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Beschlussprotokoll |
Gleichstellungsgesetz
Bürgermeister Voß verweist auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig vom 06.12.2017, wonach das Gleichstellungsgesetz (GStG) auch in Aufsichtsräten kommunaler Gesellschaften gilt. Laut § 15 Abs. 1 Satz 1 GStG sollen Frauen und Männer bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, jeweils hälftig berücksichtigt werden. Für die Gemeinde Großhansdorf betrifft dies konkret die Beiräte (Abwasserbeirat, KiTa-Beirat) sowie die Delegierten zum Gemeindetag und zum Kulturring. „Soll“ heißt „muss“, d.h. wenn es genügend weibliche Vertreterinnen gibt, muss die Entsendung hälftig erfolgen. Fraglich ist allerdings die Vorgehensweise, wenn die Anzahl der zu Entsendenden ungerade ist. Die tatsächlich Zusammensetzung der Entsendeten hängt letztlich jedoch davon ab, inwiefern sich der Personenkreis derer, die entsendet werden können, darüber einig ist. Bezüglich des Urteils soll eine Handreichung des Ministeriums folgen.