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Vorlage - VO/2019/388-01  

Betreff: B-Plan 3, 4. Änderung Gebiet: Martin-Meyer-Weg 2, 4, 4a und 6, Papenwisch 54, 56, 58, 58 a, 60, 62, 62 a, 64 und 66, Sieker Landstraße 213, 215, 217, 219, 221 und 223 sowie Flurstück 2279 der Flur 1 der Gemarkung Schmalenbeck (südöstlich Schulzentrum, südwestlich Martin-Meyer-Weg, nordöstlich Sieker Landstraße, nordwestlich Papenwisch)

Hier: erneute Beratung und Beschluss über die Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken während der Entwurfsauslegung sowie Satzungsbeschluss

Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
  Bezüglich:
VO/2019/388
Federführend:Bau- und Umweltamt Bearbeiter/-in: Kroll, Stefan
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Vorberatung
13.08.2019 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses (offen)   
Gemeindevertretung Großhansdorf Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
B 3.4 Planteil A Entwurf Satzung  
B 3.4 Text-Teil B Entwurf Satzung  
B 3.4 Begründung Entwurf Satzung  
B 3.4 Fachbeitrag Umweltbelange  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Auf die Verwaltungsvorlage VO/2019/388 für die Sitzung des BUA am 18.06.2019 wird inhaltlich verwiesen.

 

Zur textlichen Festsetzung 2.2 gab es noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Zurechnung der erhöhten GRZ 2 i.S. § 19 Abs 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

In diesem Zusammenhang sollen auch die  in Ziffer 5.4. des Fachbeitrags Umweltbelange genannten Werte überprüft werden.

 

Die Festsetzung 2.2 lautete zunächst wie folgt:

Für die Baugrundstücke im Gebiet WA3 ist eine Überschreitung der festgesetzten GR durch die Grundflächen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer GR von

300 m² zulässig.

 

Dies würde allerdings dazu führen, dass die rückwärtig gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile (Gebiet WA 3) eine größere bauliche Ausnutzbarkeit erhalten, als die vorderen Grundstücke (Gebiete WA 1 und WA 2). Sinnvollerweise wird daher die GR der vorderen Grundstücke angepasst, damit ausreichende Flächenanteile für die Zufahrten zu den rückwärtigen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen zur Verfügung stehen.

 

Grundflächen (GR) sind in § 19 BauNVO geregelt. Nach § 19 Abs. 4 BauNVO sind bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

2. Nebenanlagen im Sinne des § 14 (z.B. Terrassen, Freisitze Gehwege, Schuppen),

3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.

Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden.

 

Die in der Verordnung genannte Überschreitung der GR um bis zu 50% ist eine Automatik, es bedarf hier keiner Befreiung i.S. § 31 Abs. 2 BauGB.  Diese Automatik würde aber bei der vorgesehenen GR von 150 m² auf den Hinterliegergrundstücke des WA 3 kaum greifen, da so nur zusätzliche 75 m² für Nebenanlagen nutzbar sind.

Daher wurde eine Erhöhung der GR für Haupt- und Nebenanlagen im Gebiet WA 3 auf insgesamt 270 m² in Erwägung gezogen.

 

Die Ausnutzbarkeiten der Grundstücksteile in den Gebieten WA 1 und WA 2 wurden ebenfalls neu gefasst, da diese Grundstücksteile neben den Hauptgebäuden, eigenen Nebenanlagen und Stellplätzen samt Zufahrt noch Flächen für die Zufahrten der Hinterliegergrundstücke vorhalten müssen.

 

Die textliche Festsetzung, die neben der in der Planzeichnung für Hauptnutzungen (Wohngebäude) vorgesehenen GR von 180 in WA 1 und WA 2  sowie 150 im WA 3 anzuwenden sein wird,  soll nun wie folgt lauten:

 

Für die Baugrundstücke im Gebiet WA3 ist eine Überschreitung der festgesetzten GR durch die Grundflächen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer GR von insgesamt 270 m² zulässig.

 

Für die Baugrundstücke in den Gebieten WA1 und WA2 ist eine Überschreitung der festgesetzten GR durch die Grundflächen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer GR von insgesamt 350 m² zulässig

 

Die Bauherren müssen bei der Planung der Gebäude und der Außenanlagen allerdings auf die verschiedenen Flächenanteile achten, um nicht Gefahr zu laufen, dass  z.B. wegen großzügiger Terassen und Stellplatzanlagen die Grundfläche des Hauptgebäudes zu klein für die jeweiligen Bedürfnisse ausfällt. Dies gilt besonders für die Bestandsgebäude, deren überbaute Fläche von vornherein in die Berechnung einbezogen werden muss.

 

Auf die erneute Übersendung der vollständigen Unterlagen der 4. Änderung in Papierform wird verzichtet, Sie erhalten nur die geänderten Seiten des Textteiles, der Begründung und des Fachbeitrags Umweltbelage als Ausdruck.

Die vollständigen Unterlagen sind aber wie gewohnt online abrufbar.

 

Anlagen:

B 3.4 Planteil A Entwurf Satzung

B 3.4 Text-Teil B Entwurf Satzung

B 3.4 Begründung Entwurf Satzung

B 3.4 Fachbeitrag Umweltbelange

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 4. Änderung des B-Planes 3 abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

a) berücksichtigt werden die Stellungnahmen keines Einwenders     

 

b) teilweise berücksichtigt werden die Stellungnahmen keines Einwenders

 

c) nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von Einwender 1.1 - 1.3.

 

Die Planwerkstatt Nord, Güster,  wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

2. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 84 der Landesbauordnung beschließt die Gemeindevertretung die 4. Änderung des B-Planes Nr. 3 für das Gebiet Martin-Meyer-Weg 2, 4, 4a und 6, Papenwisch 54, 56, 58, 58 a, 60, 62, 62 a, 64 und 66, Sieker Landstraße 213, 215, 217, 219, 221 und 223 sowie Flurstück 2279 der Flur 1 der Gemarkung Schmalenbeck (südöstlich Schulzentrum, südwestlich Martin-Meyer-Weg, nordöstlich Sieker Landstraße, nordwestlich Papenwisch) bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

 

3. Die Begründung wird gebilligt.

 

4. Der Beschluss des B-Planes durch die Gemeindevertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse „www.grosshansdorf.de“ eingestellt ist und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist.

 

5) Der Bürgermeister wird beauftragt, den F-Plan zu berichtigen.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...;

davon anwesend ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen: ...Stimmenthaltungen: ...

Bemerkung:

 

Aufgrund des § 22 GO waren keine /folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeinde-vertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ..

 

 

Stammbaum:
VO/2019/388   B-Plan 3, 4. Änderung Gebiet: Martin-Meyer-Weg 2, 4, 4a und 6, Papenwisch 54, 56, 58, 58 a, 60, 62, 62 a, 64 und 66, Sieker Landstraße 213, 215, 217, 219, 221 und 223 sowie Flurstück 2279 der Flur 1 der Gemarkung Schmalenbeck (südöstlich Schulzentrum, südwestlich Martin-Meyer-Weg, nordöstlich Sieker Landstraße, nordwestlich Papenwisch) Hier: Beratung und Beschluss über die Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken während der Entwurfsauslegung sowie Satzungsbeschluss   Bau- und Umweltamt   Vorlage
VO/2019/388-01   B-Plan 3, 4. Änderung Gebiet: Martin-Meyer-Weg 2, 4, 4a und 6, Papenwisch 54, 56, 58, 58 a, 60, 62, 62 a, 64 und 66, Sieker Landstraße 213, 215, 217, 219, 221 und 223 sowie Flurstück 2279 der Flur 1 der Gemarkung Schmalenbeck (südöstlich Schulzentrum, südwestlich Martin-Meyer-Weg, nordöstlich Sieker Landstraße, nordwestlich Papenwisch) Hier: erneute Beratung und Beschluss über die Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken während der Entwurfsauslegung sowie Satzungsbeschluss   Bau- und Umweltamt   Vorlage
VO/2019/388-02   B-Plan 3, 4. Änderung Gebiet: Martin-Meyer-Weg 2, 4, 4a und 6, Papenwisch 54, 56, 58, 58 a, 60, 62, 62 a, 64 und 66, Sieker Landstraße 213, 215, 217, 219, 221 und 223 sowie Flurstück 2279 der Flur 1 der Gemarkung Schmalenbeck (südöstlich Schulzentrum, südwestlich Martin-Meyer-Weg, nordöstlich Sieker Landstraße, nordwestlich Papenwisch) Hier: Beratung und Beschluss über die Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken während der Entwurfsauslegung sowie Satzungsbeschluss   Bau- und Umweltamt   Vorlage