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Die Gemeindevertretung hat am 01.06.2021 den Aufstellungsbeschluss der 9. Änderung des Bebauungsplanes 6 für das Gebiet Ahrensfelder Weg 1 und 3 sowie Sieker Landstraße 122 und 124 gefasst.
Als Planungsziel wurde die Schaffung planungsrechtlicher Vorgaben zur Ergänzung des Gebäudeteils Ahrensfelder Weg 3 um ein weiteres Geschoss für medizinische und therapeutische Nutzungszwecke beschlossen.
Im beigefügten Vorentwurf wurde das Planungsziel umgesetzt.
Das Maß der baulichen Nutzung wurde dergestalt angepasst, dass auf dem Bestandsgebäude ein weiteres Vollgeschoss entstehen kann, das aber in seiner größenmäßigen Ausdehnung kleiner als das darunterliegende Geschoss ausfällt.
Lt. § 2 Abs. 8 Landesbauordnung (LBO) sind Vollgeschosse oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens 75 % ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss ist ein Vollgeschoss, wenn es über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m hat.
Für das Gebäude Ahrensfelder Weg 3, dessen Fläche im B-Plan 6.9 als „Gebiet MI2“ bezeichnet ist, soll festgesetzt werden, dass die Grundfläche von Geschossen mit einer Oberkante Fertigfußboden ab 10,0 m über dem unteren Bezugspunkt maximal 85 % der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses umfassen darf.
Die Außenwand zum Ahrensfelder Weg muss gegenüber der Außenwand des darunterliegenden Geschosses um mindestens 0,8 m zurückgesetzt werden (vgl. örtliche Bauvorschrift Nr. 3).
Diese Maße ergeben sich einerseits aus den Nutzungsansprüchen der künftigen Praxisbetreiber und andererseits aus dem Raster der Streben des Bestandsgebäudes.
Ein noch tieferes Einrücken der Vorderfront des 3. OG würde die nutzbare Tiefe der Räumlichkeiten zwischen Innenwand und erster Strebenreihe zu sehr einschränken.
Im Städtebaulichen Vertrag wurde gem. Beschluss der GV vom 06.09.2021 vereinbart, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, keine Aufbauten oder Nebenanlagen auf dem Dach über der vorgesehene Gebäudehöhe von 14,60 m (Oberkante Gebäude) hinaus zu errichten, soweit der B-Plan keine größere Höhe zulässt / ermöglicht. Bei Vertragsschluss vorhandene und über dieses Maß hinausgehenden Anlagen bleiben davon unberührt.
Im Vorentwurf des B-Plans wird nun die Überschreitung der GH ausschließlich für regenerative Energien (hier: geplante Luftwärmepumpe) vorgesehen. Hierüber wäre jedoch noch vom Bau- und Umweltausschuss zu entscheiden.
Die Vorgaben zur optischen Gestaltung der Fassaden bleiben gegenüber den 6. Änderung des B-Plans 6 unverändert.
Artenschutzrechtlichen Belange wurden bereits im Vorfeld geprüft.
Die Ergebnisse der Artenschutzuntersuchung von Dipl.-Biol. Karsten Lutz lauten zusammen- gefasst wie folgt:
Im Rahmen einer Geländebegehung wurde die Eignung des Plangebietes als Habitat für alle
europäischen Vogelarten und alle Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie begutachtet. Auf
Grund der Ausstattung des Plangebietes und der Umgebung ist festzustellen, dass sich das
Plangebiet ausschließlich als Lebensraum für Fledermäuse und Brutvögel eignet, weshalb die Konfliktanalyse auf diese beschränkt wurde.
Bei der Verwirklichung des Vorhabens kommt es jedoch nicht zum Eintreten eines Verbotes nach § 44 (1) BNatSchG. Vermeidungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
Anlagen
B-Plan 6.9 Vorentwurf Planzeichnung
B-Plan 6.9 Vorentwurf Begründung
B-Plan 6.9 Potenzialanlayse und artenschutzfachliche Prüfung
Ansicht Fassade Ahrensfelder Weg
Der Bau- und Umweltausschuss billigt den Vorentwurf des Bebauungsplans 6, 9. Änderung.
Die Verwaltung wird gebeten das Verfahren fortzuführen.