Auszug - 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Gebiet: Eilbergweg 10, Wöhrendamm 57 (Flurstücke 1588, 1787, 1788, 1792, 2187, 2367, 3171, 3172, tlw.; 3213, 3214 und 3215 der Flur I der Gemarkung Großhansdorf) - nördl. Grundschule Wöhrendamm, östl. Wöhrendamm, südl. Eilbergweg und westl. Neuer Postweg; Hier: Beratung und Beschluss über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange eingeg. Bedenken u. Anregungen sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Es liegen keine Anfragen vor..
Beschluss:
- Der Entwurf der 7. Änderung des B-Planes für das Gebiet Eilbergweg 10, Wöhrendamm 57 (Flurstücke 1588, 1787, 1788, 1792, 2187, 2367, 3171, 3172 tlw.; 3213, 3214 und 3215 der Flur I der Gemarkung Großhansdorf) – nördlich Grundschule Wöhrendamm, östlich Wöhrendamm, südlich Eilbergweg und westlich Neuer Postweg und die Begründung werden in den folgenden Änderungen gebilligt:
- Ergänzung um eine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 13 a BauGB (Eingabe des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integrationdes Landes Schleswig-Holstein vom 19.09.2017)
- Redaktionelle Korrekur der Verkaufsfläche in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen (Eingabe des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integrationdes Landes Schleswig-Holstein vom 19.09.2017und des Kreises Stormarn vom 14.09.2019)
- Überarbeitung des festgesetzten Einzelhandeltyps (Eingabe des Kreises Stormarn vom 14.09.2019)
- Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öf-fentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses : 9;
davon anwesend: 9; Ja-Stimmen: 9; Nein-Stimmen: 0;
Stimmenthaltungen: 0
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: