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Vorlage - VO/2018/120  

Betreff: Mitteilungen: Sanierung der BAB-Brücke Wöhrendamm (Bw 28)
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilung
Federführend:Bau- und Umweltamt Bearbeiter/-in: Kroll, Stefan
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Kenntnisnahme
23.04.2018 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses (offen)   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Lageplan  
Übersichtsblatt LBV  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Mit Email vom 13.02.2018 teilt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein mit, dass das Bauwerk 28 (Brücke Gemeindestraße Wöhrendamm über die  BAB A1) vom 11.09.201801.11.2018 instandgesetzt werden soll.

 

Unter anderem soll auf dem Bauwerk die Abdichtung und das Geländer erneuert werden. Weiterhin werden die Schadstellen an der Kappe der 44 Jahre alten Brücke instand gesetzt.

 

In diesem Zusammenhang muss auch die Deckschicht der Fahrbahn im Bereich des Bauwerkes erneuert werden. Die Erneuerung erfolgt auf beiden Seiten des Bauwerkes jeweils bis zu den Straßenabläufen (ca. 450 m²).  

 

Die Anspruchsgrundlage resultiert aus § 36 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG SH) 1) i.V.m. § 2 der Verordnung über Kreuzungsanlagen bei Kreuzungen von öffentlichen Straßen Schleswig-Holstein (StrKrV SH) 2).

 

Danach obliegt die Unterhaltung des Kreuzungsbauwerks bei Überführungen dem Träger der Straßenbaulast der öffentlichen Straße der höheren Straßengruppe (die Bundesautobahn ist eine klassifizierte Straße, Zuständigkeit liegt somit beim LBV SH).

Hierzu gehören u.a. die Widerlager und Flügelmauern, die Pfeiler und Stützen, der Überbau mit Geländern, Brüstungen, Leitschwellen, Leitplanken und Leiteinrichtungen. Die Straßendecke fällt jedoch nicht darunter. Sie wird vielmehr den übrigen Teilen der Kreuzung zugerechnet, die von demjenigen Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten sind. Straßenbaulastträger der Straße Wöhrendamm ist die Gemeinde Großhansdorf, insofern ergibt sich hieraus der Unterhaltungspflicht der Straßendecke die damit verbundene Kostenträgerschaft (dies gilt sinngemäß auch für den zu sanierenden Teil, der auf dem Gebiet der Gemeinde Siek und somit in dortiger Straßenbaulast liegt).    

 

Mit einem Schätzpreis von 30 €/m² für die ausschließliche Herstellung der Deckschicht ergibt sich somit ein Gemeindeanteil in Höhe von rd. 16.000 €. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Ergebnis der Ausschreibung aufgrund der allgemein sehr guten Auftragslage im Tiefbaubereich höher ausfallen wird. Insofern wird zur Sicherheit von einem Gemeindeanteil von rd. 20.000 € ausgegangen (die Abrechnung erfolgt nicht pauschal, sondern auf Nachweis der tatsächlichen Kosten).

 

Für die Zeit der Baustelle muss der Wöhrendamm vom 27.08. bis Anfang Dezember 2018 im Bereich der Rampen und des Brückenkörpers für jeglichen Verkehr voll gesperrt werden (Zufahrt zu den Straßen Beim Fahrenberg und Roseneck bleibt erhalten).

Eine alternative Zuwegung zur „Siedlung“ Birkenbusch wird von der L224 kommend möglich sein. Die Anwohner des Birkenbuschs werden vom Amt Siek informiert, die FF Großhansdorf, die im dortigen Einsatzfall alarmiert wird, wurde bereits in Kenntnis gesetzt, damit eine Abstimmung mit der FF Siek stattfindet. Eine Umfahrungsbeschilderung ist nicht vorgesehen.

 

Ausreichende Haushaltsmittel zur Übernahme des Gemeindeanteils stehen 2018 jedoch nicht zur Verfügung, somit entstünde eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von rd. 20.000 €. 

 

Gemäß § 82 Abs. 1 GO sind überplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Die überplanmäßigen Ausgabe sind zur Sicherstellung des uneingeschränkten und sicheren Fahrzeug- und Personenverkehrs auf der Brücke der erforderlich und damit unabweisbar. Zudem ist es notwendig, dass die anstehenden Bauarbeiten zügig und ohne Zeitverluste durchführt werden.

 

Den überplanmäßigen Ausgabe bei der Haushaltstelle 6300.51000 (Unterhaltung Straßen, Wege und Plätze einschließlich Erneuerung) sollte zugestimmt werden. Es ist aufgrund der vom LBV SH ausgeschriebenen höheren Gesamtmassen nicht zu erwarten, dass eine Herstellung der Decke in gemeindlicher Regie zu günstigeren Konditionen möglich ist.  Die Deckung würde über die erhöhten Schlüsselzuweisungen erfolgen (Haushaltsstelle 9000.014100).

 

Für die Sitzung der Gemeindevertretung am 26.04.2018 wird eine entsprechende Beschlussvorlage erstellt.

 

Anlagen:

Lageplan

Übersichtsblatt LBV SH

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

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1) § 36 Straßen- und Wegegesetz

 

Unterhaltung von Kreuzungen

(1) Bei höhengleichen Kreuzungen obliegt dem Träger der Straßenbaulast für die öffentliche Straße der höheren Straßengruppe die Unterhaltung der Kreuzungen in der Fahrbahnbreite seiner Straße; im Übrigen hat der Träger der Straßenbaulast für die kreuzende Straße die Kreuzung zu unterhalten.

(2) Bei Über- oder Unterführungen obliegt die Unterhaltung des Kreuzungsbauwerks dem Träger der Straßenbaulast der öffentlichen Straße der höheren Straßengruppe; die übrigen Teile der Kreuzung sind vom Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.

(3) Bei Kreuzungen von öffentlichen Straßen der gleichen Straßengruppe obliegt die Unterhaltung der einzelnen Teile der Kreuzung jeweils dem Träger der Straßenbaulast für die Straßen, zu der die Teile gehören.

(4) In den Fällen des § 35 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.

(5) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.

(6) Abweichende Regelungen bleiben solange in Kraft, bis eine wesentliche Änderung oder Ergänzung an der Kreuzung durchgeführt worden ist..

 

2)       § 2 Verordnung über Kreuzungsanlagen bei Kreuzungen von öffentlichen Straßen

 

Über- und Unterführungen

(1) Bei Über- und Unterführungen gehören folgende Straßenanlagen zum Kreuzungsbauwerk:

1.die Widerlager und Flügelmauern,

2.die Pfeiler und Stützen, einschließlich der Einrichtungen, die ihrem Schutze dienen,

3.der Überbau mit Geländern, Brüstungen, Leitschwellen, Leitplanken und Leiteinrichtungen, jedoch mit Ausnahme der Straßendecke, der Verkehrszeichen, der sonstigen Verkehrseinrichtungen und -anlagen, der Entwässerungsrinnen und Einläufe.

(2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk gehörenden Teile des Überbaues gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.

(3) Verbindungsarme gehören zur Straße der höheren Straßengruppe. Für die Einmündung dieser Verbindungsarme in die kreuzende Straße gilt § 1 sinngemäß.

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Lageplan (764 KB)      
Anlage 1 2 Übersichtsblatt LBV (89 KB)      
Stammbaum:
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