbeiter/-in: Hettwer, Gabriele
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Großhansdorf Entscheidung
12.06.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung Großhansdorf (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Die Wahl leitet das älteste Mitglied der Gemeindevertretung gem. § 33 Abs. 1 Gemeinde- ordnung (GO).

 

 

Für die Wahl der oder des Vorsitzenden gibt es zwei Möglichkeiten:

 

1. Die Wahl erfolgt nach § 40 GO, wonach das Mitglied der Gemeindevertretung gewählt ist, das die meisten Stimmen erhält. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Gemeindevertretung. Dieses Verfahren birgt die Gefahr in sich, dass die stärkste Fraktion oder die weiteren Fraktionen mit ihren Stimmen alle Positionen besetzen können. Dies würde nicht der gängigen Praxis entsprechen. Aus diesem Grunde kann jede Fraktion das gebundene Vorschlagsrecht verlangen (§ 33 GO). Das Verlangen kann nicht zurückgewiesen werden.

 

 

2. Jede Fraktion kann verlangen, dass aufgrund von Fraktionsvorschlägen  gewählt wird     

( § 33 GO ). Das Verfahren begrenzt das Vorschlagsrecht entsprechend der Fraktionsstärke. Dabei kommt es auf die Fraktionsstärke und nicht auf die Zahl der Anwesenden an. Koalitionen können bei der Feststellung  des Vorschlagsrechtes nicht gebildet werden. Das Vorschlagsrecht richtet sich nach dem Höchstzahlverfahren Sainte-Laguë/Schepers. Allein vorschlagsberechtigt für die Position der/des Vorsitzenden ist die stärkste Fraktion. Das gebundene Vorschlagsrecht bezieht sich auf den Vorsitz sowie auf die Stellvertretung. Vorgeschlagen werden können nicht nur Mitglieder der eigenen Fraktion, sondern auch aus anderen Fraktionen. Eine Fraktion kann auf sein Vorschlagsrecht verzichten, muss dies aber in der Sitzung ausdrücklich erklären.

Über die Wahlvorschläge der vorschlagsberechtigten Fraktionen wird nicht im Meiststimmenverfahren abgestimmt, weil dies keine Zurückweisung ermöglicht.  Die Abstimmung erfolgt  mit Stimmenmehrheit gem. § 39 Abs. GO „Ja“, Nein“ und „Enthaltung“. Gleichwohl handelt es sich bei der Beschlussfassung um eine Wahl, bei der auf Verlangen geheim abzustimmen ist (§ 40 Abs. 2 GO). Findet der Antrag mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, so ist er angenommen, anderenfalls abgewiesen. Bei Abweisung verbleibt das Vorschlagsrecht unentziehbar bei der vorschlagsberechtigten Fraktion. Diese kann ihren Vorschlag wiederholen oder einen anderen Vorschlag unterbreiten.

Stärkste Fraktion ist die CDU-Fraktion und übt somit das Vorschlagsrecht für den Vorsitz der Gemeindevertretung aus. Als zweites ist die GRÜNE-Fraktionen und als drittes die SPD-Fraktion vorschlagsberechtigt.

1. Vorschlagsrecht 

 

Bürgervorsteher/in:  CDU-Fraktion

 

2. Vorschlagsrecht

 

1. stellv. Bürgervorsteher/in:GRÜNE-Fraktion

 

3. Vorschlagsrecht

 

2. stellv. Bürgervorsteher/in:SPD-Fraktion

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

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