Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2021/770  

Betreff: Die KiTa-Evaluationsverordnung (KiTaEvalVO)
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Amt für soziale Angelegenheiten und Kindertagesstätten Bearbeiter/-in: Henningsen, Anja
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Kenntnisnahme
22.03.2021 
Sitzung des Sozialausschusses (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zum 1. Januar 2021 ist die KiTa-Evaluationsverordnung (KitaEvalVO) in Kraft getreten. Damit ist die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Evaluation nach § 58 Absatz 1 und 2 des KiTaG geschaffen worden.

 

Das KiTaG sieht vor, dass die Wirkungen des Gesetzes bezogen auf die Kostenstrukturen und Finanzen als auch auf die Qualität in der Kindertagesbetreuung in den Blick genommen werden. Eine der großen Neuerungen ist das Finanzierungssystem, das sogenannte "Standard-Qualitätskosten-Modell" (kurz: SQKM). Dieses sieht ab 2025 eine pauschale Förderung der Kindertageseinrichtungen vor, was bedeutet, dass alle Einrichtungen für die gleiche Qualität einen einheitlichen Gruppenfördersatz erhalten werden.


Da eine Umstellung auf ein solches System nicht von heute auf morgen erfolgen kann, beinhaltet das Gesetz eine Übergangsphase (§ 57) bis Ende 2024. In dieser Übergangsphase, in der die Einrichtungsträger weiterhin über individuelle Finanzierungsvereinbarungen von der Standortgemeinde gefördert werden, wird das Gesetz mit seinen inhaltlichen und finanziellen Wirkungen ausgiebig betrachtet und evaluiert.


Dazu ist es erforderlich, sich die Kostenstrukturen der Kindertagesbetreuung im Detail anzusehen. Das heißt, von allen Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein werden die Kosten erfragt und erhoben. Für die Evaluation im Bereich der Qualität ist eine Erhebung mittels Stichprobe vorgesehen. Schätzungsweise im Sommer 2021 wird ein vom Ministerium für Soziales beauftragter externer Dienstleister die Abfrage der zur Evaluation benötigten

Daten durchführen.

Dabei werden folgende Jahre einer eingehenden Betrachtung unterzogen:

- Jahr 2019 als Basisjahr - vor der Reform

- 2021 das erste Jahr nach Inkrafttreten der Reform

- 2022 das zweite Jahr nach Inkrafttreten der Reform

 

Die Standortgemeinden der Kindertageseinrichtungen erstellen zum Zwecke der Evaluation bis zum 30. Juni 2021 auf einem elektronischen Formular des Ministeriums für Soziales eine Überleitungsbilanz. Ziel des Ministeriums ist es, den Vordruck für die Überleitungsbilanz den Gemeinden im März 2021 zur Verfügung zu stellen. Diese Überleitungsbilanz ist bei Unrichtigkeiten mit dem Ministerium, nicht mit dem Fachgremium, zu erörtern.

 

Die gesamte Evaluation zu den Wirkungen des Gesetzes wird durch ein Fachgremium durchgeführt. Dem Fachgremium gehören Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums für Soziales, der kommunalen Landesverbände, der Landeselternvertretung und von Verbänden von Einrichtungsträgern und Kindertagespflegepersonen, die einen wesentlichen Teil der Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen in Schleswig-Holstein repräsentieren, an. Das Fachgremium legt seine Vorschläge zur Anpassung jährlich bis zum 31. März dem Ministerium für Soziales vor.

 

Die erhobenen Daten werden dem Sozialausschuss mitgeteilt.

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Ohne