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Gemäß § 12 Abs. 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) i. V. m. § 46 Abs. 5 Satz 1, Abs. 12 Satz 1 und § 33 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) wählt die Schulverbandsversammlung die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse.
Für folgende ständige Ausschüsse sind jeweils aus dem Kreis der gewählten Ausschussmitglieder eines Ausschusses eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen:
Die Wahl der Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden erfolgt gemäß § 5 Abs. 6 GkZ nach § 40 Abs. 1 bis 3 GO, wonach das Mitglied der Schulverbandsversammlung gewählt ist, das die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Schulverbandsversammlung zieht. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.
Die Verwaltung wird über die einzelnen Bürgermeister der Schulverbandsmitglieder die Wahlvorschläge abfragen. Die Wahlvorschläge werden dann in der Sitzung in Form einer Vorschlagsliste vorgelegt.
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