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Vorlage - VO/2019/488  

Betreff: Bebauungsplan 38 / 9. Änderung F-Plan, Gebiet "Grenzeck", nördlich BAB A 1, östlich Sieker Landstraße, südlich Papenwisch, westlich Grenzeckkoppel; Beratung über den Umgriff des Plangeltungsbereichs und über die weitere Vorgehensweise
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Bau- und Umweltamt Bearbeiter/-in: Kroll, Stefan
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Vorberatung
17.12.2019 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Luftbild mit Anbauverbotszone  
Planumgriffsvariante 1  
Planumgriffsvariante 2  
Grundstücksübersicht  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

In der Sitzung des Finanzausschusses am 12.09.2019 wurde beschlossen, den Bau- und Umweltausschuss zu beauftragen, für das Grundstück Grenzeck 2, die Bauleitplanung mit der Zielsetzung "Wohn- und Bürogebäude" aufzunehmen.

 

Im Jahre 2004 wurden die Aufstellungsbeschlüsse zur 9. Änderung des Flächennutzungs-plans und zum Bebauungsplan Nr.  38 für die Straße Grenzeck gefasst.

 

Als Planungsziele des B-Plans wurde damals folgendes festgelegt:                                                      

"Für das Gebiet soll die Nutzung Mischgebiet (MI) in offener Bauweise festgesetzt werden. Das Gebiet soll in 2 Teilbereiche untergliedert werden. 

Der Teilbereich I umfasst die Grundstücke Grenzeck 2, 4 und 6, den Teilbereich II die verbleibenden Grundstücke.

Für den Teilbereich I werden die allgemein zulässigen Nutzungen "Verbrauchermarkt, Einzelhandel mit Lebensmitteln und Pflanzen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen" ausgeschlossen, für den Teilbereich II werden die allgemein zulässigen Nutzungen "Verbrauchermarkt, Schank- und Speisewirtschaft und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Tankstellen" ausgeschlossen. Tankstellen sollen für beide Teilgebiete nur ausnahmsweise zulässig sein. Ausnahmsweise zulässige Nutzungen nach § 6 Abs. 3 BauNVO werden für beide Teilgebiete ausgeschlossen.

Für das Teilgebiet I sollen zwei Vollgeschosse und für das Teilgebiet II ein Vollgeschoss festgesetzt werden."

 

Die Aufstellungsbeschlüsse wurden am 02.03. und 03.03.2014 bekanntgemacht.

Die geplanten Regelungen dienten einerseits der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung des Gebiets selbst, andererseits sollten die damals schon vorhandenen Geschäftszentren am Ahrensfelder Weg und am Eilbergweg nicht durch einen Supermarkt oder Discounter an einem Solitärstandort geschwächt werden.

 

Diese Planungsziele verloren aber durch die Ertüchtigung des Geschäftszentrums Eilbergweg mit einem modernen Supermarkt und mit einem zusätzlichen Discounter im Laufe der letzten Jahre an Bedeutung.

 

 

Zum Verfahren:

 

Der Bebauungsplan 38 und die 9. Änderung F-Plan sind über die Fassung der Aufstellungsbeschlüsse und deren Bekanntmachung nicht weiter beraten worden, da die ursprüngliche Notwendigkeit hierzu nicht fortwährte. Frühzeitige Beteiligungen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB  und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB  fanden ebenso wie die Entwurfsauslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB noch nicht statt.

 

Insofern kann der Bebauungsplan 38 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB durch Beschluss im beschleunigten Verfahren fortgeführt werden, da dieses Planinstrument erst am 1.1.2007 eingeführt wurde und bislang noch keine Entscheidung über die Anwendung dieses Verfahrens getroffen wurde.

Die 9. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht mehr erforderlich, da durch die Wahl des beschleunigten Verfahrens eine Berichtigung in Form einer Ergänzung des F-Plans ausreichen würde (der hiesige F-Plan aus 1973 berücksichtigt das damals zu Siek gehörende Gebiet noch nicht).  

 

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der 2017er  Baunutzungsverordnung ist § 25d dieser BauNVO heranzuziehen:

Falls der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 20. September 2013 öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung dahin geltenden Fassung anzuwenden.

 

Da bislang noch keine Entwurfsauslegung stattfand, gilt die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017.

 

 

Zum Grundstück Grenzeck 2:

 

Das Grundstück Grenzeck 2 wurde am  05.10.2016 von der Gemeinde erworben, besteht aus den Flurstücken 3514 (Größe 3.549 m²) und 3516 (Größe 785 m²) der Flur 1 der Gemarkung Schmalenbeck und ist aktuell nach § 34 BauGB (innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils) zu beurteilen.

 

Das Grundstück ist mit einem älteren abgängigen Baukörper (ehem. Arztpraxis und Wohnung) bestanden, das aber im Dezember 2019 abgebrochen wird.

 

Die Lage an der BAB A 1 löst eine Anbauverbotszone aus: gem. § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen längs der Bundesautobahnen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter nicht errichtet werden. Gemessen wird jeweils vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn (Standstreifen). Stellplätze und deren Zufahrten dürfen aber in der Anbauverbotszone errichtet werden.

 

Die mit Hochbauten bebaubare Teilfläche des Flurstücks 3514 liegt mit rd. 1.845 m² deutlich unter der Gesamtgrundstücksgröße von 4.334 m². 

Tatsächlich nutzbar ist aber nur das Flurstück 3514, da Hochbauten Abstandsflächen nach

§ 6 Landesbauordnung (LBO) auslösen und auf dem Flurstück 3516 in der verbleibenden Fläche kein Gebäudeteil sinnvoll zu errichten ist.

Anfang 2016 gab es Bestrebungen bezahlbaren und geförderten Wohnraum auf dem Grundstück zu schaffen. Wegen der damals geplanten Unterbringung anerkannter Geflüchteter und der daraus resultierenden begünstigten Nutzung war eine Ausnahme der vb. Anbauverbotszone möglich.

 

 

Zum möglichen Planinhalt:

 

Die Beschlussfassung des Finanzausschusses vom 12.09.2019 betrifft nur das gemeinde-eigene Grundstück Grenzeck 2. Es stellt sich daher die Frage, ob der Plangeltungsbereich des B-Plans 38 weiterhin den komplett bebauten Straßenzug Grenzeck mit den zwei Teilbereichen (deren Umgriffe wegen des vb. Beschlusses ggfs. neu definiert werden müssen) umfassen soll oder ob der Plangeltungsbereich auf das Grundstück Grenzeck 2 reduziert werden kann.

 

Die Nutzungsart des Grundstücks Grenzeck 2 kann der bereits beschlossenen Nutzungsart „Mischgebiet“ entsprechen, wenn die Nutzung –so wie vom FA beabsichtigt- auch gewerblichen Charakter haben soll.

Das Maß der baulichen Nutzung sollte aus einer GR (feste Grundfläche), die sich an der Größe der überbaubaren Fläche orientiert und der bislang schon vorgesehenen Zweigeschossigkeit bestehen. Ein zusätzliches untergeordnetes Staffelgeschoss wäre denkbar und zulässig.

 

Es sollte überlegt werden, als örtliche Bauvorschrift ein Gründach als gestalterische Festsetzung für das Grundstück Grenzeck 2 vorzusehen.

 

Geschützte Bäume (eine Walnuss und zwei Buchen) stehen innerhalb der Anbauverbotszone und somit außerhalb der möglichen überbaubaren Fläche.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 

Anlagen:

Luftbild mit Anbauverbotszone  

Planumgriffsvariante 1  

Planumgriffsvariante 2  

Grundstücksübersicht

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Die Verwaltung wird gebeten, die Planung des B-Plans 38 wie folgt weiterzuführen:

 

  1. Der Planumgriff bleibt wie in 2004 unverändert beschlossen bestehen. Der Teilbereich 2 wird auf die Flurstücke 3514 und 3516 (Grundstück Grenzeck 2) reduziert. Der Beschluss zur 9. Änderung des F-Plans wird aufgehoben. 

 

oder:

 

  1. Der Planumgriff wird auf die Flurstücke 3514 und 3516 (Grundstück Grenzeck 2) reduziert. Der Beschluss zur 9. Änderung des F-Plans wird aufgehoben. 

 

 

 

Stammbaum:
VO/2019/488   Bebauungsplan 38 / 9. Änderung F-Plan, Gebiet "Grenzeck", nördlich BAB A 1, östlich Sieker Landstraße, südlich Papenwisch, westlich Grenzeckkoppel; Beratung über den Umgriff des Plangeltungsbereichs und über die weitere Vorgehensweise   Bau- und Umweltamt   Vorlage
VO/2019/488-01   Bebauungsplan 38 / 9. Änderung F-Plan, Gebiet "Grenzeck", nördlich BAB A 1, östlich Sieker Landstraße, südlich Papenwisch, westlich Grenzeckkoppel; Beratung über den Umgriff des Plangeltungsbereichs und über die weitere Vorgehensweise   Bau- und Umweltamt   Vorlage
VO/2019/488-02   Bebauungsplan 38 / 9. Änderung F-Plan, Gebiet "Grenzeck", nördlich BAB A 1, östlich Sieker Landstraße, südlich Papenwisch, westlich Grenzeckkoppel; Beratung über die weitere Vorgehensweise   Bau- und Umweltamt   Vorlage
VO/2019/488-03   Bebauungsplan 38, Gebiet: östlich der Sieker Landstraße, südlich der Straße Grenzeck für die Flurstücke 3514 und 3516 (Grenzeck 2): Beratung über den Vorentwurf   Bau- und Umweltamt   Vorlage
VO/2019/488-04   Bebauungsplan 38 / 9. Änderung F-Plan, Gebiet "Grenzeck", nördlich BAB A 1, östlich Sieker Landstraße, südlich Papenwisch, westlich Grenzeckkoppel; Beratung über den geänderten Vorentwurf   Bau- und Umweltamt   Vorlage
VO/2019/488-05   Bebauungsplan 38, Gebiet "Grenzeck", nördlich BAB A 1, östlich Sieker Landstraße, südlich Papenwisch, westlich Grenzeckkoppel; Neufassung des Aufstellungsbeschlusses   Bau- und Umweltamt   Vorlage