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Vorlage - VO/2022/062-02  

Betreff: Konzept zum bedarfsgerechten Ausbau der Schulinfrastruktur an den Schulen des Schulverbandes Großhansdorf
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilung
  Bezüglich:
VO/2022/062
Federführend:Amt für Gebäudewirtschaft und Schulen Bearbeiter/-in: Gruß, Sven
Beratungsfolge:
Schulverbandsversammlung Großhansdorf Kenntnisnahme
06.12.2022 
Sitzung der Schulverbandsversammlung Großhansdorf (offen)   

Sachverhalt
Anlage/n

Mit E-Mail vom 24.11.2022 haben die Schulverbandsvertreterin Frau Dr. Schmolling und der Schulverbandsvertreter Herr Dr. Maas Fragen zum Konzept zum bedarfsgerechten Ausbau der Schulinfrastruktur an den Schulen des Schulverbandes Großhansdorf gestellt.

 

Die Antworten der Verwaltung auf diese Fragen sind nachfolgend aufgeführt. Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

 

Frage 1:

 

In dem Konzept sind bei der IST-Aufnahme keine Schulräume aufgeführt, die derzeit nicht als Klassen-/Fach-/ Differenzierungsräume genutzt werden (z.B. Besprechungsräume, Oberstufenräume, Arbeitsräume ...), von der Größe her aber im Grundsatz für Beschulung geeignet wären. Gibt es keine solchen Räume? Falls doch, welche sind das und wofür werden sie derzeit genutzt?“

 

Antwort: Grundschule Wöhrendamm:

 

In der Grundschule Wöhrendamm gibt es keine weiteren ume, die als Klassen-, Fach- oder Differenzierungsräume genutzt werden könnten.*

 

 

Grundschule Schmalenbeck:

 

In der Grundschule Schmalenbeck gibt es neben den im Konzept aufgeführten Klassen-, Fach- und Differenzierungsräumen einen Raum mit einer Nutzungsfläche von 30,87 m², der als Elternsprechzimmer, Besprechungszimmer und für pädagogische Zwecke genutzt wird. Als Klassenraum ist dieser Raum aufgrund seiner geringen Größe nicht geeignet.

 

Im Übrigen gibt es in der Grundschule Schmalenbeck keine Räume, die als Klassen-, Fach- oder Differenzierungsräume genutzt werden könnten.*

 

 

Emil-von-Behring-Gymnasium:

 

Neben den im Konzept aufgeführten Klassen- und Fachräumen gibt es im Emil-von-Behring-Gymnasium folgendeume:

 

 

  • Raum 018 (35,1 m²): Nutzung als Denkraum

 

  • Raum 025 (19,6 m²): Nutzung als Besprechungsraum

 

  • Raum 027 (32,8 m²): Nutzung als Küche für den Brötchenverkauf der Eltern

 

  • Raum 401 a (36,5 m²): Nutzung als Lernmittelbücherei

 

  • Raum 411 a (36,5 m²): Nutzung als Schülerarbeitsraum für die Oberstufe

 

Die vorstehendenume sind jedoch aufgrund ihrer geringen Größe nicht als Klassen- oder Fachraum nutzbar.

 

Im Übrigen gibt es im Emil-von-Behring-Gymnasium keine Räume, die als Klassen-, Fach- oder Differenzierungsräume genutzt werden könnten.*

 

 

Friedrich-Junge-Schule:

 

Neben den im Konzept aufgeführten Klassen-, Fach- und Differenzierungsräumen gibt es in der Friedrich-Junge-Schule folgende Räume:

 

  • Raum 102 (48,24 m²): Nutzung als Lernmittelbücherei

 

  • Raum 103 (48,65 m²): Nutzung für OGS-Angebote und von der Schüler              vertretung

 

  • Raum 104 (48,69 m²): Nutzung als Elternsprechzimmer

 

Die vorstehenden Räume sind grundsätzlich als Klassen- oder Differenzierungsräume nutzbar. Deshalb hat die Verwaltung in ihrem Konzept vorgeschlagen, dass die derzeit als Lernmittelbücherei und Elternsprechzimmer genutzten Räume 102 und 104 Klassenräume werden. Im Raum 103, der derzeit von der Schülervertretung sowie für OGS-Angebote genutzt wird, werden zusätzlich die Lernmittelbücherei und das Elternsprechzimmer untergebracht.

 

Im Übrigen gibt es in der Friedrich-Junge-Schule keine Räume, die als Klassen-, Fach- oder Differenzierungsräume genutzt werden könnten.*

 

* Nicht berücksichtigt wurden Verwaltungsräume (z. B. Schulleiterbüro, Lehrerzimmer, Sprechzimmer/Büro der Schulsozialpädagogin, Hausmeisterbüro) sowie Räume mit besonderer Nutzung (z. B. Krankenzimmer, WC, Technikräume, als Lagerräume genutzte Kellerräume ohne Fenster, Putzmittelraum). Räume für Sammlungen für den Fachunterricht bilden jeweils eine Nutzungseinheit mit dem entsprechenden Fachraum.

 

 

 

Frage 2:

 

Bei der Tabelle zu 3.2.2 (GS Schmalenbeck) auf Seite 14 stellt sich die Frage, wieso für den 1. Jg. 2024/25 2 Klassen angenommen werden, die dann im 2. Jg. des SJ 2025/26 auf einmal 3 Klassen sind. Ist das ein Übertragungsfehler?“

 

Antwort: Nein, dabei handelt es sich um keinen Übertragungsfehler. Der 1. Jahrgang im Schuljahr 2024/2025 mit einer prognostizierten Schülerzahl i. H. v. 51 Schülerinnen und Schülern ist der künftige 2. Jahrgang im Schuljahr 2025/2026. Aufgrund des prognostizierten Zugangs von Schülerinnen und Schülern im Umfang von ca. 5 % (siehe Spalte Δ JG zu JG) besteht der 2. Jahrgang im Schuljahr 2025/2026 aus 54 Schülerinnen und Schülern. Da der Klassenteiler r Grundschulen bei 26 Schülerinnen und Schülern liegt, sind 3 Klassen zu bilden (54 / 26 = 2,1 3 Klassen).

 

 

 

Frage 3:

 

„Ähnlich ist es beim EvB unter 3.3.2 auf S. 17: Wieso besteht der Q1-Jg. 2022/23 aus 4 Klassen und wird dann 2023/24 als Q2-Jg. auf einmal zu 5 Klassen?“

 

Antwort: In den Jahrgängen Q1 und Q2 werden grundsätzlich nf Profilfächer angeboten. Die Vorgaben der Profiloberstufe sehen vor, dass die Schülerinnen und Schüler eine Wahl treffen dürfen. Wie viele Profilfächer zustande kommen, richtet sich nach dem Wahlverhalten der Schülerinnen und Schüler und der Größe des Jahrgangs. Aufgrund des Wahlverhaltens der Schülerinnen und Schüler und der Größe des Jahrgangs, mussten in diesem Schuljahr nur 4 Klassen im Q1-Jahrgang gebildet werden.

 

Nach Einschätzung von Herrn Weis, Schulleiter des Emil-von-Behring-Gymnasiums, ist aufgrund des Klassenteilers in der Oberstufe von 22,5 Schülerinnen und Schülern und der zu erwartenden Schülerzahl nicht davon auszugehen, dass noch einmal nur 4 Profilfächer angeboten werden. Die Schule fährt teilweise schon im Profilfach Biologie oder mit einzelnen Grundkursen in Mathematik mit 30 bzw. 29 Schülerinnen und Schülern weit über dem Klassenteiler.

 

 

 

Frage: 4

 

Auch und gerade bei der FJS (Pt. 3.4.2, S. 21) findet sich dieses „Aufwachsen“ der Anzahl von Klassen mit zunehmender Zeit (s. u.a. die Klassenstärken unter/um 20 im 6. Jg. in den SJ 26/27 und 27/28). Auch hier müssen Aufnahmebeschränkungen zügig durchgesetzt werden (3-Zügigkeit sichern), wobei sich die prognostizierte 4-Zügigkeit hier gemäß den Tabellen auf den S. 21 und 22 erst im Laufe der Zeit insbesondere in den 6. und 7. Jg. aufbaut. Ist dies schon mit dem Schulamt abgeklärt worden (s. entsprechende Anmerkung auf S. 23)?“

 

Antwort: Nein, bisher konnte dies noch nicht abschließend mit dem Schulamt abgeklärt werden.

 

 

 

Frage 5:

 

Beim EvB sollte bei Pt. 3.3.2 kritisch der Raumbedarf für die DaZ-Klasse hinterfragt werden, der ja wie in der Fußnote auf S. 18 angemerkt unsicher ist. Könnte die DaZ-Klasse nicht vormittags im Gemeinschaftszentrum unterrichtet werden und bräuchte dann keinen eigentlichen Klassenraum?“

 

Antwort: Diese Frage wurde von der Verwaltung an Herrn Weis, Schulleiter des Emil-von-Behring-Gymnasiums, mit der Bitte um Beantwortung weitergeleitet. Die Verwaltung erhielt daraufhin folgende Antwort:

 

Die DAZ Klasse ist bei uns in den Raumplan integriert, da die Kolleginnen und Kollegen, neben dem DAZ-Unterricht, auch andere Klassen unterrichten.  Es gibt also keine Lehrkraft, die ausschließlich die DAZ-Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Deshalb ist logistisch ein Gebäudewechsel nicht möglich. Die Lehrwerke und das didaktische Konzept sind zudem so ausgerichtet, dass ein Activboard unterrichtliche Voraussetzung ist. Des Weiteren sieht das Konzept des Bildungsministeriums vor, dass die DAZ-Schülerinnen und Schüler einzelne Fächer auch in den Regelklassen haben. Hier werden Fächer wie Kunst, Sport und Englisch im Klassenverband unterrichtet, so dass unser derzeitiges Konzept unverändert Bestand haben muss.“

 

 

 

Frage 6:

 

S. 18, EvB: Wieso wird die Aufnahmebeschränkung für die Eingangsklassen nicht schon für das Schuljahr 23/24 durchgesetzt?“

 

Antwort: Eine Aufnahmebeschränkung setzt voraus, dass die Anzahl der Aufnahmewünsche die Raumkapazität der Schule übersteigt. Im Schuljahr 2023/2024 werden bei 5 Eingangsklassen voraussichtlich insgesamt 38 Klassen beschult. r diese Klassenzahl ist die Raumkapazität vorhanden, so dass für eine Aufnahmebeschränkung auf 4 Eingangsklassen kein sachlicher Grund besteht.

 

 

 

Frage 7:

 

S. 18, EvB: Wieso erfolgt sie [die Aufnahmebeschränkung, Anm. der Verwaltung] nur einmalig und nicht bis auf Weiteres grundsätzlich für alle folgenden Schuljahre (es wäre immer glich im Einzelfall bei wider Erwarten ausreichenden Raumkapazitäten Ausnahmen zu genehmigen)?“

 

Antwort: Im Schuljahr 2026/2027 wird die Schule wieder neun Jahrgänge beschulen. Hierfür würde sie 6 zusätzliche Klassenräume benötigen. Da jedoch nach jetzigem Stand lediglich 5 zusätzliche Klassenräume unter wirtschaftlich vertretbarem Aufwand geschaffen werden können, muss in einem Schuljahr eine Aufnahmebegrenzung auf 4 Eingangsklassen mit insgesamt bis zu 116 Schülerinnen und Schülern erfolgen. Die Aufnahmebegrenzung wird r das Schuljahr 2024/2025 empfohlen, da aufgrund der r dieses Schuljahr prognostizierten Schülerzahl von ca. 130 Schülerinnen und Schülern voraussichtlich keine Ahrensburger Schülerinnen und Schüler abgewiesen werden müssten. Dadurch bleibt der Ausgleich zwischen Schülerinnen und Schülern aus den Gemeinden Großhansdorf, Hoisdorf und Siek, die ein Gymnasium in Ahrensburg besuchen wollen und den Schülerinnen und Schülern aus Ahrensburg, die das Emil-von-Behring-Gymnasium besuchen wollen, uneingeschränkt bestehen. In den Schuljahren 2025/2026 bis 2028/2029 ist keine Aufnahmebeschränkung von weniger als 5 Eingangsklassen erforderlich, da genügend Klassenräume zur Verfügung stehen. Die nächste Festsetzung der Aufnahmekapazität der Eingangsklassen auf 4 Klassen mit bis zu maximal 116 Schülerinnen und Schülern ist dann erst wieder im Schuljahr 2029/2030 vorzusehen.

 

 

 

Frage 8:

 

S. 18, EvB: Und wieso wird bei der Eingangsstufe zur Oberstufe (EF) nicht auch eine Beschränkung in Betracht gezogen, so dass ggf. die Anzahl der Profilfächer/Klassen auf 4 je Jahrgang reduziert werden kann?“

 

Antwort: Die prognostizierte Schülerzahlentwicklung verzeichnet zwischen dem 10. Jahrgang und dem 11. Jahrgang (EF) keinen Schülerzahlzuwachs (siehe Spalte Δ JG zu JG). Würde für den 11. Jahrgang eine Aufnahmebeschränkung auf eine Schülerzahl erfolgen, die geringer ist als der vorangegangene 10. Jahrgang, müssten Schülerinnen und Schüler das Gymnasium nach 6 Jahren verlassen und versuchen, in einem anderen Gymnasium unterzukommen. Dies käme einem Rausschmiss gleich, was nicht statthaft ist. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler in eine Schule aufgenommen wurde, darf und muss sie oder er darauf vertrauen, dass sie oder er die Schule auch bis zum Ende besuchen bzw. den an der Schule höchstmöglichen Schulabschluss bei entsprechenden schulischen Leistungen absolvieren kann.

 

 

 

Frage 9:

 

S. 18, EvB: Werden Kooperationen mit anderen umliegenden Gymnasien/Oberstufen aktiv in Betracht gezogen?

 

Antwort: Diese Frage wurde von der Verwaltung an Herrn Weis, Schulleiter des Emil-von-Behring-Gymnasiums, mit der Bitte um Beantwortung weitergeleitet. Die Verwaltung erhielt daraufhin folgende Antwort:

 

Diese Kooperationen sind aufgrund der Fahrtzeiten und der unterschiedlichen Zeitstruktur der Schulen nicht umzusetzen. Wir haben aber insofern eine Absprache, dass wir bei uns ein Kunstprofil anbieten, hingegen die SLG ein Sportprofil und die Stormarnschule ein Musikprofil anbietet.“

 

 

 

Frage 10:

 

Wie ist die Auslastung der einzelnen Räume in den Schulen des Schulzentrums in den 1.-8. Stunden? Welche Räume sind diejenigen mit der höchsten Auslastung in den einzelnen Schulen, welche diejenigen mit der geringsten Auslastung? Gibt es dazu Auswertungen von den einzelnen Schulen?“

 

Antwort: Hierzu wird auf die Raumbelegungspläne der Schulen verwiesen, die der Vorlage VO/2022/062-01 als Anlage beigefügt sind.

 

 

 

Frage 11:

 

Wurde die Fläche des Hausmeistergebäudes bei möglichen Baualternativen geprüft? Wieso wird sie in den Vorschlägen nicht thematisiert?“

 

Antwort: Die Fläche des Hausmeisterhauses wurde in die Betrachtung glicher Baualternativen einbezogen, jedoch aus folgenden Gründen nicht in die Auflistung der möglichen Baualternativen aufgenommen:

 

-          Im Kellergeschoss des Hausmeisterhauses befindet sich der Strom-Hauptanschluss und die Strom-Hauptverteilung für alle Liegenschaften auf dem Gelände des Schulzentrums. Bei einer Errichtung eines neuen Gebäudes auf der Fläche des Hausmeisterhauses müsste die komplette Stromversorgung des Schulzentrums an anderer Stelle entweder als Interimslösung oder als Endlösung völlig neu aufgebaut werden. Dies erscheint der Verwaltung als nicht wirtschaftlich, zumal es weitaus wirtschaftlichere Baualternativen gibt.

 

-          Damit die erforderlichen zusätzlichen Schulräume spätestens zum Schuljahr 2026/2027 bezugsfertig sind, müsste im Falle eines Neubaus auf der Fläche des Hausmeisterhaus dieses in sehr kurzer Zeit entmietet werden. Dies erscheint der Verwaltung aus Gründen des Mieterschutzes als nicht angemessen, zumal es andere wirtschaftlichere Baualternativen gibt.

 

-          Durch das bewohnte Hausmeisterhaus findet auf dem Gelände des Schulzentrums eine soziale Kontrolle statt, auf die die Verwaltung ungern verzichten möchte.

 

 

 

 

Anlage/n:

Anlagen:
keine

Stammbaum:
VO/2022/062   Konzept zum bedarfsgerechten Ausbau der Schulinfrastruktur an den Schulen des Schulverbandes Großhansdorf   Amt für Gebäudewirtschaft und Schulen   Vorlage
VO/2022/062-01   Konzept zum bedarfsgerechten Ausbau der Schulinfrastruktur an den Schulen des Schulverbandes Großhansdorf   Amt für Gebäudewirtschaft und Schulen   Mitteilung
VO/2022/062-02   Konzept zum bedarfsgerechten Ausbau der Schulinfrastruktur an den Schulen des Schulverbandes Großhansdorf   Amt für Gebäudewirtschaft und Schulen   Mitteilung