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Vorlage - VO/2021/905  

Betreff: KiTa-Angelegenheiten: Nachweise gemäß § 6 der Finanzierungsvereinbarungen mit den freien Trägern
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Amt für soziale Angelegenheiten und Kindertagesstätten Bearbeiter/-in: Junghans, Sonja
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Entscheidung
15.11.2021 
Sitzung des Sozialausschusses (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

 

Die Finanzierungsvereinbarungen mit den freien Trägern regeln in § 6 Abs. 2 den Gesamtpersonalbedarf der päd. Fachkräfte. Berechnet wird der Bedarf auf der Basis der in den Bedarfsplan aufgenommenen Art der Gruppe und der Betreuungszeit gem. § 25 und § 26 KiTaGneu zzgl. der durchschnittlichen Ausfallzeit von 267 Stunden und der mit 7,8 Stunden multiplizierten Differenz zwischen 20 Schließtagen und der Zahl der planmäßigen Schließtage der Einrichtung, zzgl. einer Verfügungszeit von 7,8 Stunden je Woche und Gruppe.

 

Die Befristung in § 6 Absatz 2 Finanzierungsvereinbarung bis zum 31.12.2021 bezieht sich auf die Regelung zu den Ausfallzeiten. Sie dient der Überprüfung der tatsächlichen Ausfallzeiten. Die gesetzlichen Ausfallzeiten nach dem Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM) betragen 234 Stunden. Jeder Fachkraft wird zunächst eine feste Anzahl von 234 Stunden Fehlzeit zugeordnet. Dieser Wert ergibt sich bei der Addition von durchschnittlichen 15 Krankheitstagen, fünf Fehltagen für Fortbildungen sowie zehn Urlaubstagen außerhalb der gruppenbezogenen Schließzeit und der anschließenden Multiplikation dieser Summe

mit der Arbeitszeit von 7,8 Stunden pro Tag in einer 39-Stunden-Woche. Aufgrund der Forderungen der freien Träger wurde für die geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen ein durchschnittlicher Wert in Höhe von 267 Stunden für die Großhansdorfer Einrichtungen ermittelt.

 

Bedingt durch die Pandemie liegen keine aussagefähigen Daten vor. Für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen wurden im Durchschnitt für 2021 269 Stunden ermittelt.

 

Es wird empfohlen, die bestehende vertragliche Regelung bis zum 31.12.2022 zu verlängern.

 


Die Befristung in § 6 Absatz 2 der Finanzierungsvereinbarungen mit den freien Trägern wird bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Nachweise für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.09.2022 sind vom Träger bis zum 14.10.2022 vorzulegen.

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, entsprechende Nachtragsvereinbarungen mit den freien Trägern abzuschließen.