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Vorlage - VO/2018/085  

Betreff: B-Plan 3, 4. Änderung
Gebiet: Martin-Meyer-Weg 2, 4, 4a und 6, Papenwisch 54, 56, 58, 58 a, 60, 62, 62 a, 64 und 66, Sieker Landstraße 213, 215, 217, 219, 221 und 223 (südöstlich Schulzentrum, südwestlich Martin-Meyer-Weg, nordöstlich Sieker Landstraße, nordwestlich Papenwisch)
Hier: erneute Beratung über den Vorentwurf
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Bau- und Umweltamt Bearbeiter/-in: Kroll, Stefan
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Vorberatung
13.02.2018 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
B-Plan 3.4 Planungsvariante A  
B-Plan 3.4 Planungsvariante B  
Luftbild  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 09.01.2018 wurde über den Vorentwurf des B-Plans 3.4 beraten.

 

Einvernehmen bestand darüber, in der ersten Baureihe der Sieker Landstraße  mit Ausnahme des Eckgebäudes am Papenwisch  2 Vollgeschosse mit maximal 4 Wohneinheiten bei einer Grundflächenzahl von 0,2 und einer Geschossflächenzahl 0,4 zuzulassen sowie den Parkplatz des Schulzentrums inkl. eines Teilbereichs des Wendeplatzes im Plangeltungsbereich zu belassen.

 

Alternative kleinere überbaubare Flächen sowie eine nach Südwesten erweiterten Grünfläche an der Grenze zum Schulzentrum sollen in einem neuen Entwurf dargestellt  werden.

 

Mindestgrundstücksgrößen für Baugrundstücke sollen nicht mehr festgesetzt werden, da einerseits schon der geplante Festsetzungskatalog geeignet ist, städtebauliche Fehlentwicklungen zu vermeiden und andererseits die meisten Grundstücke schon jetzt Größen unterhalb der üblicherweise festgesetzten Maße aufweisen.

 

Vom Stadtplaner wurden 2 Alternativentwürfe angefertigt, die für die Grundstücke im Papenwisch und in der Sieker Landstraße verkleinerte Baufelder mit unterschiedlichem Zuschnitt aufweisen.

Bei den weiteren Planungsüberlegungen sollten dennoch folgende Aspekte nicht unberücksichtigt bleiben:

  1. Die überbaubaren Flächen müssen die Realisierung des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung größenmäßig ermöglichen (das Produkt aus Grundstücksgröße und GRZ als Versiegelungsfaktor darf insofern nicht größer sein als die Baufelder).

 

  1. Ein größeres Baufeld ermöglicht den Bauherren mehr Ausweichmöglichkeiten bei der Positionierung des Gebäudes (z.B. wegen Verschattung durch Bestandsgebäude oder Schonung von nicht über die Baumschutzsatzung geschützten Gehölzen und Bäumen), dessen Grundfläche über die GRZ schon ausreichend limitiert ist.

 

Wunschgemäß wurden außerdem 2 Varianten des Zuschnitt des Grüngürtels entlang des  Schulzentrums erstellt. In der Beratung über die Ausdehnung dieses Grüngürtels sollte überlegt werden, den rückwärtigen Bereich des Grundstücks Sieker Landstraße 213 für schulische Zwecke (z.B. Fachklassentrakt) vorzusehen und hier keine Nutzungseinschränkung für soziale Zwecke einzuplanen.

 

Um eine Entscheidung darüber treffen zu können, ob es ggfs. sinnvoll ist gemeinsame Flächen für Zufahrten vorzusehen, soll die Lage der aktuell vorhandenen Zufahrten nachrichtlich  dargestellt werden. Hierfür wurde zunächst ein Luftbild mit entsprechenden Markierungen angefertigt.

 

Gemeinsam anzulegende Zufahrten haben sich trotz entsprechender Festsetzung u.a. in den B-Plänen 6 und 9 nicht bewährt.

Folgendes Beispiel verdeutlicht die häufig entstehende Fallkonstellation:

 

2 nebeneinanderliegende Grundstücke verfügen über je einen rückwärtigen Bauplatz.

Die Bauplätze sollen über eine festgesetzte Fläche erreicht werden, für die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte eingetragen werden sollen. Jeweils 1,50 m der Trassenbreite liegt auf je einem Grundstück, so dass die notwendige Zufahrtsbreite von 3 m zumindest rechtlich erreicht würde.

 

Ein Nachbar möchte das rückwärtige Baufeld umgehend bebauen, der andere Nachbar hat kein Interesse an einer zusätzlichen Bebauung. Somit ist der bauwillige Nachbar gezwungen einen Antrag auf Befreiung von der Festsetzung „Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte“ zu stellen, damit sein rückwärtiges Baufeld über eine 3 m breite Zufahrt, die ausschließlich auf seinem Grundstück liegt, erreicht werden  kann (Vorder- und künftiger Hinterlieger müssen sich natürlich intern über Herstellung, Nutzung und Unterhaltung dieser Zufahrt verständigen).

Sollte der zunächst bauunwillige Nachbar irgendwann Interesse an einer rückwärtigen Bebauung haben, müsste auch er einen Befreiungsantrag stellen, um die Zufahrt in der notwendigen Breite herzustellen.

Die erkennbare Vielzahl an entstehenden Befreiungserfordernissen würde vermieden, wenn auf die Festsetzung von gemeinsamen Zufahrten verzichtet wird, so wie dies in anderen neueren Plänen auch der Fall ist. 

 

 

Anlagen:

Planungsvariante A

Planungsvariante B

Luftbild.

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

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