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Zur Sicherung der Planung der 4. Änderung des B-Planes Nr. 3 wurde eine Veränderungs-sperre erlassen. Eine Veränderungssperre tritt nach § 17 BauGB regelmäßig nach 2 Jahren, nach dem sie rechtverbindlich geworden ist, außer Kraft (hier: 20.07.2019). Die Gemeinde kann die Veränderungssperre auch ohne besondere Voraussetzungen um ein Jahr verlängern. Da möglicherweise der Abschluss der Planungen bis zum Ablauf des 20.07.2019 noch nicht erreicht wird, wird verwaltungsseitig 4 empfohlen, abhängig vom Beratungsergebnis zum Satzungsbeschluss des B-Plans 3.4, die Gültigkeitsdauer der Veränderungssperre um 1 Jahr zu verlängern. Sollte der Satzungsbeschluss durch die Gemeindevertretung zuvor gefasst werden, erübrigt sich der Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre.
Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
Anlage:
Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre.
Für das Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 –Bereich: Martin-Meyer-Weg 2, 4, 4a und 6, Papenwisch 54, 56, 58, 58 a, 60, 62, 62 a, 64 und 66, Sieker Landstraße 213, 215, 217, 219, 221 und 223 sowie Flurstück 2297 der Flur 1 der Gemarkung Schmalenbeck (südöstlich Schulzentrum, südwestlich Martin-Meyer-Weg, nordöstlich Sieker Landstraße, nordwestlich Papenwisch) - hat die Gemeindevertretung am 13.07.2017 den Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung beschlossen. Da der Abschluss der Planungen vor Ablauf der Veränderungssperre ungewiss ist, wird deren Gültigkeitsdauer um 1 Jahr verlängert. Die Veränderungssperre ist zu erlassen und ortsüblich bekanntzumachen.