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Die Satzung der Gemeinde Großhansdorf über die Benutzung und die Erhebung von Beiträgen für die Benutzung der gemeindeeigenen Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungssatzung) – nachfolgend KiTa-Satzung genannt – soll aufgrund einer Regelung zur Betreuung von angehenden Grundschulkindern geändert werden.
Ein Entwurf der KiTa-Satzung ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 2 KiTa-Satzung endet für angehende Schulkinder das Benutzungsverhältnis automatisch zum 31.07. des Jahres.
Dies kann dazu führen, dass die Eltern bei späten Sommerferien zum einem die Schließzeiten der Kindertageseinrichtung und im Anschluss noch die restlichen Sommerferien der Grundschule zu überbrücken haben.
Die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen sind abwechselnd in der zweiten und dritten bzw. vierten und fünften Ferienwoche geschlossen.
Sommerferien 2022 bis 2024 in Schleswig-Holstein:
2022: 04.07. bis 13.08.2022
2023: 17.07. bis 26.08.2023
2024: 22.07. bis 31.08.2024
Im schlechtesten Fall müssen Eltern zum Beispiel in der Kindertageseinrichtung Haberkamp im Jahr 2023 zusätzlich zu den 10 Schließtagen der Einrichtung noch 15 Betreuungstage im Zeitraum vom 07.08.2023 bis 26.08.2023 überbrücken. Somit müssen die Eltern eine alternative Betreuung für insgesamt 25 Tage – 5 Wochen – organisieren.
In den vergangenen Jahren sind in der Verwaltung vereinzelt Anfragen von Eltern eingegangen, wie eine Betreuung der Kinder in solchen Fällen gewährleistet werden kann.
Aufgrund der KiTa-Satzung ist der Einrichtungsträger für die Betreuung bis zum 31.07. des Jahres zuständig. Anschließend liegt die Zuständigkeit bei den Grundschulen.
Allerdings können die Kinder aufgrund versicherungsrechtlicher Gründe nicht vor der Einschulung in einer Offenen Ganztagsschule betreut werden.
Dies hat zur Folge, dass die Eltern bislang eine private Betreuung organisieren mussten.
Daher wird verwaltungsseitig eine Änderung der KiTa-Satzung vorgeschlagen.
§ 4 Abs. 2 Ziffer 2 KiTa-Satzung wird dahingehend geändert, dass die Satzungen Ausnahmen für die automatische Beendigung von Betreuungsverhältnissen zum 31.07. des Jahres für Schulkinder zulässt.
Die Ausnahmen werden in § 7 Absatz 12 geregelt:
„In begründeten Einzelfällen ist eine Betreuung schulpflichtiger Kinder gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis zum Ende der Schulferien möglich, wenn die in der Betriebserlaubnis genehmigte Platzanzahl nicht überschritten wird, kein reguläres Elementarkind abgewiesen werden muss und die Eltern die Notwendigkeit nachgewiesen haben. Der schriftliche Antrag durch die Eltern und die entsprechenden Nachweise müssen bis zum 01.03. des Jahres vorliegen. Sollte die Anzahl der Anmeldungen die freien Plätze übersteigen, werden diese entsprechend der festgelegten Kriterien vergeben.“
Eltern haben somit die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag für eine Betreuung über den 31.07. hinaus für angehende Schulkinder zu beantragen.
Die Voraussetzungen werden in § 7 Abs. 12 der Satzung festgelegt.
Beratung im KiTa-Beirat am 20.04.2022:
Der KiTa-Beirat der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen wurde in der Sitzung am 20.04.2022 beteiligt.
§ 7 Abs. 12 der Satzung wurde in der Sitzung dahingehend geändert, dass eine Betreuung bis zum Ende der Schulferien möglich sein soll. Des Weiteren wurde ergänzt, dass die Plätze nach festgelegten Kriterien vergeben werden, wenn die Anmeldungen die Anzahl der freien Plätze übersteigen.
Des Weiteren wurde durch den Beirat in § 14 Abs. 7 eine Regelung zur Höhe der Elternbeiträge getroffen:
„Bei einer Betreuung gemäß § 7 Abs. 12 wird im Zeitraum vom 1. bis zum 15. eines Monats die Hälfte des Elternbeitrags und im Zeitraum 16. bis Ende eines Monats der volle Elternbeitrag fällig."
Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.
Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
Dem der Vorlage beigefügten Entwurf über die 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Großhansdorf über die Benutzung und die Erhebung von Beiträgen für die Benutzung der gemeindeeigenen Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungssatzung) wird zugestimmt.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und amtlich bekannt zu machen.