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Die Gemeinde Großhansdorf hat mit Wirkung zum 04.10.2019 die Gemeindeverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen in der Gemeinde Großhansdorf erlassen. Inhaltlich nahezu identische Vorgängerverordnungen gab es bereits seit 2010.
Zweck der Verordnung ist die Vorbeugung und der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, die durch das Entzünden und Unterhalten offener Feuer hervorgerufen werden können und die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
In § 3 Abs. 1 der aktuellen Gemeindeverordnung ist geregelt, dass das Entzünden offener Feuer zum Zweck der Beseitigung pflanzlicher Abfälle auf bebauten oder bebaubaren Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage, die entweder von einem Bebauungsplan (§ 30 BauGB) erfasst werden oder sich im unbeplanten Innenbereich befinden (§ 34 BauGB), unzulässig ist.
Mit der zum 11.06.2021 in Kraft getretenen neuen Pflanzenabfallverordnung des Landes Schleswig-Holstein (PflAbfVO SH) wurde nunmehr auch auf Landesebene geregelt, dass die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) nicht mehr zulässig ist. Pflanzliche Abfälle aus Hausgärten usw. müssen in diesen Bereichen also entweder als Kompost- oder Mulchmaterial im eigenen Garten verwertet oder über die Biotonne bzw. die AWSH-Recyclinghöfe entsorgt werden. Die diesbezüglich inhaltlich identische Regelung in der Gemeindeverordnung ist damit obsolet.
Pflanzliches Brennmaterial für Feuer zur Pflege eines Brauchtums (z.B. Osterfeuer) oder für Grill- oder Lagerfeuer erfüllt hingegen auch weiterhin nicht die Definition von Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Hier steht das Brennmaterial als Mittel zum Zweck und nicht dessen Beseitigung im Vordergrund. Solche Feuer sind also nach wie vor nicht abfallrechtlich zu beurteilen. Für die Frage ihrer Zulässigkeit ändert sich durch die neue PflAbfVO nichts. Um die Durchführung von Brauchtums-, Lager- und Grillfeuern zu regulieren (Mengenbegrenzung, Anzeigepflicht, Nichtstörungspflicht), bedarf es daher auch weiterhin der Gemeindeverordnung. Sie ist hinsichtlich des Beseitigungsverbots pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen jedoch entsprechend zu ändern.
Gleichzeitig kann der Verweis auf die Anzeigepflicht zulässiger Feuer auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen zwecks Beseitigung dort angefallener pflanzlicher Abfälle gegenüber der Gemeinde Großhansdorf aus der Gemeindeverordnung herausgenommen werden, da die PflABfVO SH auch hier strenge Voraussetzungen als bisher vorsieht und diese nunmehr generell beim Kreis Stormarn als Untere Abfallbehörde angezeigt und von dort genehmigt werden müssen.
Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
Beschlussvorschlag Hauptausschuss:
Der Hauptausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die der Vorlage als Anlage beigefügte „Gemeindeverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen in der Gemeinde Großhansdorf“ zu beschließen.
Beschlussvorschlag Gemeindevertretung:
Die Gemeindevertretung beschließt die der Vorlage als Anlage beigefügte „Gemeindeverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen in der Gemeinde Großhansdorf“.