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Vorlage - VO/2019/326  

Betreff: Werbung auf dem Sportplatz
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Amt für Gebäudewirtschaft und Schulen Bearbeiter/-in: Franke, Karin
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Entscheidung
14.05.2019 
Sitzung des Sozialausschusses (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Mit Mail vom 26.11.2018 fragt der 1. Vorsitzende des Fußballclubs Schmalenbeck United (FCSU), Herr Ihde, bei der Verwaltung an, ob Werbung auf dem Sportplatz angebracht werden kann. Mit den Werbeeinnahmen soll die Arbeit des Vereins gesponsert werden.

 

In dem Gestattungsvertrag der Gemeinde Großhansdorf mit dem Sportverein Großhansdorf von 1942 e.V. (SVG) für die Sportplatznutzung vom 20.10.1978 mit Ergänzungsverträgen

§ 12 heißt es:

„Mit Ausnahme einer oder mehrerer auf seine eigenen Zwecke hinweisenden Schilder oder Plakate darf der SVG auf dem Sportplatz keine Schilder aufstellen sowie dort und an der Einfriedung keine Plakate, Aufschriften und dergleichen anbringen…“

 

Werbung auf dem Sportplatz ist somit derzeit nicht erlaubt.

 

Herr Ihde bittet darum, den Sachverhalt nochmals zu prüfen.

 

Damit Werbung auf dem Sportplatz zulässig ist, müsste der Gestattungsvertrag mit dem SVG geändert werden.

 

Vorab ergeben sich folgende offene Fragen:

1)      Was halten die anderen Nutzer davon, Werbung auf dem Sportplatz zuzulassen?

2)      Sollte es Einschränkungen bei den Werbepartnern geben?

3)      Wer erhält die Einnahmen?

4)      Wer setzt die Werbung instand bei Beschädigung?

 

Die Werbung soll als Bandenwerbung mit Platten zwischen den Lehngitterpfosten um den Kunstrasenplatz angebracht werden. Werbung in dieser Form ist statisch angebracht.

 

Die Werbung erfolgt nicht nur für die Nutzungszeiten und Zuschauer des FCSU, sondern alle Nutzer und Zuschauer des Sportplatzes haben die Werbung vor Augen.

 

Der Sportplatz wird von den Schulen: Grundschule Schmalenbeck, Friedrich-Junge-Schule und Emil-von-Behring-Gymnasium als Schulsportplatz genutzt. In den Nachmittags- und Abendstunden wird der Sportplatz vom Sportverein Großhansdorf von 1942 e.V. und vom FC Schmalenbeck United 2016 e.V. genutzt.

 

Werbung auf dem Schulgelände ist gemäß § 29 Absatz (2) des Schulgesetzes unzulässig.

Der Sportplatz ist eine Liegenschaft der Gemeinde Großhansdorf und wird den Schulen für den Schulsport zur Verfügung gestellt. Der Sportplatz ist kein Schulgelände.

FCSU, Herr Ihde,

stellt den Antrag, dass Bandenwerbung auf dem Sportplatz erlaubt sein sollte. Die Werbeeinnahmen sollen dem Verein zugutekommen, der die Werbepartner akquiriert hat.

 

Aufgrund des Antrags vom FCSU wurden die anderen Nutzer des Sportplatzes um eine Stellungnahme zum Werbeverbot auf dem Sportplatz gebeten:

 

SVG Vorstand, Frau Malchin, teilt mit:

„Der geschäftsführende Vorstand des SVG spricht sich gegen Werbemaßnahmen in Form von Bandenwerbung o.ä. auf dem Sportplatz aus. Der erweiterte Vorstand des SVG hat sich in seiner Sitzung am 27.03.2019 ebenfalls gegen Bandenwerbung ausgesprochen.“

 

 

Grundschule Schmalenbeck, Schulleiter Herr Gertz teilt mit:

„Aus meiner Sicht steht dem Wunsch für Werbung auf dem Sportplatzgelände nichts  entgegen. In der Regel sind dies bei den Sportvereinen kleinere örtliche Handwerkbetriebe und maximal ein bis zwei größere überregionale Firmen. Auch Brauereiwerbung, z.B. ist hier Flensburger Brauerei in der Region in letzter Zeit aktiver, ist möglich. Jede Sportübertragung im Fernsehen wird dementsprechend begleitet. Politische Werbung lehnen wir aber ab.

Für die Vereine sind diese Einnahmequellen wichtig. Wir als Schule haben damit nichts zu tun.“

 

 

Friedrich-Junge-Schule, Schulleiterin Frau Cambeis, teilt mit:

„Von unserer Seite bestehen keine Bedenken gegen Bandenwerbung, wenn die genannten Grundsätze (Jugendschutz, keine Parteienwerbung) umgesetzt werden. Es wäre schön, wenn auch für unsere Schule (vielleicht für alle drei Schulen des Schulzentrums) ein Banner angebracht werden könnte. Zur Frage der Werbeeinnahmen wäre meine Meinung, dass die an den Kosten des Sportplatzes unterhaltenden Stellen anteilig berücksichtigt werden sollten.“

 

 

Emi-von-Behring-Gymnasium, Schulleiter Herr Kuske, teilt mit:

„Grundsätzlich würde ich es begrüßen, wenn der Sportplatz weiterhin werbefrei wäre. Da aber der Sportplatz nicht zum Schulgelände gehört, kann ich auch das Ansinnen verstehen, über Sponsoring eine Einnahmequelle zu erschließen. Zum Thema Einschränkungen würde ich darum bitten, dass nicht im Laufe der Zeit der gesamte Sportplatz mit Werbung zuwächst. Ein klar definierter Bereich, in dem Bandenwerbung erlaubt ist, müsste hierzu vereinbart werden. Ferner würde ich Parteienwerbung absolut nicht zulassen und nur Werbung für regionale oder sogar lokale Firmen begrüßen. Die Einnahmen stünden nach meiner Ansicht dem Eigentümer des Geländes zu. Ich vermute, das ist die Gemeinde Großhansdorf?“

 

 

Von Seiten der Nutzer gibt es auch Gegenstimmen zur beantragten Werbefreiheit auf dem Sportplatz.

 

Bei der Verbuchung von Werbeeinnahmen sollte der Umfang der Nutzung des Sportplatzes berücksichtigt werden. Es wäre nicht gerecht, wenn der FCSU Werbeeinnahmen einnimmt, obwohl die Werbung hauptsächlich die anderen Nutzer auf dem Sportplatz beeinflusst.

 

Die Eigentümerin Gemeinde Großhansdorf finanziert ihre Liegenschaften bisher nicht über Werbeeinnahmen.


 

Die Verwaltung empfiehlt, den Gestattungsvertrag nicht zu ändern.

 

Da der Sportplatz tagsüber überwiegend für den Schulbetrieb genutzt wird, sollte das Werbeverbot in Schulen vorrangig berücksichtigt werden, außerdem wäre die Aufteilung der Werbeeinnahmen (Gemeinde? SVG ? FCSU?) kompliziert.

 

Um Beratung wird gebeten.