Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2021/853  

Betreff: Änderung der Gemeindeverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen in der Gemeinde Großhansdorf
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Hauptamt Bearbeiter/-in: Müller, Arne
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
08.11.2021 
Sitzung des Hauptausschusses (offen)   
Gemeindevertretung Großhansdorf Entscheidung
09.12.2021 
Sitzung der Gemeindevertretung Großhansdorf ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Gemeindeverordnung 2021  
Gemeindeverordnung 2019  

Die Gemeinde Großhansdorf hat mit Wirkung zum 04.10.2019 die Gemeindeverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen in der Gemeinde Großhansdorf erlassen. Inhaltlich nahezu identische Vorgängerverordnungen gab es bereits seit 2010.

 

Zweck der Verordnung ist die Vorbeugung und der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, die durch das Entzünden und Unterhalten offener Feuer hervorgerufen werden können und die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

 

In § 3 Abs. 1 der aktuellen Gemeindeverordnung ist geregelt, dass das Entzünden offener Feuer zum Zweck der Beseitigung pflanzlicher Abfälle auf bebauten oder bebaubaren Grund­stücken innerhalb der geschlossenen Ortslage, die entweder von einem Bebauungsplan (§ 30 BauGB) erfasst werden oder sich im unbe­planten Innenbereich befinden (§ 34 BauGB), unzu­ssig ist.

 

Mit der zum 11.06.2021 in Kraft getretenen neuen Pflanzenabfallverordnung des Landes Schleswig-Holstein (PflAbfVO SH) wurde nunmehr auch auf Landesebene geregelt, dass die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außer­halb von Abfallbeseitigungsanlagen innerhalb zusam­menhängend bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) nicht mehr zulässig ist. Pflanzliche Abfälle aus Hausgärten usw. müssen in diesen Bereichen also entweder als Kompost- oder Mulchmaterial im eigenen Garten verwertet oder über die Biotonne bzw. die AWSH-Recyclinghöfe entsorgt werden. Die diesbezüglich inhaltlich identische Regelung in der Gemeindeverordnung ist damit obsolet.

 

Pflanzliches Brennmaterial für Feuer zur Pflege eines Brauchtums (z.B. Osterfeuer) oder für Grill- oder Lagerfeuer erfüllt hingegen auch weiterhin nicht die Definition von Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts­gesetzes (KrWG). Hier steht das Brennmaterial als Mittel zum Zweck und nicht dessen Beseitigung im Vordergrund. Solche Feuer sind also nach wie vor nicht abfallrechtlich zu beur­teilen. Für die Frage ihrer Zulässigkeit ändert sich durch die neue PflAbfVO nichts. Um die Durchführung von Brauchtums-, Lager- und Grillfeuern zu regulieren (Mengenbegrenzung, Anzeigepflicht, Nichtstörungspflicht), bedarf es daher auch weiterhin der Gemeindeverordnung. Sie ist hinsichtlich des Beseitigungsverbots pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen jedoch entsprechend zu ändern.

 

Gleichzeitig kann der Verweis auf die Anzeigepflicht zulässiger Feuer auf land- oder forstwirt­schaftlich genutzten Flächen zwecks Beseitigung dort angefallener pflanzlicher Abfälle gegen­über der Gemeinde Großhansdorf aus der Gemeindeverordnung herausgenommen werden, da die PflABfVO SH auch hier strenge Voraussetzungen als bisher vorsieht und diese nunmehr generell beim Kreis Stormarn als Untere Abfallbehörde angezeigt und von dort genehmigt werden müssen.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 

 


Beschlussvorschlag Hauptausschuss:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die der Vorlage als Anlage beige­gte „Gemeindeverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen in der Gemeinde Großhansdorf“ zu beschließen.

 

Beschlussvorschlag Gemeindevertretung:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die der Vorlage als Anlage beigefügte „Gemeinde­verordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen in der Gemeinde Großhansdorf“.