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Beschlussprotokoll |
Herr Limberg stellt die vorab per E-Mails vom 10.02.2022 und 12.02.2022 eingegangenen Fragen:
An der Einmündung der Straße An der Eilshorst in die Hansdorfer Landstraße steht ein STOP-Schild mit der Ergänzung „Radfahrer in beide Richtungen“. Dieser Schulweg ist Richtung Großhansdorf stark abschüssig und sehr schmal, obwohl sich zwischen Radweg und Fahrbahn ein breiter Grünstreifen befindet.
Wie breit muss ein Radweg außerhalb der geschlossenen Ortschaft sein, um für beide Fahrtrichtungen zugelassen zu werden?
Und ist es an einer Straße außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorschriftsmäßig, Radwege in beiden Richtungen ohne entsprechende Kennzeichnung zu benutzen?
Herr Kroll informiert, dass beide Fragestellungen der Verkehrsaufsicht vorgelegt wurden, die diese zusammenfassend wie folgt beantwortet hat:
Die Frage lautet, wie breit ein für beide Fahrtrichtungen zugelassener Radweg sein muss. Laut Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 Ziffer 2 Nummer 5a ist die Voraussetzung für die Anordnung, dass die lichte Breite des Radwegs einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40m, mindestens aber 2,0m beträgt.
Eine Messung am 14.02.2022 vor Ort ergab eine Breite von ca. 2,10m. Auf den vorhandenen Sonderweg würden diese Vorgaben vermutlich nicht zutreffen.
Seitens der Verkehrsaufsicht wurde bislang die Auffassung vertreten, dass außerhalb von Ortschaften von der Straße abgesetzte Wege als Sonderwege anzusehen sind.
Sonderwege können von allen benutzt werden. Radfahrer sowie Fußgänger in beiden Richtungen. Soweit keinerlei Kennzeichnung vorhanden ist, ist dies möglich.
Weiterhin erkundigt sich Herr Limberg, woran Autofahrer erkennen sollen, dass das STOP-Schild nur für den Verkehr auf der Sieker Landstraße gilt und nicht für den Radverkehr auf dem Radweg?
Herr Kroll berichtet, dass auch diese Fragestellung der Verkehrsaufsicht vorgelegt wurde, die diese Frage wie folgt beantwortet hat:
Zum Thema Sonderwege wird auch die vorherige Antwort verwiesen.
Zur Frage, woran ein Autofahrer bei dieser Einmündung erkennen kann, dass der Radverkehr wartepflichtig ist, kann gesagt werden, dass das Verkehrszeichen 206 (STOP) im Rahmen eines Verwaltungsvorgangs aus 2016 extra hinter den Sonderweg vor die Einmündung in die Sieker Landstraße versetzt wurde.
Der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 41 (regelt die Anordnung von Verkehrszeichen) zu den Zeichen 205 (Vorfahrt achten) und 206 (STOP) ist zu entnehmen, dass diese Zeichen unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung anzuordnen sind. Daher können Autofahrer davon ausgehen, dass keine Wartepflicht weit vor dem Verkehrszeichen besteht.
Etwas verwirrend ist in diesem Fall allerdings die Markierung: Im Bereich der Ausfahrt aus Lurup ist vor dem Sonderweg eine durchgezogene Linie. Diese Linie muss noch von der vor 2016 geltenden Regelung verblieben sein, ist allerdings von ihrer Breite von einer Haltelinie zu unterscheiden. Damit hier keine Missverständnisse mehr entstehen, wurde die Straßenmeisterei Bargteheide gebeten, die 2016 vergessene Demarkierung dieser Linie nachzuholen.