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Vom Prüfingenieur für Brandschutz wurde die Auflage erteilt die Kindertagesstätte Kortenkamp in vier Rauchabschnitte zu unterteilen. Dies war für Architekt Wulf zum damaligen Zeitpunkt in der Planung und Kostenberechnung nicht vorherzusehen.
In mehreren Gesprächen hat Architekt Wulf vergeblich versucht den Prüfingenieur zu überzeugen, dass diese Maßnahme bei dem Bauvorhaben nicht notwendig ist.
Als übergeordnete Instanz wurde das Innenminsterium eingeschaltet, das die oberste Bauaufsicht des Landes S-H darstellt. Laut dortiger Aussage besteht für die Gemeinde Großhansdorf die Möglichkeit einen Widerspruch gegen die in der Baugenehmigung erteilten Brandschutzauflagen einzureichen. Allerdings hat das Ministerium auch darauf hingewiesen, dass in dem Zusammenhang die komplette Baugenehmigung geprüft wird. Als Ergebnis könnten letztendlich weitere Brandschutzauflagen und entsprechend höhere überplanmäßige Ausgaben entstehen, außerdem ist mit einem erheblichen Zeitverzug zu rechnen.
Verwaltungsseitig wurde entschieden auf einen Widerspruch zu verzichten und die hohen Brandschutzauflagen des Prüfingenieurs zu erfüllen.
Aus diesem Grund werden im Neubau vier T30 RSW Türen eingebaut.
Die Kosten betragen rund 30.000 EUR.
Gemäß § 82 Abs. 1 GO sind überplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.
Die überplanmäßige Ausgabe ist aus den o. g. Gründen unabweisbar.
Des Weiteren würde eine Prüfung der Baugenehmigung weitere Zeit in Anspruch nehmen, was bedeuten würde, dass erforderliche Betreuungsplätze nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Die überplanmäßige Ausgabe i. H. v. 30.000 EUR bei der Haushaltstelle 1.4646.94000 (Kindertagesstätte Kortenkamp - Baumaßnahme) kann durch Minderausgaben bei der Haushaltsstelle 4640.70000 (Tageseinrichtung für Kinder – Zuschuss ev. Kindergarten) gedeckt werden.
Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
Der überplanmäßigen Ausgabe i. H. v. 30.000,-- EUR bei der Haushaltstelle 1.4646.94000 (Kindertagesstätte Kortenkamp - Baumaßnahme) wird zugestimmt. Die Deckung erfolgt durch Minderausgaben bei der Haushaltsstelle 4640.70000 (Tageseinrichtungen für Kinder – Zuschuss ev. Kindergarten). Die Unabweisbarkeit wird festgestellt.