|
|
Auf den als Anlage beigefügten Antrag des Lebenshilfewerkes Stormarn gGmbH (Lebenshilfe) wird verwiesen.
Rechtsgrundlage:
Gemäß § 12 Abs. 3 KiTaG [1] darf die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung grundsätzlich nicht aus Gründen einer Behinderung verweigert werden. Die Möglichkeit, ein behindertes Kind in eine wohnungsnahe Kindertageseinrichtung aufzunehmen, muss geprüft werden. Integrationsmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen individuell in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten und den sonstigen an der Behandlung und Förderung beteiligten Stellen.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KiTaG ist bei der Aufnahme behinderter Kinder die Gruppengröße angemessen zu verringern.
Gemäß § 8 Abs. 1 KiTaVO [2] ist der Träger einer Kindertagesstätte auf Antrag der Eltern verpflichtet zu prüfen, ob ein Kind mit Behinderung nach § 12 Abs. 3 des KiTaG aufgenommen werden kann.
Laut § 8 Abs. 2 der KiTaVO sind für die Arbeit mit Kindern mit Behinderungen in einer Kindertagesstätte folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
Dies kann auch durch regelmäßigen Einsatz von Kräften ermöglicht werden, die nicht in der aufnehmenden Kindertagesstätte eingestellt sind.
Fazit:
Durch § 12 Abs. 3 KiTaG wird vom Gesetzgeber verdeutlicht, dass die Integration durch Aufnahme von Kindern mit Behinderungen gefördert werden soll. Kinder mit Behinderung haben ebenfalls einen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte.
Es gibt zwei Möglichkeiten um Kinder mit Behinderungen zu betreuen. Zum einen in einer Einzelintegrationsmaßnahme oder zum anderen in einer Integrationsgruppe.
Einzelintegrationsmaßnahme:
Es können bis zu drei Kinder mit Behinderungen in einer Regelgruppe betreut werden (vgl. § 8 Abs. 2 Nummer 3 KiTaVO). Die zusätzliche Förderung erfolgt durch sonderpädagogische Kräfte.
Die Eingliederungshilfe des Kreises Stormarn muss den Antrag für eine Einzelintegrationsmaßnahme genehmigen. Anschließend erhalten die Eltern und die Kindertagesstätte einen Bewilligungsbescheid und die Maßnahme kann starten.
Das jeweilige Kind wird weiterhin in der gleichen Gruppe betreut, wobei die Gruppengröße nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 KiTaVO entsprechend zu verringern ist. Bei einem Kind mit Behinderung in der Gruppe ist die Gruppengröße auf insgesamt 19 Kinder zu reduzieren (18 Regelkinder plus ein Kind mit Behinderung).
Für das Kind mit Behinderung ist bei einer gemeinsamen Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden täglich qualifiziertes Zusatzpersonal im Umfang von 9,75 Stunden wöchentlich einzustellen. Von diesen 9,75 Stunden sollen mindestens sechs Stunden als direkte Gruppenpräsenz eingesetzt werden.
Zu den Kosten:
Einnahmen:
Von der Eingliederungshilfe wird bei einer Ganztagsbetreuung ein Betreuungssatz in Höhe von zurzeit 47,47 EUR täglich im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen.
Bei 30 Tagen im Monat beträgt die Förderung durchschnittlich 1.424,10 EUR.
Ausgaben:
Somit betragen die monatlichen Ausgaben durchschnittlich 1.115,40 EUR (Berechnung: Stundensatz x 9,75 Wochenstunden x 4 Wochen pro Monat).
Integrationsgruppe:
Eine Integrationsgruppe ist erforderlich, wenn in einer Gruppe vier Kinder mit Behinderungen und elf Kinder ohne Behinderungen betreut werden (§ 8 Abs. 2 Nummer 2 KiTaVO).
Laut Information der Eingliederungshilfe des Kreises Stormarn ist von der
Lebenshilfe als Träger der Kindertagesstätte ein Antrag auf Eröffnung einer Integrationsgruppe beim Kreis Stormarn zu stellen. Der Kreis Stormarn entscheidet anschließend, ob in Großhansdorf ein Bedarf an einer Integrationsgruppe besteht. Hierzu führt der Kreis Stormarn eine Liste mit Kindern, bei denen ein Bedarf bekannt und angemeldet ist.
Wenn der Kreis Stormarn nach Prüfung des Antrags der Lebenshilfe einen Bedarf sieht, dann treten der Kreis Stormarn und die Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise (KOSOZ) in Kontakt und verhandeln für jedes Kind einen Betreuungssatz. Anschließend wird eine Leistungsvereinbarung unterzeichnet.
Nach Abschluss der Leistungsvereinbarung erhält der Träger pro Kind einen täglichen Betreuungssatz ausgezahlt.
Aufgrund der indviduellen Verhandlungen der Betreuungssätze ist es nicht möglich anzugeben, wie hoch dieser in Großhansdorf sein würde.
Finanzielle Auswirkungen einer Integrationsgruppe:
Aufgrund der nicht vorhandenen Erfahrungswerte in Großhansdorf wurde sich bei umliegenden Kommunen zu den finanziellen Auswirkungen erkundigt.
Eines der größten Probleme ist, dass die täglichen Betreuungssätze individuell verhandelt werden müssen. Daher kann man nicht sagen wie hoch die Einnahmen sein werden. Laut der Eingliederungshilfe des Kreises Stormarn liegt der kalendertägliche Satz durchschnittlich bei 60,00 EUR. In einer der umliegenden Kommunen beträgt dieser allerdings nur 42,49 EUR pro Kind.
Bei einem Monat mit 30 Tagen liegen somit pro Kind 1.274,70 EUR als Einnahme zugrunde.
Berücksichtigt werden muss, dass die Betreuung der Kinder mit Behinderung für sechs Stunden gebührenfrei ist. Von den Personensorgerechtigten ist somit nur eine anteilige Benutzungsgebühr zu fordern. Der Einnahmeausfall muss durch den Betreuungsstundensatz gedeckt werden.
Des Weiteren sind in der Intergrationsgruppe dauerhaft zwei Fachkräfte erforderlich, davon eine Fachkraft mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung oder beruflicher Erfahrung in der Betreuung von Kindern mit Behinderungen. Somit ist mit höheren Ausgaben für das Personal in einer Integrationsgruppe als in einer Regelgruppe zu rechnen. Den höheren Personalausgaben stehen in einer Integrationsgruppe nur elf „Vollzahler“ gegenüber.
Aktueller Bedarf in Großhansdorf:
Derzeit werden in den Kindertagestsätten im Ort drei Kinder in Einzelintegrationsmaßnahmen betreut.
In Ahrensburg werden laut Auskunft der Eingliederungshilfe derzeit zwei Kinder mit Behinderungen aus Großhansdorf betreut. Eines der Kinder wechselt voraussichtlich zum Sommer diesen Jahres zur Schule.
Die Lebenshilfe hat mitgeteilt, dass in Großhansdorf derzeit für zwei Kinder ein Bedarf für eine Betreuung in einer Integrationsgruppe vorliegt. Davon wird ein Kind bereits in der Krippe der Kindertagesstätte „Beste Freunde“ betreut. Das andere Kind steht noch auf der Warteliste für einen bedarfsgerechten Platz.
Der Eingliederungshilfe des Kreises Stormarn sind aktuell keine weiteren Kinder mit Behinderungen aus Großhansdorf bekannt. Die Planung für dieses Jahr sind allerdings auch noch nicht abgeschlossen.
[1] Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – KiTaG)
[2] Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (Kindertagesstätten- und tagespflegeverordnung – KiTaVO) vom 13. November 1992
Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.