Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren
gemäß § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
in Verbindung mit
27a und §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
für das Vorhaben
„S-Bahnlinie S4 (Ost) Hamburg – Bad Oldesloe, Planfeststellungsabschnitt 3 – Landesgrenze Hansestadt Hamburg/Schleswig Holstein
bis einschließlich Ahrensburg-Gartenholz“,
Bahn-km 300,000 bis 308,274 der Strecke 1249
Hamburg-Hasselbrook – Ahrensburg-Gartenholz im Landkreis Stormarn
in der Gemeinde Delingsdorf und der Stadt Ahrensburg,
einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung
I.
Die DB Netz AG (Vorhabenträgerin) beabsichtigt, zwischen Hamburg Hauptbahnhof – Ahrensburg – Bad Oldesloe die infrastrukturellen Voraussetzungen für den Betrieb einer neuen S-Bahnlinie S4 herzustellen. Das Vorhaben gliedert sich in drei Abschnitte. Für den vorliegend verfahrensgegenständlichen dritten Planfeststellungsabschnitt von der Landesgrenze Hansestadt Hamburg/Schleswig Holstein bis einschließlich Ahrensburg-Gartenholz“, Bahn-km 300,000 bis 308,274 der Strecke 1249 Hamburg-Hasselbrook – Ahrensburg-Gartenholz im Landkreis Stormarn in den Gemeinden Delingsdorf und Ahrensburg hat die DB Netz AG bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde, dem Eisenbahn-Bundesamt – Außenstelle Hamburg/Schwerin, Standort Hamburg, Schanzenstraße 80, 20357 Hamburg, mit Schreiben vom 27.07.2017 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.
Gegenstand des Vorhabens im Planfeststellungsabschnitt 3 sind der Neubau zweier durchgehender neuer S-Bahngleise von Hamburg-Hasselbrook bis Ahrensburg sowie ein neues S-Bahngleis von Ahrensburg bis Ahrensburg-Gartenholz. Die Gleise der Strecke 1120 Lübeck Hauptbahnhof bis Hamburg Hauptbahnhof (Fernbahngleise) müssen aufgrund einer Vielzahl örtlicher Zwangspunkte abschnittsweise verschwenkt bzw. angepasst werden, sodass auch umfangreiche Baumaßnahmen an der Bestandsstrecke erforderlich werden.
Der Planfeststellungsabschnitt 3 erstreckt sich räumlich vollständig auf das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein und des Kreises Stormarn. Betroffene Gemeinden sind die Stadt Ahrensburg sowie die Gemeinden Delingsdorf und Großhansdorf.
Die Stadt Ahrensburg und die Gemeinde Delingsdorf sind auch durch Kompensationsflächen im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betroffen. Auf dem Gebiet der Stadt Ahrensburg liegen diese zum Teil fern der Trasse (Aufwertung im Schwarzen Moor, Aufwertung im Dänenteich).
Mit dem Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen benachbarter Areale und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (zum Beispiel durch Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (zum Beispiel durch Schalleinwirkungen) einhergehen.
Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss) und erteilt daneben wasserrechtliche Erlaubnisse sowie Bewilligungen. Die Durchführung des Verfahrens erfolgt gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 AEG nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben der §§ 72 ff. VwVfG nach Maßgabe des AEG.
Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.
Wesentliche Inhalte des Plans sind:
sowie durch Inanspruchnahme von Ökokontoflächen auf den Gebieten
Für das Vorhaben besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: UVPG alter Fassung), wie sich aus der Übergangsvorschrift des § 74 Absatz 2 UVPG in der aktuell geltenden Fassung ergibt.
Die Planunterlagen enthalten deshalb auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach § 6 Absatz 3 UVPG alter Fassung. Dies sind hier insbesondere folgende Unterlagen:
II.
Für die Durchführung des Anhörungsverfahrens ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr (Anhörungsbehörde) –, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel, zuständig (§ 18a AEG, § 73 VwVfG sowie §§ 3 Absatz 2 Satz 1 und 10 Absatz 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die zuständige Behörde für das Anhörungsverfahren nach dem Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes und dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz).
Die Planfeststellungsbehörde hat die Anhörungsbehörde mit Schreiben vom 02.06.2020 um Durchführung des Anhörungsverfahrens ersucht.
vom 26. September 2023 (Dienstag) bis einschließlich 25. Oktober 2023 (Mittwoch)
bei folgenden Auslegungsstellen aus:
Anschrift Öffnungszeiten
Stadt Ahrensburg Montag bis Freitag: 9.00–17.00 Uhr
Peter-Rantzau-Haus
- 1. Obergeschoss -
Manfred-Samusch-Straße 9
22926 Ahrensburg
Amt Bargteheide-Land Montag, Donnerstag und Freitag:
- Zimmer 211 - 8.00–12:00 Uhr
Eckhorst 34 Dienstag: 8:00–12:00 und 14:00–18:00 Uhr
22941 Bargteheide Mittwoch: geschlossen
Gemeinde Großhansdorf Montag: 9.00–12.00 und 14.00–16.00 Uhr
- Foyer 1. OG des Rathauses - Dienstag: 9.00–12.00 Uhr
Barkholt 64 Mittwoch: 7.30–12.00 Uhr
22927 Großhansdorf Donnerstag: 15.00–18.00 Uhr
Freitag ist das Rathaus geschlossen.
Die Anhörungsbehörde stellt auch digital den Inhalt der Bekanntmachung und die Planunterlagen (Pläne und Erläuterungen) zu diesem Vorhaben einschließlich der oben unter I. genannten Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Absatz 1b UVPG alter Fassung auf der Internetseite BOB-SH, Plattform Planfeststellungsverfahren https://planfeststellung.bob-sh.de, dort unter folgender Kurzbezeichnung „Schiene – S-Bahnlinie S4 (Ost) Hamburg – Bad Oldesloe, Planfeststellungsabschnitt 3“ beziehungsweise über folgenden Direktlink https://planfeststellung.bob-sh.de/plan/s4-hamburg-bad-oldesloe-pfa-3 der Öffentlichkeit zur allgemeinen Einsichtnahme bereit. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht öffentlich ausgelegten Planunterlagen (§ 86a Absatz 1 Satz 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein).
2) Gemäß § 73 Absatz 4 VwVfG kann jede/jeder, deren/dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist
bis einschließlich 8. November 2023 (Mittwoch),
schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben bei:
oder
Stadt Ahrensburg
Fachbereich IV – Stadtplanung/Bauen/Umwelt
Manfred-Samusch-Straße 5
22926 Ahrensburg
Amt Bargteheide-Land
Fachbereich III – Bauen & Umwelt
Eckhorst 34
22941 Bargteheide
Gemeinde Großhansdorf
Bau- und Umweltamt
Barkholt 64
22927 Großhansdorf
Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungsschreiben müssen zudem die volle Anschrift und die eigenhändige Unterschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders enthalten. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht.
Die vorgenannte Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs bei der oben genannten Anhörungsbehörde oder einer der oben genannten Auslegungsstellen.
Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (§ 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung innerhalb der vorgenannten Frist zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gegenüber der Anhörungsbehörde äußern oder Fragen stellen.
Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (nähere Informationen unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesportal/servicemeta/impressum/Hinweis_DEMail/De_Mail_Hinweise.html und an die DE-Mail der Anhörungsbehörde planfeststellung@wimi.landsh.de-mail.de zu richten.
Per einfacher E-Mail erhobene Einwendungen sind nicht rechtswirksam und bleiben daher unberücksichtigt.
Bei Sammeleinwendungen (Unterschriftenliste, vervielfältigter oder gleichlautender Text) wird gebeten, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben, § 17 Absatz 1 Satz 1 VwVfG), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen.
Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
Soweit erörtert werden soll, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Vorhabenträgerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, werden in diesem Fall von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie rechtzeitig Stellung genommen haben.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben von Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr (Anhörungsbehörde) –, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel; Eisenbahn-Bundesamt – Außenstelle Hamburg/Schwerin, Standort Hamburg, Schanzenstraße 80, 20357 Hamburg) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden.
Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 c) DSGVO.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/APV/Service_Kontakt/apv_Datenschutzerklaerung.html
Kiel, den 29.08.2023
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit,
Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein
- Amt für Planfeststellung Verkehr -
- Anhörungsbehörde -
Hopfenstraße 29, 24103 Kiel
gez.: Alexander Schwarz