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Der Bau- und Umweltausschuss hat in der Sitzung am 04.07.2017 Planungsziele wie folgt definiert: Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2, einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4, einzelner grundstückbezogene überbaubare Flächen, Mindestgrundstücksgrößen von 800 m² bei Einzelhaus- und 1.000 m² für Doppelhausbebauung sowie einer noch festzulegenden Gebäudehöhe.
Die Schaffung einer zweiten Baureihe ist noch zu prüfen.
Einvernehmen bestand bereits darüber, dass das Mischgebiet (Sieker Landstraße 213, 215, 217, 219, 221 und 223) in ein Allgemeines Wohngebiet geändert werden soll.
Von der Planwerkstatt Nord wird hierzu ein Vorentwurf erstellt, der in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 14.11.2017vorgestellt wird.
In die weiteren planerischen Überlegungen sollten folgenden Aspekte einbezogen werden:
In unmittelbarer Nachbarschaft des Plangeltungsbereiches stehen Mehrfamilienhäuser (Bereich Sieker Landstraße 187-211) und einige Einfamilienhäuser (Bereich Sieker Landstraße 190 -214) in Geschossbauweise. Der B-Plan 40 setzt hier 2 Vollgeschosse fest. Für das Schulzentrum (Sieker Landstraße 203; setzt der B-Plan 3 3 Vollgeschosse fest.
Insofern erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt der geringeren Flächenversiegelung bei identischer Nutzfläche sinnvoll, zumindest für die erste Baureihe des Bereichs Sieker Landstraße 213, 215, 217, 219, 221 und 223 zwei Vollgeschosse und eine hiermit korrespondierende Gebäudehöhe festzusetzen.
Um einen gewissen Abstand zum Schulzentrum zu schaffen, der vermutlich auch dem Lärmschutz zuträglich wird, sollte im Papenwisch ein 20 - 30 m tiefer schulnaher Geländestreifen als private Grünfläche festgesetzt werden. Dieser Flächenanteil zählt nicht zum Baugrundstück und wird daher auch nicht in die Berechnung der GRZ und GFZ einbezogen. Das Maß der baulichen Nutzung auf diesen großen Grundstücken
Papenwisch 56 (1.244 m²), 58/58a (1.813 m²) und 60 (1.936 m²) würde auf ein gebietsverträgliches Maß minimiert.
Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
Der Vorentwurf wird gebilligt, die Verwaltung wird beauftragt das Aufstellungsverfahren fortzuführen.