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Beschlussprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Herr Pump führt in das Thema ein.
Immer wieder kommt es zu Anfragen von Eltern zur Betreuung ihrer Kinder in der Offenen Ganztagsschule (OGS) in den Sommerferien zwischen dem Ende der KiTa-Zeit (31.07.) und der Einschulung.
Die OGS darf aus Versicherungsgründen nur eingeschulte Kinder zur Betreuung annehmen.
Die Verwaltung schlägt nun die Betreuung der Kinder in deren jeweiliger KiTa vor, bis die Betreuung in der OGS möglich ist.
Die Gruppengröße von –in Ausnahmefällen bis zu- 22 Kindern darf nicht überschritten werden.
Die Vorsitzende ergänzt, dass durch die Verwaltung ein Kriterien-Katalog erstellt wird, um eindeutig festzulegen, welches Kind unter welchen Bedingungen angenommen wird.
Frau Kersting weist darauf hin, dass sogenannte „Kann-Kinder“, die nach dem 31.07. eines Einschulungsjahrs das 6. Lebensjahr vollenden, erst am 01.04. vor der Einschulung ihre Einschulungsbestätigung erhalten.
Somit können die Eltern ihr Kind nicht bis zum 01.03. verbindlich zur oben beschriebenen Schulkindbetreuung anmelden.
Herr Pump schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Eltern einen Antrag bis zum 01.03. des Jahres stellen müssen, damit ihr Kind bei der Ferienbetreuung berücksichtigt werden kann.
Wird das Kind eingeschult, könnte es bei der Schulkindbetreuung berücksichtigt werden.
Bleibt das Kind in der KiTa, wird es weiterhin betreut und der frei gewordene Platz kann ggf. an ein anderes Schulkind vergeben werden.
Während der Debatte betont Herr Pump auf mehrfache Nachfrage der Ausschussmitglieder, dass die von den Eltern zu erbringenden Nachweise darin bestehen, dass der Arbeitgeber keinen Urlaub gewährt und keine anderweitige Betreuung der Kinder möglich ist.
Frau Bürger, die Koordinatorin des integrativen Familienzentrums Großhansdorf, weist darauf hin, dass im Jahr 2025 die Ferien in Schleswig-Holstein erst Anfang August beginnen. In dieser Situation sollten vorausschauend Freizeitaktivitäten und Ferienlager von verschiedenen Institutionen, wie Kirche und Familienbildungsstätte, angeboten werden.
Beschluss:
Der 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Großhansdorf über die Benutzung und die Erhebung von Beiträgen für die Benutzung der gemeindeeigenen Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungssatzung) wird zugestimmt.
Die §§ 7 (12) und 14 (7) aus dem der Vorlage beigefügten Entwurf werden, gemäß der vom KiTa-Beirat in der Sitzung vom 20.04.2022 beschlossenen Änderungen, wie folgt umformuliert:
§ 7(12):
„In begründeten Einzelfällen ist eine Betreuung schulpflichtiger Kinder gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis zum Ende der Schulferien möglich, wenn die in der Betriebserlaubnis genehmigte Platzanzahl nicht überschritten wird, kein reguläres Elementarkind abgewiesen werden muss und die Eltern die Notwendigkeit nachgewiesen haben. Der schriftliche Antrag durch die Eltern und die entsprechenden Nachweise müssen bis zum 01.03. des Jahres vorliegen. Sollte die Anzahl der Anmeldungen die freien Plätze übersteigen, werden diese entsprechend der festgelegten Kriterien vergeben.“
In § 14 wird ein neuer Abs. 7 eingefügt. Die nachfolgenden Absätze verschieben sich entsprechend nach hinten.
„Bei einer Betreuung gemäß § 7 Abs. 12 wird im Zeitraum vom 01. bis zum 15. eines Monats die Hälfte des Elternbeitrags, bei einer darüberhinausgehenden Betreuung (bis zum Ende der Schulferien) der volle Elternbeitrag fällig.“
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und amtlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig