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Vorlage - VO/2022/033-01  

Betreff: Sperrung des Ihlendieksweges für den motorisierten Verkehr (Streckenabschnitt im Wald zwischen Wendeplatz und Waldreiterweg); Sachstandsbericht
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilung
  Bezüglich:
VO/2022/033
Federführend:Bau- und Umweltamt Bearbeiter/-in: Kroll, Stefan
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Kenntnisnahme
15.11.2022 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses (offen)   

Sachverhalt
Anlage/n

In der Sitzung des BUA am 23.08.2022 wurde beschlossen einen Antrag auf Sperrung des Ihlendieksweges für den motorisierten Verkehr (Waldabschnitt) an die Verkehrsaufsicht zu richten.

 

Die Stellungnahme der Verkehrsaufsicht vom 28. September 2022 auf die Anfrage vom 5.9.2022 lautet wie folgt:

 

Für die Anordnung der von Ihnen beantragten Schilderkombination bedarf es der von Ihnen beantragten Einschränkungen in der Widmung der Straße. Die meisten Straßen und Wege sind dem öffentlichen Verkehr ohne Einschränkungen gewidmet, daher bedarf es einer straßenrechtlichen (Teil-) Einziehung durch den Straßenbaulastträger. (Hinweis: anstatt des VZ 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art - sste das VZ 260 - Verbot für mehrspurige Kraftfahrzeuge, Krafträder (auch mit Beiwagen), Kleinkrafträder und Mofas - beantragt werden, wenn Radfahrende die Straße weiterhin benutzen dürfen sollen).

 

VZ 250:https://res.cloudinary.com/bohmeyer-schuster-gmbh/image/upload/w_500/v1574941618/products/images/verbot-fuer-fahrzeuge-aller-art-verkehrsschild-nr-250-2804.jpg    VZ 260: https://res.cloudinary.com/bohmeyer-schuster-gmbh/image/upload/w_500/v1574941610/products/images/verbot-fuer-kraftraeder-auch-mit-beiwagen-kleinkraftraeder-mofas-sowie-fuer-kraftwagen-und-sonstige-mehrspurige-kfz-verkehrsschild-nr-260-2812.jpg

 

Sollte die aktuelle Widmung bereits Einschränkungen vorsehen, lassen Sie mir diese bitte zukommen.

 

glichkeit ist z. B. die Umwidmung zur beschränkt öffentlichen Straße nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b StrWG zum Gehweg bzw. Wanderweg, Radweg, Geh- und Radweg, Reitweg, etc.

 

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Ausnahmen (Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr, Anlieger, Betriebshoffahrzeuge etc.) in der Widmung erwähnt werden müssen, damit von der Straßenverkehrsbehörde die gewünschten Beschilderungen und Ausnahmen angeordnet werden können.

 

Anschließend gebe ich Ihnen noch einige Informationen zur Thematik durch einen Auszug aus dem Kommentar zum StrWG und eine Ausführung des LBV zur Tonnagebeschränkung von Straßen, die aber auch zur Sperrung von Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr in großen Teilen übertragbar ist.

 

Abgrenzung von Straßenbaurecht zu Straßenverkehrsrecht aus dem Kommentar zum StrWG zu § 1 unter Punkt 3.2 Randnummer 13:

Straßen- und Straßenverkehrsrecht lassen sich mit folgender Faustformel voneinander abgrenzen: Über den Gemeingebrauch entscheidet das Straßenrecht, über die Ausübung des Gemeingebrauchs entscheidet das Straßenverkehrsrecht (BVerfG, Beschl. vom 09.10.1984 - 2 Bvl 10/82 - , BVergGE 67, 299, 321). Während das Straßenrecht bestimmt, welche Verkehrsarten als solche auf der Straße zulässig sind, bestimmt das Straßenverkehrsrecht die vom zugelassenen Gemeingebrauch umfassten verkehrsbezogenen Verhaltensweisen der jeweiligen Verkehrsart durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Verkehrssituation (BVerfG, Beschl. vom 09.10.1984 - 2 Bvl 10/82 - , BVergGE 67, 299, 321). Für das Verhältnis zwischen Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht gelten der Vorbehalt des Straßenrechts und der Vorrang des Straßenverkehrsrechts - genauer gesagt gilt der Vorbehalt des Straßenrechts bei Vorrang des Straßenverkehrsrechts (OVG Lüneburg, Beschl. vom 29.12.2015 - 7 ME 53/15 - , NVwZ-RR 2016 S. 411, 414).

 

Ausführung des LBV zur Tonnagebeschränkung von Straßen:

Es wird zunächst auf das Urteil des VG München, M 23 K 09.2916 vom 04.11.2009, Rdnr. 23 ff. verwiesen:

Unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 1 S. 1 StVO und 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StVO (Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

Sie haben das gleiche Recht zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße.) ist die Straßenverkehrsbehörde nur zu solchen Anordnungen befugt, die sich im Rahmen der straßenrechtlichen Widmung halten.

 

Der Träger der Straßenbaulast legt durch die Widmung eigenverantwortlich Art, Ausmaß und Zweck der als Gemeingebrauch gestatteten Benutzung fest. Wird demzufolge durch die Widmung bestimmt, welche Verkehrsarten als solche auf der jeweiligen Straße zulässig sein sollen, sind Beschränkungen der Verkehrsarten oder der Benutzungszwecke auf dieser Ebene nur statthaft, soweit sie aufgrund der der Straße mit der Widmung zugedachten Verkehrsfunktion (etwa: Fahrradstraße/Fußngerzone) oder aufgrund der straßenbaulichen Belastungsgrenze (insbesondere Gewichtsgrenze) erforderlich sind.

 

Demgegenüber ist die Regelung der "Ausübung des Gemeingebrauchs" ausschließlich Sache des Straßenverkehrsrechts. Das bundesrechtlich erlassene Straßenverkehrsrecht muss den durch Widmung vorgegebenen Rahmen respektieren. Die Straßenverkehrsbehörde kann daher nicht eine nach der Widmung zulässige Verkehrsart von der Benutzung der Straße ausschließen.

 

Zu einem solchen Ausschluss einer nach der Widmung zulässigen Benutzungsart würde eine Anordnung des VZ 262 - Verbot für Fahrzeuge über angegebenes tatsächliches Gewicht - hren.

 

VZ 262: https://www.shop-univer.de/550-tm_thickbox_default/verkehrszeichen-nr-262-verbot-fuer-fahrzeuge-ueber-angegebene-tatsaechliche-masse.jpg

 

Eine derart gravierende Verkehrsbeschränkung ist straßenrechtlich nur nach einer entsprechenden Teilentziehung zulässig. Andernfalls würde das Widmungsrecht und das mit ihm verbundene förmliche Verfahren umgangen und faktisch mit Hilfe des Verkehrsrechts die gleichen Zustände hergestellt werden, wie sie mit einer (Teil-) Entwidmung zu erreichen sind.

 

Dem gegenüber ist das Urteil des BVerwG, 7 C 19/78 (Lüneburg) vom 25.04.1980 zu betrachten:

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 StVO ist nicht ausgeschlossen, wenn sich die Straßensperrung gegen einzelne Verkehrsarten oder bestimmte Benutzerkreise richten, denen die Straßenbenutzung durch die straßenrechtliche Widmung eröffnet ist. Insoweit, nämlich für den Bereich der Sicherheit und Ordnung auf den Straßen, wird die straßenrechtliche Kompetenz des Straßenbaulastträgers, die Bereitstellung der öffentlichen Straßen für den Verkehr durch Widmung zu bestimmen, vom Straßenverkehrsrecht und den durch dieses Recht geschaffenen Befugnisse der Straßenverkehrsbehörde überlagert. Jedenfalls liegt ein Übergriff in straßenrechtliche Kompetenzen nicht im Falle solcher verkehrsrechtlich begründeten Straßenbenutzungsregelungen vor, die nur einen Teil des Kraftfahrzeugverkehrs absperren, also, anders als bei den Fußngerzonen, den Kraftfahrzeugverkehr durchgehend, wenn auch beschränkt, aufrechtzuerhalten.

 

Dennoch darf auch durch straßenrechtliche Widmung der Verkehr auf Teile von einzelnen Nutzungsarten, auf bestimmte Benutzerkreise oder Benutzungszwecke beschränkt werden. Beispielswiese, wenn eine Straße technisch, was ihre Ausmessung, den Unterbau, die Straßendecke usw. betrifft, so angelegt ist, dass sie einen Schwerlasttransport nicht tragen kann.

Unter Betrachtung der erwähnten Urteile gilt folgendes für eine Straßensperrung in Form einer Tonnagebeschränkung durch VZ 262:

 

Handelt es sich bei der Tonnagebeschränkung durch VZ 262 lediglich um eine vorübergehende Straßensperrung für einen Teil des Kraftfahrzeugverkehrs im Rahmen der Sicherheit und Ordnung, so ist keine Teilentwidmung notwendig. Diese vorübergehende Straßensperrung kann beispielsweise dazu dienen, eine stark beschädigte Straße, dessen weitere Befahrung zu einer Gefahr der Sicherheit und Ordnung führt, bis zur Sanierung zu sperren.

 

Sofern es sich um eine dauerhafte Straßenbeschränkung handelt und keine hinreichende Absicht zur Sanierung gegeben ist, ist eine Teilentwidmung notwendig. Ist die Absicht hinter der Anordnung des VZ 262 leidglich, dass die Straße durch diese Fahrzeuge nicht mehr befahren werden soll, damit zukünftige Schäden an der Straße vermieden werden, so befindet man sich im Bereich des Straßenrechts, wonach eine Teilentwidmung erforderlich ist und nicht mehr vorrangig im Bereich der Sicherheit und Ordnung des Strenverkehrsrechts.

 

Bzgl. des Begriffs der Dauerhaftigkeit von Straßensperrung wird auf das Urteil des VG München, M 23 K 05.4173 vom 11.10.2006 verwiesen. Hier heißt es im Leitsatz:

"Die Sperrung einer Straße für Fahrzeuge aller Art aus Gründen des Objektschutzes ist jedenfalls nach über 5-jähriger Dauer nicht mehr als vorübergehend anzusehen und kann deshalb nicht auf Straßenverkehrsrecht gestützt werden. Vielmehr liegt eine dauerhafte Umwidmung oder Teileinziehung vor, die einer straßenrechtlichen Grundlage bedarf (Rd. 34 ff.)." Es handelt sich jedoch lediglich um ein VG Urteil.

 

Hinweis:

 

Diese Auslegung hinsichtlich der Dauer der Beschränkung, die entscheidend für eine Teilentwidmung ist, bezieht sich lediglich auf die Straßenbeschränkung durch VZ 262 in Bezug auf den baulichen Zustand der Straße.

Das Urteil des BVerwG, 7 C 19/78 (Lüneburg) vom 25.04.1980 trifft keine Unterscheidungen bei Maßnahmen, die zur Lenkung des fließenden Verkehrs zum Zwecke der Verkehrsberuhigung bzw. zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen.

Diese Gewährleistung gehört zur Sicherung und Ordnung des Verkehrs, zu deren Schutz der § 45 Abs. 1 StVO gestattet, Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.

Demnach ist in solchen Fällen keine Teilentwidmung erforderlich, unabhängig von der Dauer der Beschränkung. Es kommt in diesem Zusammenhang stets darauf an, ob die verkehrsrechtliche Anordnung durch eine besondere Gefahrensituation vor Ort getragen wird. Dauerhafte Verkehrsbeschränkungen aus städtebaulichen oder verkehrspolitischen Gründen sind hingegen straßenrechtlichen Regelungen vorbehalten.“

 

Die lt. Antrag der beiden Fraktionen nicht nur vorrübergehend sondern auf Dauer ausgerichtete Sperrung bedarf es daher eines vorgeschalteten Teilentwidmungsverfahrens. Die Teilentwidmung würde dann den motorisierten Verkehr mit Ausnahme der Fahrzeuge der Forstverwaltung inkl. Harvester und Transport-LKW, der HSE/ HWW, Einsatzfahrzeuge und des Bauhofes inkl. externer Wegebauunternehmen von der Nutzung des Waldabschnitts des Ihlendieksweges ausschließen.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte das Thema im Zuge der Erstellung des Radverkehrskonzeptes weiterhrend  behandelt werden.

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

 


Anlagen:
keine

Stammbaum:
VO/2022/033   Sperrung des Ihlendieksweges für den motorisierten Verkehr (Streckenabschnitt im Wald zwischen Wendeplatz und Waldreiterweg); gemeinsamer Antrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90 / die Grünen   Bau- und Umweltamt   Vorlage
VO/2022/033-01   Sperrung des Ihlendieksweges für den motorisierten Verkehr (Streckenabschnitt im Wald zwischen Wendeplatz und Waldreiterweg); Sachstandsbericht   Bau- und Umweltamt   Mitteilung
VO/2022/033-02   Sperrung des Ihlendieksweges für den motorisierten Verkehr (Streckenabschnitt im Wald zwischen Wendeplatz und Waldreiterweg)   Bau- und Umweltamt   Vorlage
VO/2022/033-03   Sperrung des Ihlendiekswegs für den motorisierten Verkehr (Streckenabschnitt im Wald zwischen Wendeplatz und Waldreiterweg); Ergebnis der Auslegung   Bau- und Umweltamt   Vorlage