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Vorlage - VO/2017/040  

Betreff: Aufstellung eines Bebauungsplanes
Gebiet: Teilbereich der ehem. Wohn- und Rehastätte Eilbergweg (nördlich Waldreiterweg, östlich U-Bahnstrecke, südlich Eilbergweg, westlich Hoisdorfer Landstraße Hausnummern Eilbergweg 22, 22a, 28, 30 und 32 / Flurstücke 3199 tlw., 2489 tlw. und 2731 der Flur 1 der Gemarkung Großhansdorf)
Hier: Beratung über die weitere Vorgehensweise
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Bau- und Umweltamt Bearbeiter/-in: Kroll, Stefan
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Entscheidung
14.11.2017 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Karte Rehastätte Gebäude Park  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Zur Klärung erster Fragestellungen, die in der weiteren Planung Relevanz entfalten können, wurden Begehungen mit der unteren Forstbehörde, dem Landesamtes für Denkmalpflege und der unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Stormarn durchgeführt.

 

Waldflächen

Die Begehung führte zur Festlegung der aktuellen zu berücksichtigenden Waldgrenzen. In der Regel anzustrebendes Ziel ist die Vermeidung und Minimierung von Eingriffen in Waldflächen.

 

Eine 2. Entwurfsvariante des Büros Czerner Göttsch sah unter größtmöglicher Berücksichtigung der Grundkonzeption vor, dass bis auf Baufeld 6, 7 (Hauptgebäude) und 8 (Turnhalle) alle Baufelder unter Wahrung der Bauabstandsflächen näher zusammenrücken.

Auch die verkehrliche Anbindung an den Eilbergweg erfuhr eine Anpassung.  Dennoch muss eine Waldfläche von ca. 5.500 m² umgewandelt und der Eingriff ausgeglichen werden.

Seitens der Ausschussmitglieder wurde aber in der Sitzung am 05.10.2017 mehrheitlich erklärt, an der vergleichsweise aufgelockerteren Ursprungsplanung festhalten zu wollen.

 

 

Gebäude (Turnhalle und Hauptgebäude)

 

Für die Turnhalle kann nach Auffassung der unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Stormarn (zuständig für Baudenkmale) keine bzw. nur eine äußerst eingeschränkte Wohnnutzung zugelassen werden.

Es sollte hier eine zentrale Nutzung (z.B. Veranstaltungsraum, Fitness, Café o.ä.) ermöglicht werden, damit der Charakter der Turnhalle im Inneren wie auch im Äußeren weitestgehend erhalten bleibt. Es sollte nur ein Nutzer/Betreiber sein, damit es bei der einheitlichen und der Funktion entsprechenden Wirkung der Turnhalle verbleibt. Vorgelagerte Wohnterrassen mit verschiedenen Ausstattungen (Gartenstühle, Sonnenschirme, individuelle Blumenrabatte und dergleichen) werden dem qualitätvollen Denkmal "Turnhalle" nicht gerecht. 

Die Turnhalle wurde bereits am 02.12.2016 als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragen.

Möglicherweise ist gutachterlich zu klären ob und inwieweit wirtschaftliche Gründe gegen den Erhalt der über Jahre nicht unterhaltenen Turnhalle sprechen. Lt. Eigentümer finden sich beispielsweise keine Dachdecker, die bereit sind Schäden am Dach zu reparieren, da die Tragkraft der Dachkonstruktion nur noch eingeschränkt vorhanden ist.  

 

Beim sog. Schulkinderhaus beschränkt sich lt. Email des Landesamtes für Denkmalpflege vom 09.10.2015 der Schutz auf den Außenbau, insbesondere die Außenfassaden an der Süd- und Ostseite, sowie das Haupttreppenhaus im Innern. Inzwischen wurde das formale Eintragungsverfahren abgeschlossen. Das Objekt wurde am 17.03.2017 als "Sachgesamtheit Ehemalige Kinderheilstätte" in die Denkmalliste des Landes Schleswig-Holstein eingetragen.

Lt. dieser Eintragungsverfügung erstreckt sich der Denkmalschutz "auf das gesamte Äußere der ehem. Kinderheilstätte/des ehem. Schulkinderhauses sowie auf die gesamte Turnhalle und den gesamten Park."

 

Abweichend von der Denkmalschutzverfügung vom 17.03.2017 wurde sich im Ortstermin am 19.10.2017 aber dahingehend verständigt, dass wie schon 2015 erläutert, nur die Süd- und Ostfassaden einschl. der Dachgauben und das Haupttreppenhaus im Innern aus denkmalpflegerischer Sicht schützenswert sind. Der Eindruck des Gebäudes von Süden und Osten her muss insofern unverändert bleiben.    

 

Gartenhistorischer Bereich:

 

Seitens des Landesamtes für Denkmalpflege wurde die Benachrichtigung aus März 2017 zur Aufnahme der beiden Gebäude (Turnhalle sowie Ost- und Südfassade des Hauptgebäudes inkl. des Treppenhauses) und des Parks als Sachgesamtheit nicht an das Forstamt versandt. I.d.R. sind nur Baudenkmale betroffen, so dass die Inventarisationsabteilung des Landesamtes in Einzelfällen versäumt hat auch UNB und Forstbehörde zu beteiligen, wenn Biotope oder Waldbestände betroffen sind, da denkmalschutzgesetzlich beim deklaratorischen System keine Fristen mehr zu beachten sind (sh. Anlage "Karte Rehastätte Gebäude Park").

 

Durch die Aufnahme in die Denkmalliste ergeben sich zumindest im Bereich südlich  des Gebäude Eilbergweg 28/30 Änderungen zumindest hinsichtlich des Baufeldes 6, die zu beachten sind. Das Planungsbüro hat für den Entwurf des B-Plans (2. Variante mit Berücksichtigung der Waldabstände) die bisher festgelegten Forstflächen mit den denkmalgeschützten Parkflächen überschnitten.

 

Zu klären ist wie mit den Überschneidungsflächen umgegangen werden soll, da hier nun eine Normenkonkurrenz eingetreten ist.

Dadurch, dass das Forstamt die Waldflächen und den hierdurch ausgelösten Waldabstand von 30 Metern definiert hat, würde nun eine Bebauung im südlichen und östlichen Planbereich nur noch in den zentralen denkmalgeschützten Flächen möglich. Folge ist, dass der denkmalgeschützte Park nun Bauland und damit zerstört würde.

 

Dies war natürlich nicht denkmalpflegerisches Ziel der Unterschutzstellung - zumindest der zentrale Bereich sollte erhalten bleiben.

 

Gemäß § 9 Abs. 10 Landeswaldgesetz bedarf "die Umwandlung von Wald in denkmalgeschützten historischen Garten-, Park- und Friedhofsanlagen […] keiner Genehmigung nach Absatz 1. Die waldbesitzende Person hat die Umwandlung der zuständigen Forstbehörde vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen." Gemäß § 13 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz kann die "Genehmigung versagt werden, soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist". Da die Bebauung in der jetzigen Form den Park zerstört, kann seitens des Landesamtes eine Zustimmung für eine denkmalrechtliche Genehmigung des Kreises nicht erteilt werden (wie hiermit im Abwägungsverfahrungen umgegangen wird, ist offen).

 

Durch die Unterschutzstellung des gartenhistorischen Bereichs sind in diesem Bereich per Definition keine umwandlungsbedürftigen Waldflächen mehr vorhanden, sondern es gibt Waldbestandteile des Parks, der Umgang mit diesen wird im Rahmen des denkmalrechtlichen Genehmigungs- oder Versagungsverfahren geregelt.

 

Künftiger Umgang mit den Flächen:

Statt eines starren Waldabstands ist es denkbar, einen ökologisch wertvollen,

gestaffelten Randbereich zwischen Wald und Park herzustellen, der z.B. auch 20 m breit sein könnte. In diesem Randbereich würden die Altbäume forstlich geerntet, eine Mischung aus Zier- und Wildgehölzen des Übergangs neu gepflanzt und im Rahmen des B-Plans würden dann Hecken aus Wildgehölzen (z.B. Hasel, Lister, Schlehen) festgesetzt, die die Grundstücke abgrenzen.

 

Die drei geplanten südlich gelegenen Gebäude müssen aus dem zentralen Parkbereich herausgerückt werden und weiter nach Süden, nach Westen (Richtung vorhandener Parkplatz) und an den östlichen Rand des Parks versetzt werden.  Allerdings muss die Kollision mit den schutzwürden Waldflächen vermieden werden.

 

In einem Gespräch am 23.06.2014 im Hause des Landesamtes für Denkmalpflege mit der damals als potentieller Vorhabenträger agierenden Firma GEV wurde das Erschließungskonzept des Büros WRS Architekten vorgestellt.

 

Seitens des Landesamtes wurde primär auf den Erhalt der Lindenrondelle und der Freifläche zwischen Turnhalle wert gelegt, zumal der Park schon vor 3 Jahren nur noch fragmentarisch vorhanden war.

 

Insofern konnte der Entwurf weiter in den historischen Gartenanteil mit Zustimmung des Landesamts eingreifen, als der aktuelle Entwurf. Die damals zum Erhalt schutzwürdiger Anlagen getroffenen Aussagen bildeten auch die Basis für die Projektunterlage, die den 6 Planungsbüros im Zusammenhang mit der Mehrfachbeauftragung 2015 übergeben wurde. 

 

Zwischenzeitlich hat sich aber die Rechtsgrundlage (Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)) geändert. Insofern ist die vorherige Abstimmung nicht mehr ganz aktuell: Grundlage war damals die ipsa lege Regelung (automatische Unterschutzstellung)  für eine geschützte Garten- und Parkanlage (§ 5 DSchG alt).

Jetzt hingegen wurde vom Landesamt aus Park und den beiden Gebäuden die besagte Sachgesamtheit von besonderem Wert gebildet.

 

Obwohl sich diese auf einen Kernbereich reduziert, wirkt sie sich doch maßgeblich auf die Umsetzung des Planentwurfs Czerner Göttsch im Planverfahren aus, da einerseits die Stellung der Baukörper tangiert wird, andererseits die Nutzung der Turnhalle von Dritter Stelle vorgeben wird.

 

Im weiteren Planverfahren ist eine Abwägung über die vorstehenden Punkte vorzunehmen. Es ist zu prüfen in welchem Maße die Berücksichtigung der vorgetragenen Belange negativen Einfluss auf das planerische Wohnkonzept nehmen können.    

 

Anlage. Karte Rehastätte Gebäude Park

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

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