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Auszug - Mitteilung: Betreuung ukrainischer Kinder in den Kindertageseinrichtungen  

Sitzung des Sozialausschusses
TOP: Ö 12
Gremium: Sozialausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 03.05.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:52 Anlass: Sitzung
Raum: Waldreitersaal
Ort: Barkholt 64, 22927 Großhansdorf
 
Beschlussprotokoll

Herr Pump teilt mit, dass der Landtag am 28. April 2022 eine Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes beschlossen hat, durch die mit einer Neuformulierung von § 59 KiTaG eine befristete Möglichkeit zur Anhebung der Gruppengrößen in Kindertageseinrichtungen, mit einer Befristung bis 31.07.2023 ermöglicht wird.

 

Damit kann, auf Antrag des Einrichtungsträgers, die Gruppengröße in Kindertageseinrichtungen über die bisherige Höchstgrenze hinaus in Regel-Kindergartengruppen um bis zu drei Kinder (also auf 25 Kinder), in Regel-Krippengruppen um ein Kind (also bis auf 11 Kinder) erhöht werden. Dabei obliegt die Umsetzung der freiwilligen Entscheidung des Trägers.

 

Die Anhebung setzt einen Antrag des Einrichtungsträgers voraus, so dass dieser selbst beurteilen kann, ob die Kindertageseinrichtung hinsichtlich der räumlichen und personellen Kapazitäten die entsprechende Anhebung der Gruppengröße tragen kann.

 

Da es sich dabei um eine wesentliche organisatorische Entscheidung nach § 32 Abs. 2 KiTaG handelt (§ 59 Abs. 2), ist gemäß § 32 Abs. 3 KiTaG der Beirat zu beteiligen und damit auch die Standortgemeinde.

 

Die Einrichtungsaufsicht (Kreis Stormarn) prüft in jedem Einzelfall, ob eine Vergrößerung der Gruppe überhaupt möglich ist und die Gegebenheiten vor Ort diese erfordern. Wenn Kinder auch noch in anderen Einrichtungen vor Ort untergebracht werden könnten, ist eine entsprechende Ausnahme nicht möglich.

 

Auf den zusätzlichen Plätzen können alle Kinder unabhängig von der Herkunft betreut werden.

 

In Integrationsgruppen und in Elementargruppen, die bereits mit einem abgesenkten Betreuungsschlüssel von 1,5 oder 1,75 Fachkräften mit einer Ausnahmegenehmigung betreuen, kann keine Aufstockung erfolgen.

 

Voraussetzung für die Anhebung ist eine zusätzliche Betreuungskraft für mindestens die Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe. Diese Betreuungskraft muss allerdings nicht die Personalqualifikationen gem. § 28 KiTaG erfüllen.

("Helfende Hand")

 

Mitteilung über den aktuellen Betreuungsstand ukrainischer Kinder in Großhansdorf:

 

Bisher erhielt die Verwaltung von 4 ukrainischen Familien konkrete Anfragen für eine Betreuung in der KiTa für insgesamt 5 Kinder (1 x Krippe + 4 x Elementar).

Das erste Kind ist gestern mit einer Dreivierteltagsbetreuung in der KiTa Wöhrendamm gestartet, die zweite Familie stellt sich Anfang der Woche jetzt dort vor, ebenso für eine Dreivierteltagsbetreuung.

 

Drei Plätze für die Vormittagsbetreuung sind derzeit in der KiTa Bei den Rauhen Bergen noch frei. Mit Frau Sommer ist Herr Pump im Kontakt und bespricht, ob dort den zwei weiteren Familien diese Plätze angeboten werden können und fragtr die Betreuung des Kindes im Krippenalter bei den Tagesmüttern an, die in der Nähe wohnen.

Da es sich bei einer Familie um Geschwisterkinder handelt, wäre es hilfreich, die beiden Kinder möglichst "eng" beieinander in die Betreuung zu geben.

 

Die KiTa Vogt-Sanmann-Weg bietet heute zum ersten Mal sowie künftig an jedem Dienstagnachmittag eine offene Spielgruppe für ukrainische Kinder (in Begleitung der Mütter und/oder Väter auch gerne) an.

Bislang konnte allen Familien, die für eine Betreuung in der KiTa anfragten, eine Betreuung angeboten werden.

 

rderung familienunterstützender Maßnahmen:

 

Das Sozialministerium hat am 28. April 2022 die Förderrichtlinie für das "Aktionsprogramm familienunterstützende Maßnahmen für Geflüchtete" beschlossen.

 

Mit der Richtlinie sollen gerade solche Maßnahmen gefördert werden, die ergänzend und außerhalb der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege ergriffen werden. Dazu gehören niedrigschwellige, frühpädagogische Angebote, wie z.B. Spielgruppen, aber auch andere Angebotsformen (siehe Ziffer 2.1 der Richtlinie). Neben den Familienzentren, Familienbildungsstätten, Trägern der freien Jugendhilfe und geeigneten Vereinen können auch Gemeinden und Ämter Träger solcher Angebote sein.

 

Alle Maßnahmen sind ab dem 1. März 2022 förderfähig.

 

Die Förderung erfolgt so, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (also die Kreise) die finanziellen Mittel beim Land beantragen müssen und dann an die Träger der Angebote weiterreichen. Dafür müssen die örtlichen Träger der Jugendhilfe, ein geeignetes Verfahren festlegen. Vorgesehen ist eine Förderung von 90 %. Von den insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von 15 Millionen € erhalten die Kreise ein Kontingent, das im Wesentlichen nach Einwohnerzahl verteilt wird.