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Vorlage - VO/2018/121  

Betreff: 1. Änderung B-Plan 17 Bereich der LungenClinic (Wöhrendamm 80) hier: Abschluss eines Städtebaulichen Vertrags
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Bau- und Umweltamt Bearbeiter/-in: Kroll, Stefan
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
17.04.2018 
Sitzung des Hauptausschusses (offen)   
Gemeindevertretung Großhansdorf Entscheidung
26.04.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung Großhansdorf (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Städtebaulicher Vertrag B 17.1  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Vertragspartner, die LungenClinic Großhansdorf gGmbH, hat sich wegen der Schaffung von geändertem Planungsrecht für das Klinikgelände an die Gemeinde gewandt.  

 

Zur Vertiefung des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsvorlage für die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 20.03.2018 verwiesen. Der Bau- und Umweltausschuss hat über die Grundsätze der Planung beraten und für die Sitzung der Gemeindevertretung am 26.04.2018 den Aufstellungsbeschluss der 1. Änderung des Bebauungsplans 17 empfohlen.

 

Derzeitigen Rechtslage:

 

Der Plangeltungsbereich liegt innerhalb eines tlw. mit Klinik- und Wohngebäuden bebauten parkartigen Gebiets zwischen Wöhrendamm, Waldreiterweg und dem oberen Mühlenteich.

Der hierfür gültige Bebauungsplan Nr. 17 vom 06.11.1986 setzt ein Sondergebiet „Krankenhaus“ fest.

 

Um die geplante Errichtung eines neuen zeitgemäßen Bettenhauses vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass die maximale Anzahl an Vollgeschossen im Bereich des Baufeldes von 2 auf 7 erhöht wird. Dies stellt einen Eingriff in den Grundzüge der Planung dar. Aus diesem Grunde kann von der Möglichkeit der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht Gebrauch gemacht werden, sondern es muss eine Planänderung vorgenommen werden.   

 

 

Städtebaulicher Vertrag:

 

Als probates Mittel zur Änderung des B-Planes im Zusammenwirken mit einem Vorhabenträger, gilt der Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB. Die Planungshoheit der Gemeinde bleibt in jedem Falle gewahrt.

 

Voraussetzung für eine weitere Planung seitens der Gemeinde ist nunmehr der Abschluss des Vertrages. Gegenstand der Vertragsvereinbarung ist die Übertragung der Kostenträgerschaft für die Ausarbeitung der erforderlichen städtebaulichen Planung.

Für die kostenmäßige Sicherung der an Fachbüros (Planwerkstatt Nord, Vermessungsbüro) vergebenen Leistungen kann aufgrund der gesellschaftsinternen Regelungen keine Bürgschaft hinterlegt werden. Bei dem Vertragspartner kann aber von einer guten Seriosität und ausreichender Finanzkraft ausgegangen werden, so dass nach Auffassung der Verwaltung auf eine Hinterlegung verzichtet werden kann.

 

Die Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde bei Abschluss des Städtebaulichen Vertrages erfährt eine besondere Bedeutung, da mögliche konkrete Vereinbarungen zur Ausführung der Planung außerhalb des übergeordneten Planungsziels Vorwegbindungscharakter haben. Im weiteren Verfahren der Aufstellung des B-Planes würde diese Vorwegbindung ein Defizit in der Abwägung bedeuten.

 

Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Interessen gerecht abzuwägen. Dem Gebot der gerechten Abwägung widerspricht es, wenn der abschließende Abwägungsvorgang durch vorherige Bindung der Gemeinde verkürzt wird.  Fehler in der Abwägung würden u.U. zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen.

Festzustellen bleibt, dass außer dem gesetzlichen Beteiligungsrecht z.B. im Rahmen der Auslegung, dem privatrechtlichen Vertragspartner kein Mitbestimmungsrecht zur Ausgestaltung des B-Planes zusteht.   Auch kann kein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen aus einem städtebaulichen Vertrag abgeleitet werden (§ 2 Abs. 3 BauGB). Folglich kann bei Nichtaufstellung auch kein Anspruch auf Schadenersatz entstehen.

 

Planverwirklichung4 des Vertragsentwurfes)

 

Der Vorhabenträger verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde, die im Bebauungsplan vorzusehende Erweiterungsfläche für ein 7-geschossiges Gebäude nur für die Errichtung eines Bettenhauses und einer Intensivstation oder einer anderen, ausschließlich medizinischen Aufgaben dienenden Einrichtung zu nutzen bzw. einem Dritten zur gleichen Nutzung zu überlassen. Zudem wurden Herstellungsfristen definiert.

 

Da der Vorhabenträger die Durchführung einen Architektenwettbewerbs erwägt, können derzeit noch keinen Bindungen hinsichtlich gestalterischer Vorgaben definiert werden.

 

Dem Entwurf des Vertrages wurde seitens des Vorhabenträgers bereits zugestimmt.

 

Anlage

Städtebaulicher Vertrag B 17.1

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Dem Abschluss des beigefügten Städtebaulichen Vertrages zur Abwälzung der Kosten für die Aufstellung der Bauleitplanung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.17 für das Gebiet Wöhrendamm 80 (LungenClinic) auf den Vorhabenträger wird zugestimmt.