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Auf die Erläuterungen in der Vorlage VO/2021/751 wird verwiesen.
Nachdem der Bauausschuss und Finanzausschuss in der gemeinsamen Sitzung am 25.02.2021 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe des "Schülerfahrkartenverfahrens" zwischen dem Kreis Stormarn und dem Schulverband Großhansdorf zugestimmt und keine Bedenken gegen eine Vertragsunterzeichnung im Rahmen meines Eilentscheidungsrechts erhoben haben, habe ich die Vereinbarung in Ausübung meines Eilentscheidungsrechts gemäß § 5 Abs. 6 GkZ i. V. m. § 50 Abs. 3 GO[1] am 28.02.2021 unterzeichnet und dem Kreis zur Gegenzeichnung zugesandt. Die Vereinbarung tritt am 01.08.2021 in Kraft.
[1] § 5 Abs. 6 GkZ i. V. m. § 50 Abs. 3 GO:
Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnet die Schulverbandsvertreterin oder der Schulverbandsvertreter für die Schulverbandsversammlung und für die Ausschüsse an. Sie oder er darf diese Befugnis nicht übertragen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Schulverbandsversammlung oder dem Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Schulverbandsversammlung oder der Ausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
Anlagen:
keine
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