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Vorlage - VO/2018/105  

Betreff: 1. Änderung B-Plan 17 Bereich der LungenClinic (Wöhrendamm 80) hier: Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Bau- und Umweltamt Bearbeiter/-in: Kroll, Stefan
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Vorberatung
20.03.2018 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses (offen)   
Gemeindevertretung Großhansdorf Entscheidung
26.04.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung Großhansdorf (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
B-Plan Nr. 17 Auszug Planzeichnung  
B-Plan Nr. 17 Planzeichenerklärung  
B-Plan Nr. 17 Textteil  
B-Plan Nr. 17.1 vorgesehener Planumgriff  
Luftbild  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Die LungenClinic gGmbH hat sich wegen der Schaffung von aktualisiertem Bauplanungs-recht an die Gemeinde gewandt. Wie in der vorzeitigen Projektvorstellung am 23.01.2018 dargelegt, soll das insgesamt 11-geschossige Bettenhaus aus dem Jahre 1958 durch einen 7-geschossigen Neubau ersetzt werden.

 

Das Bettenhaus ist aus verschiedenen Gesichtspunkten nicht mehr zeitgemäß und in Teilen sogar abgängig:

  • die eingehängten – nicht barrierefreien - Nasszellen sind vielfach angerostet und entsprechen nicht mehr den geforderten Abmessungen,
  • das Dach ist über weite Strecken undicht,
  • die innere Infrastruktur mit den langen Gängen und den gegenüberliegend angeordneten Zimmern erfüllt nicht mehr die Anforderungen einer modernen Pflegeeinrichtung,
  • unter Brandschutzgesichtspunkten schneidet der 60 Jahre alte Baukörper sehr schlecht ab.

 

Seitens der LungenClinic gGmbH wurde ein Oststeinbeker Architekturbüro mit der Erstellung eines Grobkonzepts eines neuen modernen Bettenhauses, welches dem Platz- und Belegungsbedarf unter deutlicher Verbesserung der inneren Infrastruktur Rechnung trägt, beauftragt.

 

Verschiedene Standorte wurden im Vorwege geprüft, mussten aber wieder verworfen werden:

 

Anordnung direkt nördlich des OP-Traktes:

  • Eingriff in Natur und Landschaft fällt sehr groß aus,
  • Baukörper liegt komplett außerhalb der überbaubaren Flächen und im Landschaftsschutzgebiet,
  • Wegebeziehungen auf dem Grundstück werden unterbrochen.

 

Anordnung im Bereich der Wohnhäuser am Wöhrendamm:

  • lange Wege (bis 150 m) vom / bis OP-Trakt,
  • Querung des Funktionstrakts mit Endoskopie und Chefarztbereich,
  • vorhandenen Nutzungen (Dienstwohnungen) müssten woanders untergebracht werden.

 

Anordnung südwestlich des bestehenden Bettenhauses:

  • lange Wege (bis 140 m) vom / bis OP-Trakt,
  • Abbruch des Bestandsgebäudes nicht realisierbar.

 

Anordnung im Bereich der Schwimmhalle

  • lange Wege (bis 200 m!) vom / bis OP-Trakt,
  • tlw. Entfall notwendiger Stellplätze.

 

Somit verblieb die Anordnung des neuen Bettenhauses westlich des vorhandenen Bettenhauses als einzig mögliche Alternative für den Standort Großhansdorf, da so kurze Wege zum / vom OP-Trakt sichergestellt werden und der neueste Konzeptentwurf sogar innerhalb der im B-Plan 17 festgesetzten überbaubaren Flächen realisierbar ist.


Baurecht

 
Für das siebengeschossige Bettenhaus kann an dem vorgesehenen Standort wegen der erheblichen Abweichung von der vorgeschriebenen Geschossigkeit keine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB ) von den Festsetzungen des B-Plans 17 erteilt werden. Die Befreiungen würden die Grundzüge der Planung berühren. Dies würde allerdings auch auf die vb. 4 anderen Planungsalternativen zutreffen.

 
In Ziffer 3.2 „Bauliche Nutzung“ der Begründung des B-Plans 17 vom 06.11.1986 wird zum Teilbereich 3.21 (Fläche westlich Wöhrendamm) ausgeführt, dass für das Gebiet mit Rücksicht auf die vorhandenen baulichen Dimensionen bewusst die gestaffelten Geschosszahlen (vgl. dazu § 16 Abs. 5 BauNVO 1977) im Rahmen von 2 – 10 Vollgeschossen als jeweils zulässige Höchstgrenze festgesetzt wurden (wobei die höchstens zweigeschossige Bauweise in den Randbereichen zum Landschaftsschutzgebiet festgelegt wurde). Hierbei hat die Gemeinde schon bei Planaufstellung Anfang der 1980er Jahre berücksichtigt, dass im Sondergebiet Krankenhaus auch künftig weitere angemessene bauliche Entwicklungen innerhalb der festgesetzten Baugrenzen durch Erweiterungsbauten möglich sein sollen. Eine Regelung, dass bauliche Anlagen und sonstige  Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen nicht errichtet werden dürfen, wurde damals für erforderlich erachtet, um im Sondergebiet den vorhandenen wertvollen und auch klimaregulierenden Baum- und Landschaftsbestand zu erhalten. Würde das Vorhaben wie geplant realisiert, würde dies der planerischen Grundkonzeption des B-Plans nicht mehr entsprechen, da das Vorhaben tief in das Interessengeflecht der Planung eingreifen und bodenrechtliche Spannungen erzeugen würde. Diese ließen sich nur im Wege einer Änderung des B-Plans 17 lösen.


Naturschutzrecht

Seitens der unteren Naturschutzbehörde bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben.

Der geplante Standort westlich des vorhandenen Bettenhauses liegt lt. neuestem Entwurf nicht mehr im Landschaftsschutzgebiet (LSG). Eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Kreisverordnung oder die Entlassung der Fläche aus dem Landschaftsschutz würde insofern hierfür nicht mehr erforderlich. Unabhängig der rechtlichen Lösung, waren seitens der uNB beide Möglichkeiten fachlich zu vertreten und wurden in Aussicht gestellt.

 
Im Rahmen der Untersuchung der naturschutzfachlichen Belange ist das Schutzgut Landschaftsbild wegen des Heranrückens eines größeren Baukörpers an die Grenze des Landschaftsschutzgebiets aber vertieft zu betrachten. Hiermit wurde bereits ein Lübecker Landschaftsplanugsbüro beauftragt.

 
Um einen beanstandungsfreien Umgang mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, müssen sämtliche Tatsachen erfasst werden, die für zu treffende Entscheidungen maßgeblich sind. Daher ist das zu untersuchende Artenspektrum frühzeitig mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Ohnehin ist vor Abriss der Gebäude (altes Bettenhaus, unterirdische  Lagerstätte) eine Untersuchung hinsichtlich der Tierartengruppe Fledermäuse erforderlich, weil möglicherweise funktionserhaltende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) vor Abriss erfolgreich umgesetzt werden müssen.


Sofern westlich des Neubaus Baustelleneinrichtungs- und Kranaufstellflächen vorgesehen werden müssen, sollte überprüft werden, wie die dort wachsenden alten Eichen erhalten und geschützt werden können. In die Gesamtbetrachtung sind die Baustelleneinrichtungsflächen und neue Erschließungswege einzubeziehen. Möglicherweise ergibt sich aber heraus die Erforderlichkeit der Erteilung einer Ausnahme von den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

 
Auf dem Dach des Bettenhauses befinden sich zahlreiche Mobilfunksendeanlagen. Wo diese Anlagen künftig aufgestellt werden, um die Netzabdeckung im OT Großhansdorf zu gewährleisten, ist im Laufe des Planaufstellungsverfahrens noch zu klären.

Mit der LungenClinic gGmbh soll ein Städtebaulicher Vertrag zur Abwälzung der Planungskosten geschlossen werden.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 

Anlagen:

B-Plan Nr. 17 Auszug Planzeichnung

B-Plan Nr. 17 Auszug Planzeichenerklärung

B-Plan Nr. 17 Textteil

B-Plan Nr. 17.1 vorgesehener Planumgriff

Luftbild

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der B-Plan Nr. 17 für das Gebiet „Waldreiterweg, südlich Hansdorfer Landstraße und westlich Wöhrendamm“ soll wie folgt geändert werden: Überplanung eines Teilbereichs des Grundstücks der LungenClinic (Wöhrendamm 80) .

Es werden folgende Planungsziele verfolgt: Schaffung der planungsrechtlichen Möglichkeiten zur Errichtung eines neuen Bettenhauses und Anpassung der Erschließungswege.

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll die Planwerkstatt Nord in Güster, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ebenfalls die Planwerkstatt Nord in Güster beauftragt werden.

 

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden: Durchführung einer Informationsveranstaltung.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...;

davon anwesend: ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen: ...;

Stimmenthaltungen: ...

Bemerkung:

 

Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeinde-vertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: …